Beiträge von Kolinum

    Der Vermieter ist verpflichtet in einem Mehrfamilienhaus die Heizkosten nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung abzurechnen.
    Da führt kein Weg vorbei und schon garnicht eine Aussage, wie "die anderen würden die Heizung nicht nutzen".
    Die Verordnung finden Sie im Internet. Weisen Sie Ihren Vermieter darauf hin und bei Sturstellung müssen Sie einen Anwalt zu Hilfe nehmen. Auch die Berechnung des Allgemeinstromes ist seltsam.
    Der Anwalt würde sich auf alle Fälle lohnen, zumal die Kosten dafür vielleicht auch noch der Vermieter übernehmen müsste.

    Alle Kosten der Heizung werden zu 70% auf die Verbrauchseinheiten umgelegt, 30% hingegen auf die Wohnfläche.
    Auch wer nicht heizt und eine Heizanlage in seiner Wohnung installiert hat, zahlt eben die 30% der Grundkosten mit, ob er heizt oder nicht. Das könnte für Sie schon eine wesentlich Entlastung bedeuten


    Es steht also Aussage gegen Aussage und da hab ich sicher wenig Chancen...

    Nein, so ist das nicht. Dann könnte am Ende, ohne einen Nachweis, jeder behaupten er hätte bereits gezahlt.
    Der Schuldner ist in der Beweispflicht. Desswegen werden im normalen Leben auch so etwas wie Quittungen ausgestellt.

    Über die Gewährung von Darlehen kann hier nicht konkret geantwortet werden, weil die Gewährung allein dessen nicht Bestandteil des Mietrechtes ist.
    Nebenbei würde ich Ihnen auch kein Darlehen geben. Noch ein Tipp: Legen Sie von Ihren Einnahmen zu allererst die Miete für den nächsten Monat zur Seite. Ein Dach über den Kopf ist das allerwichtigste.

    Im Mietvertrag kann die Zahlung der Nebenkosten als Vorauszahlung oder als Pauschale vereinbart sein. Entscheidend ist also die Regelung im Vertrag. Wenn nichts im Mietvertag dazu steht, muß der Vermieter halt warten.

    BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
    (1)......
    (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

    Aber auch:
    Vereinbaren die Parteien entgegen § 2 HeizKV eine Betriebskostenpauschale, die auch Heizkosten erfasst, so geht die Heizkostenverordnung dieser Vereinbarung von Anfang an vor und steht deshalb, wenn der Vermieter über die Heizkosten abrechnet, Nachforderungen nicht entgegen. Der Anspruch auf Nachzahlung von Heizkosten folgt dann unmittelbar aus § 6 Abs. 1 Satz 1 HeizKV.

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/hei…auschale-327402


    Eine Vertragsänderung, welche den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wäre zu empfehlen.

    Was wäre denn Wenn der Vermieter telefonisch dem Mieter mitteilen würde, dass er jederzeit aus dem Vertrag rauskomme, wenn der mieter einen geeigneten nachmieter finden würde?


    Den Gedanken unterziehen Sie einer Gehinwäsche. Oder möchten Sie gern Politiker werden?

    Zitat

    Sollte das zusätzlich im Vertrag vermerkt werden?


    Dann allerings schon. Es bleibt aber das Problem, dass Sie einen Nachmieter bringen können, welchen der Vermieter nicht akzeptieren muß. Auch keine sicher Lösung.

    Das glaube ich nicht, abgesehen von unserem Fantasten.
    Die Stamm-User bemühen sich die Probleme möglichst unvoreingenommen zu beantworten. Ideologische Hürden kann ich nicht feststellen.
    Allerdings werden solche meist von Gelegenheits-Teilnehmern erst hereingetragen.
    Der Titel heißt "Mietrecht" und das gilt immer auch für beide Parteien. Da gibt es auf beiden Seiten Gauner, Abzocker und andere Leute, welche hier das Forum als "Klassen(Mieter)kampf" mißbrauchen wollen.
    Der überwiegende Anteil der Probleme ist selbstgemacht. Wenn hier darauf verwiesen wird oder die Antworten nicht wunschgemäß ausfallen, wird dann als Dankeschön schon mal eine Schimpfe hinterlassen. Da ist man schnell mal der Meinung hier herrsche Mieterhass, wie es auch Ihnen scheint.


    ....., zu Mietbeginn gab es bereits einige Dinge/Mängel, die noch gemacht werden mussten. Bei Vertragsunterzeichnung sicherte meine Vermieterin mir zu, dass diese erledigt würden, sobald das Wetter dies zuließe.

    Was Sie natürlich schriftlich haben.

    Zitat

    Zu diesen Dingen gehört z.B. dass ich auf dem Balkon, mal abgesehen von ausgelegter Bitumenpappe, keinen Bodenbelag habe.

    Also wenn da keiner war, muß Ihnen die Vermieterin auch keinen hinlegen.

