Beiträge von Kolinum

    1. Kaution:
    Diese wird dem Mieter übergeben und hat im Bedafsfall darauf Zugriff bis zu dessen Höhe. Ist der Anspruch des Vermieters höher als die Kautionssumme, sind Sie auch darüber hinaus schadenersatzpflichtig. Dier Kaution mindert nicht den Schadenerdsatzanspruch insgesamt.

    2. Bürgschaft:
    Sollte der Anspruch des Vermieters höher als die Kautionssumme sein, kann er diese bei Ihnen oder notfalls beim Bürgen einfordern.

    "Unklar ist mir, ob der VM sich übervorteilt hat, denn laut Paragraph 551 darf er nur max. 3 MM Kaution als Sicherheit verlangen, die er ja hat, aber nicht zusätzlich noch eine Bürgschaft verlangen."

    BGB § 551 (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
    Die Unwirksamkeit bezieht sich aber auf die Kaution und nicht auf eine zusätzliche Bürgschaft


    Nun brauche ich morgens etwa 1,5 Std. und abends etwa 1 Std und 45 Min.

    Das ist durchaus zumutbar! Keine Chance für dieses Argument.

    Zitat

    er verbietet uns, die Wohnung zu inserieren oder zur Besichtigung frei zu geben.


    Das ist Unsinn. Sie können jeden Ihre Wohnung zeigen. Nur was soll das denn, wenn der Interessent die Wohnung doch nicht bekommt.

    Zitat


    Möglicherweise wegen unvorhersehbaren Ortswechsel aus berüflichen Gründen. Hinzu kommt, dass ich herzkrank bin und mein Zustand sich in den Wochen etwas verschlechtert hat. Die jetzige Wohnung liegt im 3. Stock und mir fallen die Stufen immer schwerer.

    Bei einer längeren Kündigungsverzicht könnte sich eventuell eine Möglichkeit bieten; aber bei der Kürze der Frist ist das aussichtslos.

    Zitat

    Gibt es vielleicht auch Rechtsgrundlagen dazu?

    Mir sind keine bekannt.
    Um die doppelte Miete werden Sie nicht herumkommen; tausende Andere beklagen das auch so.

    Ein Mietvertrag wird zwischen 2 Parteien abgeschlossen.

    "..............und sie die Wohnung mit ihrem Freund übernimmt".

    So ein Vertrag kann nicht einfach von anderen Personen übernommen werden. Das geht garnicht. Der Vermieter würde ihnen ganz schnell auf die Schliche kommen.

    Zur einer möglichen illegalen Einwanderung schließe ich mich meinem Vorganger an.
    Adieu!

    Sie können eventuell nur kürzen, wenn die Wohnung einen erheblichen Mangel aufweist(gilt auch für die mitgemietete Terrasse).
    Allerdings ist Voraussetzung, das Sie von der Baumaßnahme nichts wußten.

    Ich traue mich nicht den Vermieter anzusprechen. Wenn er mir kündigt stehe ich vor dem aus.

    Aber die Miete möchten Sie kürzen. Wie soll das zusammengehen?


    ich fand seine Vorgehensweise, als er das Mittel aufgetragen hatte, mehr als fahrlässig. Keine Informationen darüber, ob dieses Zeug für mich schädlich sein kann, ob ich hätte evtl. meine Wohnung für einen Tag verlassen müssen. Auch fand ich sein Argument echt fahrlässig, als er meinte, ich solle den Schimmel nach mehreren Stunden Einwirkzeit mit einem feuchten Tuch entfernen. Kein Wort darüber, dass ich eine Atemschutzmaske tragen muss dabei und kein Wort darüber, dass ich Gummihandschuhe anziehen muss! Diese Information musste ich mir zunächst selbst suchen. Und mit Verlaub, so ein Verhalten sorgt bei mir nicht unbedingt für Vertrauen. Im Gegenteil! Es macht mich misstrauisch, wenn ich mir dennoch Gedanken um meine Gesundheit zu machen habe.

    Sie leben ja ganz gefährlich. Vielleicht sollten sie doch besser den Amtsarzt rufen, damit er Ihnen ein Attest über die Unbewohnbarkeit der Wohnung ausstellt und Sie damit fristlos kündigen können. Betreten Sie die Wohnung nicht wieder ohne Gasmaske und Schutzanzug. Der Tod lauert überall und wartet nur auf Sie.

    Mit Verlaub:
    Das was Sie hier schildern, könnte Ihr Einstieg in eine satirische Laufbahn sein. Selten so gelacht!

    BGB § 574 b Form und Frist des Widerspruchs
    (1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
    (2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

    ........ eine Kopie meiner Hausratsversicherung und meiner Haftpflichtversicherung Ihr zukommen zulassen. Darin wies Sie auch darauf hin das diese Versicherungen Pflicht seien. Kann dies stimmen?

    Natürlich nicht! Weisen Sie das Ansinnen zurück und erbitten von Ihr die gesetzliche Grundlage hierzu. Das Gleiche gilt für die Hinterlegung Ihrer
    Wohnungsschlüssel.

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