Beiträge von Kolinum

    BGB § 566a Mietsicherheit
    Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

    Die Werte sollten schon übereinstimmen. Bei Differenzen werden Sie nicht umhin kommen, den Vermieter zu kontaktieren.

    Da Sie jetzt sachkundig sind, sollten Sie in Zukunft sofort gemeinsam mit dem Vermieter die abgelesenen Werte prüfen.
    Eine Fehlablesung ist da mal schnell drin. Je eher man das korrigiert, desto besser.


    Eigenbedarf , der Sohn 24 ( lebt im eigenen Haus) will hier auf einmal einziehen!

    Komisch?

    Zitat

    Das Haus stand 1 1/2 Jahre jahr und war zum verkauf angeboten !
    Hätten sie es damals verkauft hätte der Sohn auch nicht einziehen können!

    ????

    Zitat

    Dazu kommt das wir 4 schulpflichtige Kinder haben!


    Kinder sind im Mietrecht nicht vorgesehen.

    Zitat

    Nun habe ich gelesen das das Landgericht Wuppertal eine Kündigung abgewiesen hat wo die Vermieter auch Eigenbedarf angemeldet haben für ihren Sohn!
    Begründung: Als die Mieter einzogen war der Sohn bereits 16 Jahre alt gewesen! Das er später eine eigene Unterkunft benötige sei bei Abschluss des Vertrages absehbar gewesen ! Az . 16 S 19/91
    Ist das immer noch so ?

    Da wird sich das Gericht was dabei gedacht haben. Da die näheren Umstände zum Entscheid nicht bekannt sind und sich auch kein anderes Gericht daran halten muß, sollten Sie da sich nicht allzuviel vormachen.

    Zitat

    Ist der Vermieter berechtigt uns zu kündigen?

    Das nachfolgend dokumentierte Gesetz erlaubt das.

    Zitat

    Auch mit Kindern in dem Zeitraum bis ende oktober diesen Jahres?

    Ich kann nur auf das Gesetz verweisen und habe keine richterlichen Befugnisse

    Zitat

    Er hat vor 8 Monaten gesagt er such langfristige Mieter ! Vor Zeugen!!!!

    Ein Beweis dafür, das sich womöglich bei den Lebensumständen des Sohnes plötzlich was geändert hat

    Zitat

    Was tun?

    Neue Wohnung suchen. Vielleicht auch noch schnell wegen der Einschulung Ihrer Kinder


    BGB § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

    (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

    (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
    1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
    3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
    (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
    (4) .....

    Das mit der außerordentlichen Kündigung vergessen Sie. Sowas kann ganz schnell ins Auge gehen.

    Warum? Erkläre ich Ihnen.

    Da der Ruhestörer bereits ein halbes Jahr über Ihnen wohnt, hätten Sie bereits mit einer ordentlichen Kündigung das Mietverhältnis beendet.
    Wenn Sie das nicht getan haben, war offensichtlich die Störung doch nicht so immens. Wenn Sie inzwischen eine neue Bleibe gefunden haben und die außerordentlich Kündigung nur als Vorwand dient um eine Doppelbelastung der Miete zu vermeiden, könnte das einiges Unbehagen auslösen.

    Ein Schelm, wer Schlechtes denkt!

    Nachdem hier soviel über mehr oder minder gute Nachbarschaftsverhältnisse geschrieben worden ist (Ich habe selbst die besten) kehren wir zum Ausgangspunkt der Frage zurück


    Im Mietvertrag ist im übrigen keine Verpflichtung der Mieter zur Pflege der Aussenanlagen aufgeführt, lediglich dass die Gartenpflege als Betriebskosten umgelegt werden können.

    Da es im Mietvertrag keine Verpflichtung zur Gartenpflege gibt, kann Ihnen diese auch nur durch eine nachträgliche Vertragsänderung aufgebürdet werden. Das wiederum kann nur bei allen Beteilgten wegen der Ausgewogenheit gehen.
    Da eine Partei aus bestimmten Gründen dieser Verpflichtung nicht nachkommen könnte, kommt eine Änderung also nicht in Betracht.
    Bisher hat der Vermieter das kostenfrei durchgeführt. Da er aber dazu nicht verpflichtet ist, kann er das als Fremdleistung vergeben und vergüten. Diese Vergütung kann er laut Betriebskostenverordnung auf die Mieter umlegen.

