Beiträge von Kolinum

    Ypsilanti! Wenn Sie die Person sind, die ich meine, vergessen Sie meinen Beitrag.

    Drohen kann Ihr Herr Vermieter mit allen Möglichen.
    Wie Berny meinte, wenn es Teil der Mietsache ist, ist der Vermieter für die Instandhaltung zuständig.
    Nur bei einen von Ihnen verursachten Schaden wäre eine Regressvornahme möglich. Das trifft aber bei der von Ihnen genannten Ursache nicht zu.

    Fordern Sie den Vermieter auf die Reparatur umgehend zu veranlassen und könnten nun Ihrerseits sogar mit Mietminderung drohen.
    Das Gesicht möchte ich sehen.


    Ich habe heute meine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.1.2012-29.2.2012 bekommen

    Gibt es nicht! Drücken Sie sich deutlicher aus. Entweder ist da Ihr Nutzungszeitraum oder soll das der Abrechnungszeitraum sein; dieser beträgt immer ein Jahr. Was nun?

    Zitat

    ....... habe ich mitbekommen, dass meine alte Wohnung im November 2012 bezogen wurde.

    Da wäre nicht auszuschließen

    Zitat

    Kann diese hohe Nachzahlung daran liegen, das versucht wird irgendwelche Kosten aus dem Leerstand der Wohnung auf mich abzuwälzen?

    .
    Das garnicht mal so selten.

    Zitat

    Ich dürfte doch eigentlich nur für diese 2Monate anteilig zur Kasse gebeten werden. Ablesung war im Mai2012, während des Leerstandes.

    Hilfe können Sie nur erwarten, wenn Sie Daten über den Abrechnungszeitraum sowie Ihren Nutzungszeitraum angeben.

    Die Modernisierungsmaßnahmen können Sie nicht verhindern. Nochmal: Es ist nicht Ihr Eigentum und können demzufolge nur im Rahmen Ihres Mietvertrages Forderunge erheben. Ich möchte mich nicht nochmal wiederholen.

    Einzige Möglichkeit wäre die nachfolgende Mietpreiserhöhung anzuzweifeln. Aber bis dahin ist noch Zeit.

    Ich hab doch mir Word geschrieben und alle fehler beseitigt

    Glauben Sie! Hätten Sie das Schriftstück durch die Rechtschreibprüfung gejagt, wären Ihnen die Fetzen um die Ohren geflogen.

    Ich erlaube mir ausnahmsweise mal eine Korrektur vorzunehmen.

    Ihre Version
    Kündigung
    mit meinem heutigen schreiben, möchte ich mitteilen das die Kündigungsfrist von
    6 Monatenunwirksam ist.

    Nach kurzer Recherche im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Rücksprache mit einem Anwalt
    stellt sich raus das die 6Monate Kündigungsfrist unwirksam sind grundsätzlich gibt es für den Mieter nur eine 3 Monatigefrist

    Vielleicht besser so:

    Kündigung unseres Mietvertrages.

    Die im Mietvertrag genannte Kündigungsfrist von 6 Monaten ist unwirksam.

    Nach einer Recherche im Bürgerlichen Gesetzbuch und Rücksprache mit einem Anwalt stellte sich heraus, das für Mieter grundsätzlich ein Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt.

    Das andere können Sie so lassen.


    Ganz grober Richtwert für Heizkosten inkl. Warmwasseraufbereitung 1,20 € - 1,50 € pro m², im Jahresdruchschnitt.

    Ooooh, meine 87 m² * 1,50 € = 104 € Heizkosten im Jahresdurchschnitt oder war als Währungseinheit etwa Cent gemeint oder gar vielleicht der Monatsdurchschnitt?

    Der Vertrag zwischen der Hausverwaltung und dem Vermieter ist für die Vertragsbeziehung zwischen Ihnen und dem Vermieter ohne jegliche Bedeutung.
    Für euch gilt nur das im Mietvertrag Vereinbarte.
    Wenn er das schon immer so bei anderen gemacht hat, kann man ihn für die Dummheit seiner Mieter nur beglückwünschen.
    Sie sollten dem einen Riegel vorschieben.


