Ist mir nicht bekannt!
Aber Banken und manche Vermieter besitzen halt besondere Fantasien.
Wenn nichts vereinbart ist brauchen Sie nichts zahlen.
Beiträge von Kolinum
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Wenn es sich um einen gerichtlichen Mahnbescheid handelt, müssen Sie in jeden Fall antworten.
Ansonsten würde ich das Thema als erledigt betrachten. -
So die Wut habe ich nun etwas weg geschrieben
Wenigstens hat es bei mir zu einem Lächeln gereicht. Ihr anderer Beitrag war da schon wesentlich kürzer.
Dazu habe ich Ihnen auch schon geantwortet was Sie tun sollten. -
Sie sollten Ihren Mietvertrag, auszugsweise die Betriebskosten betreffend, mal hier reinstellen.
Ihre Frage ist leider in dem dargelegten Wortlaut nicht beantwortbar. -
"Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung der Erklärung an, sondern auf den Zugang bei dem anderen Teil an."
Ein normales Einschreiben ist leider kein Beweis, das die Kündigung auch tatsächlich beim Vermieter zugegangen ist.
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Ich auch, Tschüß
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Also die Verwaltergebühren sind noch einmal extra aufgeschlüsselt. Darunter fallen Sachen wie Gebäudeversicherung, Kaminreinigung, Kabelanschluß, etc.Das ist ja nun völliger Kauderwelsch.
Ich würde die ganze Abrechnung zurückweisen, mit dem Hinweis auf eine Neuberechung entsprechend der Betriebskostenverordnung.
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kann ja nich sein das ich erst ueberall hinunterkrieschen muss um maengel zu erkennen. aber hab ich wohl pech gehabt was?
Auch bücken gehört zum Leben. Ausnahmen gibt es bei Königen und Chefs. Die haben dafür Leute.
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Jein. Gilt nur bei verdeckten Mängeln.
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Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Ihnen ein lupenreines Bad zu übergeben; da gibts es wohl noch jemanden der es übernimmt.
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Nein, der Vermieter ist nicht verpflichtet, Ihnen das Bad "lupenrein" zu übergeben. Er ist nur für dessen ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit verantwörtlich.
Wenn Sie ein dreckiges Bad übernehmen ist das allein Ihr Problem.
Es soll Leute geben(nicht persönlich gemeint), welche sich erst im Dreck wohlfühlen. -
Die Betriebskosten sind laut Vertrag jährlich abzurechnen und zwar nach der Betriebskostenverordnung sowie unter Berücksichtigung Ihrer monatlichen Vorauszahlungen. Hier haben Sie es halt verschlafen rechtzeitig eine solche anzumahnen.
Sie können das noch nachträglich bis zur Verjährungsfrist von 3 Jahren tun. Hierbei sollten Sie aber anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.Da Sie nach 3 Jahren das erste Mal eine solche Abrechnung erhalten haben, nehme ich an, das dieses Mal für den Vermieter ein Verlust eingetreten ist, was auch die Nachzahlung beweist.
Offensichtlich ist das in den vergangenen Zeitraum nicht so gewesen, sodas eine mögliche Rückzahlung drin wäre.Also wie gesagt, Verwaltungskosten brauche Sie keine zahlen.
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Zuerst geht man immer zu denjenigen, welcher die Rechnung erstellt hat.
Nur dort kann man Ihre Detailfragen klären. Wo soll hier jemand wissen, wohin die 57 % kWh entfleucht sind.
Ich gehe da nicht suchen. -
Das ist kein mietrechtliches, sondern ein zivilrechtliches Problem, mit welchen Sie sich an einen Anwalt wenden sollten. Nur dieser kann Ihnen anhand des vorliegenden Dokumentes eine richtige Antwort erteilen.
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In unserer Betriebskostenabrechnung gibt es einen Posten "Hausmeister". Dieser ist wie folgt unterteilt:
- Lohn des Hausmeisters
- Beitrag zur Berufsgenossenschaft
- Beitrag Knappschaft
- Beitrag SteuerberaterWelche der Kosten, vom Lohn einmal abgesehen, dürfen überhaupt erhoben werden? Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Kosten für den Steuerberater nicht dazu zählen...
Steuerberatungskosten gehören nicht dazu, sind Verwaltungskosten; die anderen Positionen schon.
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Wie gesagt,wollt keine Meinung, sondern Fakten!
Verstanden. Fakten bekommen Sie beim Anwalt und auch mögliche Schritte Ihres weiteren Tun's.
Hier bekommen Sie nur Meinungen -
Die Betriebskostenabrechnung muss für die Mieter verständlich und nachvollziehbar sein. Der BGH hat in einem Grundsatzurteil (Urt. v. 23.11.1981, AZ: VIII ZR 298/80) dargelegt, dass sie folgende Mindestangaben enthalten muss:
eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels,
die Berechnung des jeweiligen Anteils des Mieters/der Mieterin und
die Auflistung der geleisteten Vorauszahlungen. -
Ich hab geschrieben, dass wir uns nen Auszug eigentlich nicht leisten können. Es gibt keinen Grund, beleidigend zu werden.
................ und der Rest der Welt hat sich nun nach Ihren Wünschen zu richten!
ZitatDu musst es weder lesen noch darauf antworten.
Natürlich muß man zuerst lesen um dann urteilen zu können. Sie lesen doch meinen Beitrag auch zuerst und verurteilen ihn dann.
Seltsame Logik. -
Da würde ich aber lachenden Auges auf die die Kaution verzichten. Ansonsten hätten Sie noch 3 Monatsmieten zu zahlen. Der Rest ist Mathematik
Durch Ihre Zahlung der Kaution ist unstreitbar ein mündlicher Mietvertrag zustandegekommen und die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
Klar! -
Ist die Vereinbarung denn zum Nachteil des Mieters?
Ich geb's auf!
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