Sie haben in vollem Bewustsein bei Abschluß des Mietvertrages dem Vermieter mit Überlassung des Zweitschlüssel eine Zugang zum gemieteten Objekt gewährt. Jetzt wollen Sie davon nichts wissen und haben "einfach unterschrieben" um die Wohnung zu bekommen.
Das ist arglistige Täuschung. Solchen Mietern kann ich nur seinesgleichen an Vermietern wünschen.:eek:
Beiträge von Kolinum
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Wenn beide den Mietvertrag abgeschlossen haben, kann er auch nur gemeinsam gekündigt werden. Da liegt der Hausverwalter richtig.
So eine Unsinn! Seit wann unterschreibt der Vermieter die Kündigung seines Mieters. Diese "Kündigung" ist nicht rechtskräftig, da der andere Vertragspartner seine Zustimmung nicht gab.
Eine Lösung liegt nur darin, das Ihre Tochter mit der Freundin gemeinsam kündigt und der Vermieter mit der Freundin einen neuen Mietvertrag abschließt.
Ansonsten bleibt nur der Weg zum Gericht.
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Wenn Sie mit 2 Monatsmieten im Rückstand sind kann Ihnen fristlos gekündigt werden.
"Wie gesagt, alle Gelder die ich beantragen musste habe ich beantragt und ich warte nur
auf einen Bewilligingsbescheid von der Arge."Und da nehmen Sie nun an, dass auch die Vermieterin bis zum Sankt Nimmerleinstag zu warten hat.
Was haben Sie denn von Ende Januar bis dato getan. Scheinbar nichts! Einfach in den Tag hineingelebt und gedacht "gitt scho". -
Das ist kein Thema für Mietrecht. Für Zickenkriege ist hier kein Platz. Nicht nur das Sie uns hier einen Roman von Schlechtigkeiten Ihrer Nachbarn präsentieren wir sollen nun zu allen Überdruß auch noch Stellung beziehen.
Nur soviel: Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei. -
Wenn im (alten) Mietvertrag eine Kaution vereinbart wurde, dann muß diese auch gezahlt werden. Wenn der bisherige Vermieter darauf jedoch keinen besonderen Wert gelegt hat, ist das seine Sache und berechtigt Sie nicht eine solche einzubehalten. Wenn der alte Vermieter vielleicht keine haben wollte und es dennoch im Vertrag steht, hätten Sie aber die Kaution immer bereithalten müssen.
Der neue Vermieter tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Mietvertrag ein und somit hätte er auch die Kaution zu bekommen. Die verbliebenen 2 Monate berechtigen nicht eine Zahlungsverweigerung.
Nun ist die Kacke am dampfen oder andersrum einmalk kriegen sie euch alle.
Da Sie keinen Nachweis über die Zahlung der Kaution haben, haben Sie auch keine gezahlt. Da es sich um einen nicht geringen Betrag handelt verwahrt man solche Quittungen ganz besonders gut, für die Zuzkunft. -
Mit Einführung der BetrSichV im September 2002, ist der Betreiber gesetzlich gefordert Prüfungen, Wartungen und Instandhaltungen angemessen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen und zu verantworten.
Dies geschieht unter normalen Bedingungen nicht monatlich. Inwieweit in Wohnheimen besondere Bestimmungen gelten kann ich nicht sagen. Möglicherweise liegt es allein im Verantwortungsbereich des Vermieters den Turnus zu bestimmern.
Aus meiner Sicht "dürfen" die das. Sollte dies zu einer außergewöhnlichen Belastung Ihrerseits führen, bleibt Ihnen immer noch die Kündigung.
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In ihrem Mietvertrag ist festgelegt, dass die Wohnung für eine Person gedacht ist und weitere Personen angemeldet werden müssten. Sie ließ aber eine Freundin bei sich einziehen ohne ihn davon in Kenntnis zu setzen, was in einer schriftlichen Kündigung resultierte.BGB § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) .....
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
........Eine solche "schuldhafte Verletzung" des Vertrages liegt meines Erachtens hier vor. Die Festlegung im Mietvertrag ist dazu eindeutig.
