Beiträge von Kolinum

    Thema Elektrik:

    Da es sich hier um einen Altbau handelt werden die Leitungen noch dem alten Standard entsprechen und womöglich mit 6 Ampere abgesichert sein. Da ist es nicht verwunderlich, das die Sicherungen bei Ihnen das Fliegen lernen und mit dem Knopf wieder funktionsfähig gemacht werden.
    Eine dauerhafte Beseitigung dieser Störungen kann nur durch eine Neuverlegung des gesamten Stromkreises mit stärkeren Leitungen erfolgen und das kosten schon einige Mille.
    Da sträubt sich natürlich das Fell des Vermieters.

    Mein Rat: Suchen Sie eine neue Bleibe und mieten Sie keine Bruchbude. Sie werden nicht froh.

    Vandalismusschäden sind durch den Vermieter zu beheben und zu zahlen.

    "wann muß so ein Fenster zu sein damit ich wieder drin wohnen kann?"

    Mein Gott, Walter!!!

    Das braucht eigentlich nur wenige Stunden oder Minuten.
    Da klebt man einfach auf die zerstörte Scheibe einen Pappkarton und damit ist die Scheibe notdürftig ersetzt. Somit ist der Kälte der Zutritt verwehrt. Zu glauben, das Handwerker nur auf die Reparatur Ihrer Fensterscheibe warten, ist schon naiv.

    Noch naiver ist der Glaube an den Mieterbund. Diese Damen und Herren werden Ihnen bis zum Montag mit 100%er Sicherheit keine neue Scheibe einbauen; aber wenn Sie gerade nicht wissen, wohin mit dem Geld, nur zu!


    Er beruft sich dabei darauf das im Mietvertrag dieser Vorgang vorgesehen wäre. Im Mietvertrag steht unter der eigentlichen Vereinbarung zur Überweisung tatsächlich so eine Möglichkeit der Vereinbarung, sie ist jedoch weder ausgefüllt (kein Kreuzchen meiner Zustimmung und kein Eintrag zu anfallenden Kosten falls man dem nicht zustimmt) noch gestrichen.

    Ich denke hierbei handelt es sich um einen bereits vorgedrucktem Mietvertrag. Da kann so eine Möglichkeit der Lastschrift durchaus ausgewiesen sein.
    Wenn da aber kein Kreuzchen ist, dann ist das ausgeschlöossen. Eine Änderung kann also nur im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen werden.

    Ich würde so einer rüpelhaften Vorgehensweise des Vermieters die rote Karte zeigen und weiterhin meine Miete überweisen, ohne Zusatzkosten.
    Verlangen kann jeder alles von Jeden. Man kanns ja mal versuchen!


    .... aber eine Frage in eigener Sache an die Experten

    Auch wenn Sie hier die Teilnehmer lobhudeln, es bleiben nach wie vor Laien mit etwas mehr Erfahrung.

    Zur Sache:

    Zitat

    Gehe ich richtig in der Annahme, dass wir die Wohnung nur mindestens im selben Zustand und nicht schlechter- übergeben müssen, wie wir sie damals übernommen haben? Durch unsere Eigenleistung wurde die Wohnung schließlich deutlich aufgewertet. Bzgl. Fristen zur Renovierung nach x Jahren ist nichts im Vertrag vermerkt.

    Leider gehen Sie da falsch. Wenn Sie die Wohnung aufgewertet haben bedeutet das nicht, das Sie den Mietvertrag damit in irgendeiner Weise beeinflußt haben.

    Zitat

    Dokumentierte Vorschäden kann er doch nicht uns in Rechnung stellen. Die Anzahl der Wasserschäden und Kratzer wurde nicht festgehalten "diverse Kratzer...Wasserschäden" also nicht nachvollziehbar, ob es mehr geworden sind.

    Fußböden, gleich welcher Art, welche durch normale Abnutzung Schaden erleiden, brauchen vom Mieter nicht ersetzt werden.
    Da einige Schäden bereits beim Einzug vorhanden waren und das auch dokumentiert wurde, haben Sie gute Karten

    Zitat

    Könnte man diesen Fall an die eigene Haftpflicht geben, um über deren Gutachter die Forderung des VM zu widerlegen?

