....., zu Mietbeginn gab es bereits einige Dinge/Mängel, die noch gemacht werden mussten. Bei Vertragsunterzeichnung sicherte meine Vermieterin mir zu, dass diese erledigt würden, sobald das Wetter dies zuließe.
Was Sie natürlich schriftlich haben.
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Zu diesen Dingen gehört z.B. dass ich auf dem Balkon, mal abgesehen von ausgelegter Bitumenpappe, keinen Bodenbelag habe.
Also wenn da keiner war, muß Ihnen die Vermieterin auch keinen hinlegen.
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Hin zu kommt noch, dass im "rücken" des Balkons das Fenster zum Treppenhaus ist, dieses ist einmal quer durch gerissen, der Riss ist deutlich zu sehen und zu spüren. Da die Scheibe einfach verglast ist, und somit nicht über einen Verbundstoff verfügt, würde sich im Ernstfall die Scheibe in großen Stücken auf mich ergiessen.
Das wäre nicht auszuschließen, zumal Sie "den Riss deutlich gesehen und gespürt haben"
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Balkon (wie oben beschrieben)
Wie oben beschrieben.
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Toilettenspülkasten undicht -> stetes Tropfen, was a) nervig ist und sich b) im Wasserverbrauch doch arg summiert
Vielleicht mal säubern(Kalkbelag), Dichtung prüfen. Selbst erledigen. Unerhebliche Beeinträchtigungen müssen Sie hinnehmen.
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undichte Fenster im Schlafzimmer und Küche (sehr heftig zu spüren, wenn es etwas stürmt)
Konnte bereits beim Einzug festgestellt werden. Kein Mangel.
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Innenliegende Treppe ( 4 Stufen) ohne Handlauf (Eines der Zimmer liegt entsprechend tiefer als der Rest der Wohnung
War Ihnen bereits beim Einzug bekannt. Kein Mangel.
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Treppenhaus- und Gehwegreinigung inkl. Winterdienst wird kaum durchgeführt (obwohl in Nebenkosten enthalten)
Sie können das anhand der Rechnungen prüfen.
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Kein Zugang zum Stromzähler (dieser befindet sich im Keller, zu dem ich keinen Zugang habe und nicht bekommen werde, dieser Umstand war bei Vertragsunterschrift NICHT erwähnt worden)
Auch das war Ihnen beim Einzug bekannt, hat aber mit dem Mietvertrag nichts zu tun.
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Vermieterin war bisher min. einmal ohne meine Zustimmung und ohne meine Anwesenheit in meiner Wohnung (soweit ich weiß nur einmal, Schloss ist schon ausgetauscht).
Richtig. Bewahren Sie das alte Schloß auf und beim Einzug müssen Sie das wieder einbauen.
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Wie stehen da meine Chancen?
Aus dem bereits Gesagten: Keine bis schlecht.
Wenn Sie beim Einzug es schuldhaft versäumt haben, diese Mängel, ohne sich diese vorhalten zu lassen, akzeptiert haben müssen SIE auch dafür gerade stehen.
Zur Erinnerung:
BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.