    Denkbar wäre auch, das von den Mietern einer diese Pflege grundsätzlich übernimmt und es ihm auch vergütet wird.
    Damit läge dann auch die Verantwortung bei einer Person.
    Von einem Wechsel der Pflege untereinander rate ich dringend ab. Mit Sicherheit wird früher oder später der Eine mit der Arbeit des Anderen unzufrieden sein und sich jeder so vorkommt, als würde er die Arbeit nur allein machen.
    Die Folgen kann sich jeder selbst ausmahlen.

    Es gibt keine. Sie haben sich für 3 Jahre verpflichtet nicht zu kündigen. Solche vertraglichen Verpflichtungen sind rechtens und damit einzuhalten. Nicht heute hüh und morgen hot.
    Es gibt nur noch den Versuch eine Regelung über einen Anwalt und ein freundliches Gericht zu finden.


    Zur Untermiete gilt noch zu sagen, dass der damals bereits bestandene Vertrag erweitert wurde und mir im Oton "der Wohnraum überlassen" wurde ...

    Das ist weder Kraut noch Rüben. Klarheit schafft hier nur das Einscannen des "erweiterten Vertrages".
    Es kann nur ein bestehender Vertrag erweitert werden und das können nur die Vertragspartner miteinander, wäre dann ein Änderungsvertrag.

    Da aber der eine Vertragspartner sich aufgelöst hat, kann natürlich an dem bestehenden Vertrag nichts geändert werden.

    Ich glaube nicht, das Ihnen hier jemand irgendwelche Schliche offenbart, um das geltende Recht auszuhebeln.

    Der BGH (Az. VIII ZR 274/02) hat entschieden, das Mietminderung auch noch nach Beseitigung des Mangels geltend gemacht werden können.
    Über die Höhe gibt es nur diverse Gerichtsurteile, welche Sie selbst ergoogeln können.

    Die Anhebung des Mietpreises infolge einer Modernisierung hat nichts mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu tun.
    Bis 11 % der Modernisierungskosten kann sich die bisherige Kaltmiete verteuern.

    Für mehr Qualität müssen Sie auch mehr zahlen.

    Ich sehe da doch einen Unterschied.

    1. Es bestand ein Mietverhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter.

    2. Es besteht jetzt ein Mietverhältnis zwischen Vermieter und (Haup)Mieter.

    Die Kündigungsfristen richten sich nicht nach dem Objekt(Wohnung), sondern nach der Dauer des Mietvertrages.:)

    Mit einer Übergabe ohne Beanstandungen geht auch die Gefahr auf den neuen Besitzer über.
    Sie wären nur dann noch haftbar, wenn es sich um einen sogenannten verdeckten Mangel handeln würde.
    Das kann ich mir bei einen Wasserschaden nach 2 Tagen nicht vorstellen.
    Vielleicht hat die Vermieterin beim Lüften nicht auf ein heranziehendes Unwetter gedacht?
    Ich wäre da äußerst skeptisch.

    Der VM behauptet, er habe mir die Nebenkostenabrechnung nicht früher zusenden können, da er sie selber erst so spät von seinem Hausverwalter bekommen habe. Angenommen, das wäre wahr: wäre das tatsächlich einer dieser Gründe die den VM von der Frist "befreit", oder ist das sein Problem?

    Dieser Grund gilt nicht. Der Vermieter weiß um die Frist der Abrechnung. Die Hausverwealtung hat dazu 1 Jahr Zeit diese zu erstellen.
    Wenn dort die Ursache für mangelhafte Arbeit liegt, hat der Vermieter den nötigen Druck zu machen, damit die Abrechnung fristgemäß erstellt wird.

    Zitat

    P.S.: Auch wenn ich das Fristversäumnis nicht geltend machen könnte, hätte ich wahrscheinlich diverse Ansätze gerichtlich gegen den VM vorzugehen. Schließlich grenzte seine Abrechnung an versuchtem Betrug, aber im Endeffekt will ich die Sache nur möglichst schnell abschliessen.

    Dazu habe ich mich bereits im ersten Beitrag geäußert.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!