Sie schreiben:"Ich habe bereits gelesen, dass eine Verweigerung der Untermiete ohne stichhaltige Gründe ein Grund für die fristlose Kündigung darstellen kann, wie z.B. hier beschrieben: Zeitmietvertrag vorzeitig kündigen - Geht das überhaupt?"
Dieser Beitrag im angegeben Link trifft für Sie nicht zu.
Weiter im Text:
"Ich finde so etwas allerdings im allgemeinen Mietrecht nicht."
Das können Sie auch nicht, denn lesen Sie hier:
BGB § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Sie könnten also nur einen Teil des Wohnraumes untervermieten. Ihr Mietvertrag bleibt weiterhin voll gültig mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen. Daher rate ich strikt ab. Allein die Kommunikation zwischen Ihnen und dem Vermieter werden schon bald zu argen Problemen führen. Wie sich der "Untermieter" dann in die Wohnung einfügt, können Sie auch nicht voraussehen.
Ihre Vorstellung enspricht nicht dem eines "Untermieter", sondern eines "Nachmieter."
Diesen kann der Vermieter ohne Angaben von Gründen einfach ablehnen.