Beiträge von Kolinum


    Zusätztlich werden im Haus aber auch alle Kalt- und Warmwasserzähler ausgetauscht und von Brunata für 15,95 zzgl. Mwst pro Gerät und Jahr angemietet (6 Jahre). Hmm - warum?


    Der Austausch findet gemäß den staatlichen Eichvorschriften statt.

    Zitat

    und warum gerade jetzt?


    weil Sie das Problem in Ordnung haben wollten. Manchmal wird man auch dabei selbst nass.

    Zitat

    Ist die Miete dafür zusätzlich?


    Nein, es sind Betriebskosten

    Zitat

    Waren die bisherigen, alten Wasserzähler nicht auch gemietet?


    Das wird wohl hier niemand wissen.

    Zitat

    Hierfür gab es nie eine Position, z.B. wie für die Stromzähler in der Stadtwerke-Abrechnung.


    siehe mein 2. Absatz

    Bei einem unmöbiliertes Zimmer beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.

    Mit Ihnen wurde eine Kündigungsfrist von 2 Monaten individuell vereinbart. Da es sich hierbei um keine nachteilige Vereinbarung für Sie handelt, wäre das rechtens.

    Die 3-Monatsfrist gilt in diesem Fall nur für den Vermieter.

    BGB § 573 c Fristen der ordentlichen Kündigung
    (1)..........
    (2)..........
    (3)..........
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Bestätigt hat mich mein Verdacht durch eine Meldung des VM, dass ich doch bitte mein Zimmer aufräumen solle, da ein Stuhl kein Wäscheständer und ein Tisch kein Bücherregal sei... muss ich mir den sowas gefallen lassen?

    Nein, sowas müssen Sie sich nicht bieten lassen. Ihr Beitrag war aber auch nur auf notwendige Reparaturarbeiten vor Ihrem Einzug bezogen. Deswegen war ich etwas konsterniert.

    Weisen Sie den Vermnieter auf das Betretungsverbot Ihrer Wohnung hin und wechseln Sie vorsichtshalber das Schloß; das alte Schloß bei Auszug wieder einbauen.

    Die mietvertragliche Verpflichtung zur Reinigung der zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen sowie zur Schneebeseitigung und zum Streuen bei Glatteis sind gesondert geregelt.

    Bemühen Sie sich erst mal um diese gesonderte Regelung. Dann sehen Sie klarer.
    Argumentieren Sie aber nicht, das Sie keine bekommen hätten.

    Im Mietrecht gibt es keine gesetzliche Regelung, wie Restbestände in Öltanks zu messen sind.
    Zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung ist lediglich der Verbrauch im Abrechnungszeitraum relevant.

    Denkbar wäre, das bei jeden Auffüllen bis zum Rand des Tanks die eingefüllte Menge dem Verbrauch entspricht, sofern keine anderweitigen Meßeinrichtungen vorhanden sind.


    Auf unsere eigene Faust haben wir dann letzten Sommer bei allen Fenstern einen einfachen Dichtungsgummi eingesetzt und nun im letzten Winter (2012/2013) trotz wesentlich längerer Heizperiode gleich mal 700 kw weniger verheizt.

    Verbrauchte Wärme muß nun mal bezahlt werden, wer denn auch sonst.
    Im übrigen haben Sie es richtig gemacht und zur Selbsthilfe gegriffen. Die paar € haben Sie schon dicke durch die Ersparnis wieder rein.
    Und das alles problemlos und ohne martialisches "Rechts"geschrei.

    Man muß immer auch möglichen Erfolg und Mißerfolg abwägen. Manchmal ist der "Handwerker im Haus" hilfreicher, schneller und billiger als der beste Anwalt es je tun könnte.

    Wir mussten als Bedingung, dass wir hier einziehen durften beim Mietvertrag mit unterzeichnen, dass wir auf Mietminderung wegen der Bauarbeiten verzichten werden. In unserer Not haben wir dies natürlich auch unterzeichnet.
    "Die Mieter sind darüber informiert, dass im Frühjahr 2013 Ausbauarbeiten am Dachgeschoss des Hauses stattfinden, daraus ergibt sich kein Recht zur Mietminderung."

    Diese Bedingung ist meiner Meinung nach rechtswidrig.

    BGB§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
    (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.


    Wir haben die Wohnung erst ab dem 15.05.2012 zu dritt bezogen. Auf der Seite 10 Betriebskostenabrechnung/Verteilung der Kosten, sind wir in einigen Aufzählungen meiner Meinung nach auf das komplette Jahr angerechnet worden. Interpretiert ihr das genauso?

    Sie müssen unterschiden zwischen Abrechnungszeitraum und Nutzungszeitraum.
    Der Abrechnungszeitraum ist in der Regel 1 Kalenderjahr. Der Nutzungszeitraum ist die Zeit im Kalenderjahr mit einem gültigen Mietvertrag.

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