Wir mussten als Bedingung, dass wir hier einziehen durften beim Mietvertrag mit unterzeichnen, dass wir auf Mietminderung wegen der Bauarbeiten verzichten werden. In unserer Not haben wir dies natürlich auch unterzeichnet.
"Die Mieter sind darüber informiert, dass im Frühjahr 2013 Ausbauarbeiten am Dachgeschoss des Hauses stattfinden, daraus ergibt sich kein Recht zur Mietminderung."
Diese Bedingung ist meiner Meinung nach rechtswidrig.
BGB§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.