    Was soll da noch widerlegt werden?

    Sie schreiben:"Ich habe bereits gelesen, dass eine Verweigerung der Untermiete ohne stichhaltige Gründe ein Grund für die fristlose Kündigung darstellen kann, wie z.B. hier beschrieben: Zeitmietvertrag vorzeitig kündigen - Geht das überhaupt?"

    Dieser Beitrag im angegeben Link trifft für Sie nicht zu.

    Weiter im Text:
    "Ich finde so etwas allerdings im allgemeinen Mietrecht nicht."
    Das können Sie auch nicht, denn lesen Sie hier:

    BGB § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
    (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

    Sie könnten also nur einen Teil des Wohnraumes untervermieten. Ihr Mietvertrag bleibt weiterhin voll gültig mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen. Daher rate ich strikt ab. Allein die Kommunikation zwischen Ihnen und dem Vermieter werden schon bald zu argen Problemen führen. Wie sich der "Untermieter" dann in die Wohnung einfügt, können Sie auch nicht voraussehen.

    Ihre Vorstellung enspricht nicht dem eines "Untermieter", sondern eines "Nachmieter."
    Diesen kann der Vermieter ohne Angaben von Gründen einfach ablehnen.

    Es gibt dafür 2 Möglichkeiten:
    1. Sie beenden das Mietverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag und brauchen keine gesetzliche Kündigungsfrist einhalten.
    2. Sie kündigen fristlos unter Berufung auf BGB §569:

    (1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist.

    Das könnte bei Benutzung einer Treppe vorhanden sein.

    Eine fristlose Kündigung ist aber auch als fristlos zu verstehen. Einen Zeitpunkt können Sie da nicht nach Belieben festsetzen.

    Das Beste ist immer die gesetzliche Kündigungsfrist. Macht am wenigsten Ärger und 3 Monate sind schnell rum.

    Ich bin einfach von dem Produkt überzeugt und zufrieden damit, darf man das nicht sagen? Wenn was schlecht ist schreiben doch auch alle was negatives, ich kann in diesem Fall meine positive Erfahrung weiter geben. Also yoo zurück Berny:-)

    Stimme zu! Es sollten ja auch nur Bedenken geäußert werden. Sehen Sie es also locker!:)

    Sie haben das Mieterhöhungsverlangen abgelehnt und vom Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. An dem alten Vertrag hat sich somit nichts geändert. Da die Betriebskosten ohnehin ordentlich abzurechnen sind, ist eine erhöhte Vorauszahlung, sofern das erforderlich ist, durchaus rechtens. Es geht Ihnen ja nichts verloren.
    Da kein neuer Vertrag abgeschlossen wurde bleibt der alte Vertrag in Kraft, auch mit den Zuschlägen. Ich kann dem Amtsgreicht vollständig folgen.


    Bei meinen bisherigen Recherchen habe ich immer wieder gelesen, dass zuersteinmal die Gebäudeversicherung der Vermieter greift, die sich dann das Geld vom Verursacher zurückholt... Vielleicht habe ich das dann wohl falsch verstanden.

    Das wäre auch denkbar. Wir kennen die Details des Versicherungsvertrages nicht. Aber haftbar ist in jeden Fall der Verursacher.
    Sie werden um eine Konsultation mit dem Vermieter in dieser Sache nicht drumrum kommen.

    Die Festlegung bezieht sich hierbei auf einen wechselseitigen Kündigungsverzicht.
    Sie dürfen also erstmals nach Ablauf eines Jahres den Vertrag mit einer 3-monatigen Frist kündigen.
    Oder andersherum: Sie dürfen erst nach einem Jahr und 3 Monaten das Mietverhältnis beenden.

    Sie schreiben:Im Internet steht,das dafür ein Grund angegeben sein muss,wenn das Mietverhältnis ein Zeitlimit beträgt sonst ist dieses hinfällig.