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Prüfen Sie, ob ein Zwischenzähler verwendet wird. Den verbrauchten Strom müssen Sie nicht zahlern. Also Achtung.
Den Rest verbuchen Sie mal unter Jux.
Ich würde mir eine Mietminderung deswegen nicht gefallen lassen und Sie vors Gericht zerren und Ihnen das Mieten aber richtig versauern. Das wäre ja die Höhe. -
Ja, auch ich hatte in einer Ecke meines Eckzimmers eine solche kleine Stelle, welche aber eher feucht den schimmelig war.
Dabei handelt es sich um eine sogenannte Wärmebrücke. Nach der Aussendämmung verringerte sich der Umgang dieser nassen Stelle.
Es wird schwierig diesen Mangel völlig zu beseitigen. Ich habe die Stelle mit schimmelresistenter Farbe überstrichen.
Googeln Sie mal unter Wärmebrücke -
Wie verhalte ich mich nun dem Vermieter gegenüber, wenn er morgen kommt?Zur Rechtsberatung konsultieren Sie einen Anwalt. Ist hier nicht erlaubt.
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Nehmen Sie sich einen Anwalt zu Hilfe. Rechtsberatung darf hier keine stattfinden.
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Lassen Sie sich die Verträge zeigen und prüfen sie selbst. Möglicherweise sind in den Verträgen auch andere Versicherungsarten versteckt, welche nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen.
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Eine Kostenänderung muß nicht mitgeteilt werden.
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Bei den ca 15 Aufzählungen wie Müll, Schnee, Haftpflich etc sind doch nur Wasser und Heizung die variablen Kosten?
Nein, auch die sonstigen angeführten Posten können sich im Laufe des Jahres ändern.ZitatDiese belaufen sich nur auf 350€. Das würde bedeuten, dass unser heizender Vormieter nur etwa 150€ gezahlt hat?
Kann das sein, sollte dich davon ausgehen, dass der Vormieter grundsätzlich eine MENGE nachgezahlt hat?Fragen Sie ihn am besten! Er weiss es sicher genauer als es hier überhaupt jemand vermuten kann.
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Vielleicht bemühen Sie ehemalige Stasi-Informanten mit der Aufgabe. Der Vermieter tut da lieber nix; er will sich wahrscheinlich nicht in der rechten Ecke wiederfinden. Versuchen Sie Claudia Roth zu konsultieren. Sie weiss sicherlich Rat, wie Multikulti funktioniert.
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Da werden Sie nachzahlen müssen. Das ist ganz normal. Die Vermieterin reicht Ihnen die entsprechenden Belege nach.
Wenn Ihnen eine Abrechnung fristgemäß zugeht, ist dem Gesetz formal Genüge getan. Belege darüber muß der Vermieter nicht beifügen. -
Könnte ich mir schon denken.
In einem Haus können sich durchaus zwei in sich abgeschlossene Wohnungen befinden und eine vom Vermieter bewohnt wird und die andere von einem Mieter.
Allerdings erschließt sich mir nicht das Problem mit dem Sonderkündigungsrecht. -
In einem BGH-Urteil (Az.: VIII ZR 115/04) heißt es, dass die Abrechnung zwar fristgerecht zugestellt und formal richtig, aber nicht unbedingt inhaltlich korrekt sein muss. Der Vermieter kann die fehlerhafte Abrechnung dann auch noch nach Ablauf der Jahresfrist korrigieren. Wer dann allerdings feststellt, dass er noch mehr Geld vom Mieter bekommen müsste, kann das nicht mehr einfordern. Ergibt sich in der fehlerhaften Abrechnung etwa, dass der Mieter 200 Euro nachzahlen müsste, in der korrigierten sind es aber 250 Euro, so muss der Vermieter auf die Differenz verzichten.
Quelle(n):
http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/… -
Macht es denn Sinn, die Hausverwaltung anzurufen, sodass die einen Elektriker vorbei schickt?Das sollten Sie natürlich tun; auch wenn ich da keinen durchschlagenden Erfolg sehe.
Wer es nicht versucht, hat schon verloren.
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