    Mein Vermieter will von außen das Haus mit Styropor bekleben und dabei die Fenster tauschen.
    Die Fenster haben einen k Wert von 2,5 wie damals üblich sind aus Kiefernholz wie verlangt und funktionieren noch tip top.
    Jetzt will mein Vermieter diese austauschen gegen Fenster mit einen geringerem K Wert und die Miete reichlich erhöhen.
    Muss ich das dulden?

    Grundsätzlich:
    Modernisierungen haben Sie als Mieter grundsätzlich zu dulden. Es ist nicht Ihr Eigentum und können darüber nur im Rahmen Ihres Mietvertrages verfügen.

    Neue Fenster werden in der Regel nicht mehr mit einen Holzrahmen versehen. Zu den K-Wert kann ich ohne Kenntnis des Erzeugnisses nichts sagen.
    Nur soviel: Der Vorteil neuer Fenster besteht unter anderen auch darin, dass der Rahmen dieser Fenster nicht mehr gestrichen werden muß. Wäre für Sie zum Nutzen.

    Zitat

    Er will auch im ganzen Haus die Elektroanlage erneuern , obwohl ich mit der alten Zufrieden bin.
    Muss ich es ausführen lassen?

    Natürlich, siehe unter Grundsätzlich

    Zitat

    Sollten uns diese Arbeiten nicht gestattet werden, haben wir Sie über die Folgen schon in Kenntnis gesetzt.

    Dazu keine Stellungnahme, da die Folgen nur Ihnen bekannt sind.


    Nur zu diesen Thema. Das vorherige ist Zoff.

    Ich habe übrigens noch für diesen Monat Miete überwiesen, da die Übergabe erst am 4.7. stattfinden konnte (gewünscht von Seiten des Vermieters, da vorher im Urlaub), gekündigt war die Wohnung zum 30.06., eigentlich hätte ich also auch die Miete doch zurückverlangen können, oder?

    Also nee, klug ist aber nun wirklich was anders!

    Wenn der Übergabetermin auf Wunsch des Vermieters erst im nächsten Monat stattfinden kann, ist das nicht Ihr Problem.
    Und Sie überweisen trotzdem die Miete für diesen Monat.

    Herr, laß wenigstens ein ganz klein wenig Hirn auf dieses Schäflein regnen.

    Das beste ich ja ich bin ja nu auch nich ganz doof, der Mietvertrag ist aus den netz (Herausgeber DMB-Verlag) da stehen 3 Monate Küdigungsfrist drin, also hat sie ihn selber geändert.

    Eine sehr gewagte Behauptung. Der Online-Vertrag sieht zwar ähnlich aus, ist aber auch in anderen Punkten nicht kongruent.
    Ändert aber natürlich nichts an den 3 Monaten

    Also das ist der Hammer!

    Die in diesem Machwerk angegebenen Kündigungsfrist ist kompletter Unsinn.
    Also es bleibt bei 3 Monaten.
    Den Vermieter kann man natürlich keinen Vorwurf machen; er richtet sich auch nur nach dem Geschreibsel in guten Glauben.


    Die abrechnung ist von 01.05.12 bis 30.04.13.
    Warum muss ich auf das ganze Jahr gesehen zurueck zahlen,
    wenn ich doch erst im September eingezogen bin?

    Der Abrechnungszeitraum beträgt immer ein Jahr. Deshalb auch von Anfang Mai bis Ende April nächsten Jahres. Das ist korrekt.

    Sie müssen darauf achten, das Sie davon nur für die Dauer der Nutzung zur Kasse gebeten werden.
    Wäre also vom 15. September bis 30. April.

    Aus der absoluten Höhe der Nachzahlung ist eine Schlußfolgerung auf die Korrektheit der Abrechnung nicht zu schließen.

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