    Das trifft nur zu bei einem befristeten Mietvertrag. Das ist eine andere Schiene. Das ist aber bei Ihnen nicht der Fall.


    - Nicht einverstanden. Da dann für eine Mietsache zwei MVs existieren, wäre m.E. im neuen MV ein Vermerk über die Üngültigkeit des alten MV angebracht.

    Einspruch, Euer Ehren!

    Bei zwei Mietverträgen ist immer der gültig mit dem jüngsten Datum.
    Deswegen auch mein Hinweis die Ausfertigung mit dem aktuellen Datum zu versehen.


    Grund ist, dass mein alter Mietvertrag auf eine Pauschale von Betriebskosten läuft, ich aber seit Anfang an auf meinen tatsächlichen Kosten abgerechnet werde.


    Wernn Sie damit günstiger kommen, nur zu.

    Zitat

    Der neue Mietvertrag ist auf das gleich Datum wie mein alter zurückdatiert wurden.


    Tut man in der Regel nicht. Es würden dann zwei Mietverträge mit unterschiedlichen Inhalten entstehen, was mächtigen Ärger verursachen könnte.Die Lösung besteht nur in

    1. der Ausfertigung eines neuen Vertrages mit korrekten Datum oder
    2. einen Änderungsvertrag, in welchen eine neue Festlegung hinsichtlich der Betriebskosten getroffen werden.

    ACHTUNG: Vergleiche Sie den alten mit dem neuen Vertrag Wort für Wort, sodas Sie ungewollte Änderungen auch bemerken und nicht über den Tisch gezogen werden.

    Zitat

    Was passiert mit den alten Vertrag, ist der dann automatisch nichtig, oder muss das irgendwo im neuen Vertrag vermerkt werden?

    Der alte Vertrag wird damit in seiner Gesamtheit nichtig.
    Vermerkt werden muß da nichts.


    Nachdem einige Tage später eine Trocknungsfirma da war, ein Trocknungsgerät für 2 Wochen aufstellte und uns große Hoffnung machte, wir würden auf alle Fälle die Küche renoviert bekommen, haben wir nichts mehr neues erfahren.

    Der Trocknungsfirma geht die Renovierung der Küche garnichts an. Ihr Glaube in Ehren, die Realität ist Ihnen nun ja bekannt.

    Zitat

    Bis jetzt haben wir kein Geld für den zusätzlichen Strom für das Gerät bekommen.

    Wie auch, können Sie die verbrauchten Kilowatt beziffern?
    Nein! Wurde ein Zähler zwischengeschalten? Wenn nicht, selbst Schuld.

    Zitat

    Die Tapete blättert ab, wir vermuten, dass das Trocknungsgerät hierzu seinen Teil beiträgt - kann das denn sein? Der Wasserfleck an der Decke ist zudem deutlich sichtbar.


    Das ist normal und eine Renovierung, je nach Größe des Fleckes, immer notwendig.

    Zitat

    Die Hausverwaltung weigert sich, unsere Küche renovieren zu lassen...


    Mit Recht. Sie ist nun mal nicht verantwortlich für Schäden, welche Mietern anderen Mietern zufügen.
    Da die Ursache des Schadens beim "Ober"mieter liegt muß auch er für den Schaden aufkommen und das nicht nur für den Schaden in Ihrer Wohnung sondern auch noch gegenüber der Hausverwaltung für den Einsatz der Trocknungsfirma.
    Das ist eigentlich keine Angelegenheit des Mietrechtes, sondern zivilrechtlicher Natur.

    Zitat

    Unser Mietvertrag beinhaltet eine Schönheitsreperatur-Klausel, welche wohl rechtskräftig ist - aber ist die Renovierung nach einem Wasserschaden - zumindest der sichtbare Fleck! - etwa eine Schönheitsreperatur? Wir wohnen erst seit 6 Monaten in der Wohnung und sehen es nicht ein, selbst etwas zu tun.. Oder sind wir hierzu verpflichtet?

    Das hat mit der Schönheitsreparaturklausel nichts zu tun.

    Rechtlich haben Sie keine Chance.

    BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

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