    Zitat

    Hin zu kommt noch, dass im "rücken" des Balkons das Fenster zum Treppenhaus ist, dieses ist einmal quer durch gerissen, der Riss ist deutlich zu sehen und zu spüren. Da die Scheibe einfach verglast ist, und somit nicht über einen Verbundstoff verfügt, würde sich im Ernstfall die Scheibe in großen Stücken auf mich ergiessen.

    Das wäre nicht auszuschließen, zumal Sie "den Riss deutlich gesehen und gespürt haben"

    Zitat

    Balkon (wie oben beschrieben)


    Wie oben beschrieben.

    Zitat

    Toilettenspülkasten undicht -> stetes Tropfen, was a) nervig ist und sich b) im Wasserverbrauch doch arg summiert


    Vielleicht mal säubern(Kalkbelag), Dichtung prüfen. Selbst erledigen. Unerhebliche Beeinträchtigungen müssen Sie hinnehmen.

    Zitat

    undichte Fenster im Schlafzimmer und Küche (sehr heftig zu spüren, wenn es etwas stürmt)


    Konnte bereits beim Einzug festgestellt werden. Kein Mangel.

    Zitat

    Innenliegende Treppe ( 4 Stufen) ohne Handlauf (Eines der Zimmer liegt entsprechend tiefer als der Rest der Wohnung


    War Ihnen bereits beim Einzug bekannt. Kein Mangel.

    Zitat

    Treppenhaus- und Gehwegreinigung inkl. Winterdienst wird kaum durchgeführt (obwohl in Nebenkosten enthalten)


    Sie können das anhand der Rechnungen prüfen.

    Zitat

    Kein Zugang zum Stromzähler (dieser befindet sich im Keller, zu dem ich keinen Zugang habe und nicht bekommen werde, dieser Umstand war bei Vertragsunterschrift NICHT erwähnt worden)


    Auch das war Ihnen beim Einzug bekannt, hat aber mit dem Mietvertrag nichts zu tun.

    Zitat

    Vermieterin war bisher min. einmal ohne meine Zustimmung und ohne meine Anwesenheit in meiner Wohnung (soweit ich weiß nur einmal, Schloss ist schon ausgetauscht).

    Richtig. Bewahren Sie das alte Schloß auf und beim Einzug müssen Sie das wieder einbauen.

    Zitat

    Wie stehen da meine Chancen?


    Aus dem bereits Gesagten: Keine bis schlecht.
    Wenn Sie beim Einzug es schuldhaft versäumt haben, diese Mängel, ohne sich diese vorhalten zu lassen, akzeptiert haben müssen SIE auch dafür gerade stehen.

    Zur Erinnerung:
    BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Ich glaube nicht das das den Energieversorger interessiert. Es besteht, bedingt duch den Mieterwechsel, ein Vertrag mit dem Vermieter.
    Dieser ist Schuldner. Die rechtliche Beziehung des Vermieters zu anderen Personen ist Sache zwischen beiden.
    Es bleibt dem Vermieter nur eine Abmeldung des Vertrages. Der Versorger wird daraufhin den Strom abstellen.

    Würde ich auch vorschlagen. Der Brummton kann nur durch Schwingungen entstehen. Das heißt, es muß Raum für solche Bewegungen da sein. Eine Ursache könnte also eine mangelhafte Befestung in Frage kommen. Das Alter des Trafo ist ohne Belang.
    Der Elektriker könnte alle Befestigungspunkte im Schaltschrank mal nachziehen. Ich bin da optimistisch.

    BGB § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    (1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

    Das trifft hier nicht zu.

    (2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    Trifft auch nicht zu, denn die anderen Mieter sind für Sie keine Vertragspartei.
    Die einfachste Lösung ist, wie Syker schon sagte, ordentlich kündigen.
    Andersrum würde Ihr Streß noch größer werden.


    Wir sind auch Vermieter(allerdings ist die Wohnung zu klein für uns), haben also den Blick aus beiden Richtungen.
    Wenn dort etwas kaputt geht, lassen wir es auch sofort reparieren, weil wir unsere Mieter zu schätzen wissen.
    Selbst als sich herausgestellt hat, dass unsere Mieterin eine Hausstauballergie hat, haben wir sofort Laminat legen lassen, müssen wir auch nicht!

    Sowas gibt es eben auch. Unsere ehemaligen Mieter, mit welchen wir jetzt Tür an Tür wohnen, und wir haben immer noch ein gutes Verhältnis, sodaß wir sogar Ihnen und Sie uns die Blumen während einer längeren Abwesenheit begießen.
    Aber es muß halt auch passen.

    Den phantastischen Dummschwätzer müssen Sie nicht ernst nehmen. Ihm geilt es. wenn er hier gegen alle etwas stänkern kann.

    Zum Thema:
    Für die Reparatur des Rolladens ist in erster Linier der Verursacher regresspflichtig.
    Erst mit der Ursachenanlyse kann entschieden werden, wer dafür nun gerade zu stehen hat (Bedienungsfehler, Verschleißerscheinungen).
    Reparaturkosten unter der vereinbarten Höchstgrenze muß der Mieter zahlen. Überschreiten die Kosten jedoch diesen Betrag zahlt der Vermieter die vollständigen Kosten, nicht nur die Differenz.

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