Beiträge von Kolinum


    Was ich aber glaube, ist dass der Vermieter sich, auch bei Unwirksamkeit, an die von ihm vorgegebene „Wunschlaufzeit“ bis mindestens 2015 halten muss, während der Mieter das nicht tun muss, denn nur Vereinbarungen zuUNgunsten des Mieters sind unwirksam.

    Glauben Sie, glauben Sie!

    Aus dem Wortlaut des § 575 entnehme ich nicht, das es hierbei eine Interpretation für Mieter und eine Interpretation für den Vermieter
    gibt. Darüberhinaus hat der Gesetzgeber eben, wegen fehlender Angabe von Gründen, welche zu Ungunsten des Mieters ausfallen würden, hier bereits gehandelt.


    Wenn z.B. in einem Vertrag stünde: "Die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien beträgt 12 Monate", dann müsste sich der Mieter nicht an diese Vereinbarung halten, der Vermieter aber schon.

    Falsch, das gilt für beide Vertragspartner. Hierbei handelt es sich um einen gegenseitigen Kündigungsverzicht. Wäre interessant, woran Sie Ihre Antwort festmachen.

    Zitat

    Könnte mir vorstellen, dass sich das in dem Fall hier ähnlich verhält und der Mieter mit einer dreimonatigen Frist kündigen könnte, aber der Vermieter an die Vertragslaufzeit gebunden wäre.

    Nochmals Falsch! Warum: siehe unten!

    BGB § 575 Zeitmietvertrag
    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    1. .........
    2. .........
    3. .........
    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    Ein Grund für die Befristung wurde nicht angegeben und damit nichtig. Der Grund ist zwingend vorgeschrieben!!!!


    Die Mieterin zahlt derzeit 8,37€.
    Der Mietspiegel liegt aber zwischen 7,60€ - 8,30€.
    Ist da eine Erhöhung überhaupt möglich?

    Ich würde NEIN sagen. denn der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen.

    Zitat

    In dem artikel habe ich gelesen, dass der Mietspiegel 20% überschritten werden darf, aber wie begründet man sowas stichhaltig?

    Richtig gelesen, aber falsch interpretiert.
    Es heißt: Die Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung ist zu beachten. Danach darf der Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöhen.


    In unserem Mietvertrag habe ich jedoch wörtlich folgende Klausel finden können:
    "Das Mietverhältnis beginnt am 15.09.2012 und läuft bis zum 15.09.2015, danach verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit."
    Die Frage welche sich uns nun stellt ist, was es genau mit dieser Klausel auf sich hat, also ob der neue Eigentümer überhaupt die Möglichkeit auf Anspruch der Wohnung zwecks Eigenbedarf vor dem 15.09.2015 hat oder ob wir gar verpflichtet sind bis zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung wohnen zu müssen?

    .
    Diese Zeitklausel im Ihrem Mietvertrag ist ungültig, da sie einen Grund für die Befristung nicht enthält.
    Damit ist es ein unbefristeter Mietvertrag.


    mein Vermieter hat mir den Stellplatz wegen Eigenbedarf nach § 573 BGB gekündigt.
    Mir stellt sich die Frage ob das tatsächlich rechtsmäßig aufgrund der folgenden Sachverhalte:

    - es gibt keinen getrennten Mietvertrag für den Stellplatz
    - in dem Mietvertrag sind keine seperaten Kosten für den Stellplatz aufgeführt
    - er will nur sein 2. Auto darauf parken und dann ein Carport bauen

    daher ist es ein einheitlicher Mietvertrag und eine Teilkündigung wäre nicht möglich.

    Da stimme ich Ihnen zu, zudem auch die Bedingungen des § 573 BGB nicht zutreffend sind.

    Zitat

    Aber, der Stellplatz ist unter dem Punkt "Individuelle Vereinbarung" aufgeführt (ohne weitere Erläuterungen):
    Der Vermieter ist deshalb der Meinung das es doch berechtigt wäre?!

    Nein, ist es nicht. Auch eine individuelle Vereinbarung im Mietvertrag ist Bestandteil dessen und kann nur im Gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.


    Ich denke es läuft über die Lastschrift des Vermieters, denn mein Konto war nicht gedeckt der Betrag wurde abgebucht und anschließend wieder auf mein Konto verbucht. Ich werde es dennoch mal mit meiner Bank klären.

    Sollte man aber wissen, ob es ein Dauerauftrag oder eine Lastschrift ist. Bereinigen Sie das!

    Zu Ihren Zitaten:

    Zitat

    Der Vermieter selbst hat mir die Nebenkostenabrechnung für 2011 erst Ende 2012 zukommen lassen, also reichlich verspätet, da habe ich auch nichts gesagt, immerhin war das ein Betrag vom 200€ den ich rausbekommen habe.


    Der Vermieter hatte bis Ende 2012 Zeit und hat sich nicht verspätet. Sie sollten sich als Mieter mal etwas mehr mit Mietrecht befassen; es wäre sicher nicht zum Nachteil für Sie.

    Zitat

    Rein aus Interesse, wäre es nicht Sache des Vermieters dann darauf hinzuweisen dass die Zahlungen verspätet eingehen?

    Die Miete ist eine Bringschuld und vertraglich festgelegt, da muß man nicht auf Mahnungen warten.

    Zitat

    Dennoch finde ich es "etwas" unverschämt vom Vermieter mir gleich eine fristlose Kündigung um die Ohren zu hauen.
    Ich habe immer pünktlich Überwiesen.....

    Nein, haben Sie eben nicht. sonst hätten Sie jetzt kein Problem.
    Übrigens, jeder kann mal kurzzeitig in eine finanzielle Zwangslage geraten, da mach ich Ihnen keinen Vorwurf.
    Die Kündigung als "unverschämt" zu bezeichnen zeugt nun aber wenig von Vernunft.
    Das Sie so "unverschämt" den Vermieter seine Miete vorenthalten haben, finden Sie noch schick.
    Bereits bei der ersten Fälligkeit hätte ich das Gespräch mit dem Vermieter gesucht und ihm die Situation geschildert, da wäre möglicherweise die Sache einvernehmlich geregelt worden.


    Seit Juni konnte ich keine Miete mehr bezahlen, allerdings habe ich das dann Anfang August erledigt, ich habe also die drei Monatsmieten in voller Höhe überwiesen (allerdings nicht den Nebenkostenbetrag von 200€).
    Bis jetzt habe ich nur Briefe vom Vermieter erhalten in denen es um die 200€ ging und einen ende Juni wo ich darauf hingewiesen wurde die 200€ + die Monatsmiete vom Juni zu überweisen.

    Ausstehende Zahlungen an den Vermieter müssen nicht angemahnt werden.

    Zitat

    ........Einschreibebrief abholen soll (datiert vom 1.August).
    Wie ihnen bereits mitgeteilt, kündige ich ihen das bestehende Mietverhältnis fristlos, weil sie an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Entrichtung der Miete in Verzug sind.

    Das ist so in Ordnung

    Zitat

    Was kann ich dagegen tun? Die ausstehenden Monatsmieten wurden von mir Anfang August überwiesen, heute sehe ich diesen Brief (der auf Anfang August datiert ist).

    Dann hat sich möglicherweise was gekreuzt. Wenn der Brief am 1. August abgeschickt wurde und Sie Anfang August( wann das auch immer sein mag) den Betrag erst überwiesen haben, sollten Sie eine Klärung mit dem Vermieter herbeiführen.
    Warum das jemand hier tun soll, erschließt sich mir nicht.

    Lesen Sie hier weiter:Fristlose K

    Das der Makler Ihnen Gegenstände verkauft, hat mit der Wohnungsvermittlung nichts zu tun. Offensichtlich hatte er hierzu den Segen des Vormieters. Jeder kann schließlich an jeden Gegenstände verkaufen. Schlimm wäre es nur, wenn der Eigentümer Ansprüche geltend machen würde, dann müßte aber der Eigentümer Anzeige wegen Hehlerei erstatten und Sie wären die erworbenen Gegenstände ersatzlos los. Um Ihr Geld wieder zurückzubekommen, müssten Sie Ihrerseits gegern den Makler klagen.

    Sie selbst können garnichts tun, da Sie keinen Schaden erlitten haben.
    Freuen Sie sich einfach über die hübschen Erwerbungen.

    Ich habe Sie verstanden. Sie haben nur auf das von Ihnen gemietete Objekt laut Mietvertrag Anspruch.
    Weiterführende Ansprüche können Sie nur im gegenseitigen Einvernehmen erlangen.
    Die Gegebenheiten Ihrer Nachbarn sind für Sie grundsätzlich tabu.

    Das Geld für die Inanspruchnahme eines Mieterschutzbundes können Sie sich sparen, außer Sie wissen gerade nicht wohin damit.
    Der Name Mieterschutzbund ist dafür da, Mieter bei Vertragsverletzungen durch den Vermieter zu schützen, aber nicht um weitere über den Vertrag hinausgehende Ansprüche geltend zu machen.
    Rechtlich geht hier aber auch garnichts; nur im gegenseitigen Einvernehmen.

    Also der Vermieter braucht also keinen konkreten Anlaß. Über den Zustand im allgemeinen darf er sich in angemessenen Zeitabständen sehr wohl informieren!

    Eine anlassfreie Besichtigung durch den Vermieter wird nur im Abstand von 1-2 Jahren als zulässig gesehen, zumeist unabhängig von einer Besichtigungsklausel, um allgemein den Zustand der Wohnung zu kontrollieren (LG Berlin MM 2004, 125).

    Viel Lärm um Nichts!

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