Sie müssen natürlich nicht heizen, jedoch sollten Sie aber soviel Energie bereitstellen, das die Anlage keinen Schaden nimmt.
Heizkosten müssen Sie aber trotzdem zahlen, mindestens also den im Verteilerschlüssel genannten Grundanteil, in der Regel 30%.
Beiträge von Kolinum
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Sie haben einen Mietvertrag mit dem Vermieter und nur mit diesem können Sie den Vertrag lösen.
Das sollte eigentlich schon der normale Menschenverstand hergeben. -
Eben und weil sie eben fehlt ist es ein Mangel, es mangelt an ihr.
und sie hätten können schon lange fristgerecht kündigen können.
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Aber die nicht vorhandene Kälteisolierung ist doch ein baulicher Mangel, der irgendwie beseitigt werden müsste.Nein, ist sie eben grundsätzlich nicht. Bei älteren Wohnbauten fehlt diese völlig. Bei Neubauten mag das unter Beachtung der jeweiligen Bauvorschriften durchaus möglich sein.
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Okay was soll man machen wenn der Vermieter dazu drängt ihn zu unterschreiben???
Sie sollten mal die gegebene Antwort lesen und entweder danach handeln oder auch klein beigeben.
Haben Sie kein Rückgrat? -
Auch wenn nicht geheizt wird, entstehen Kosten durch Wartung, Verschleiß, Emissionsmessungen, Bedienung, Wasser und sonstige Prüfungen.
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Der Mietvertrag, sofern ein schriftlicher beabsichtigt war, gilt erst ab Unterzeichnung. Das heißt, solange ein verbindlicher Vertrag nicht abgeschlossen ist, gibt es auch keinen und brauchen auch keine Miete zu entrichten. Ansprüche gegenüber den Vermieter können Sie dann allerdings auch nicht einfordern.
Ihrer Schilderung nach ist das ganze eine einzige Mauschelei mit dem zu erwartenden Chaos.
Sauberkeit, auch in den vertraglichen Beziehungen, zahlt sich doch irgendwo aus. "gitt scho" ist eben nicht immer sinnvoll.Ziehen Sie wieder aus. Ein Vermieter, welcher nicht in die Puschen kommt, wird Ihnen immer wieder Ärger bereiten.
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Schalten Sie einen Anwalt ein. Wirkliche Hilfe werden Sie hier nicht bekommen. es ist ein Laienforum
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Ich habe nur bescheidene Kenntnisse zum Mietrecht. Seelsorgerei ist nicht meine Ding.
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Zu diesem Schreiben kommen mir auch Bedenken hinsichtlich des Stiles sowie der Art und Weise des Inhaltes.
Erscheint mir, ebenso wie Berny, nicht ganz koscher. Vielleicht kann man das Schreiben des Anwaltes mal hier reinstellen.
Möglicherweise könnte sogar ein Fälschung in Betracht gezogen werden. -
Der Preis für 1m3 Warmwasser = 42,63€ ? Les ich das falsch oder versteh ich es nur nicht???Zum Preis kann sich hier niemand äußern, denn diese sind überall unterschiedlich.
Zitat
Haftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung etc. : Sind die veranschlagten Kosten für einen Zeitraum von 4 Monaten denkbar????Diese Positionen müssen Sie zahlen, aber nur für den von Ihnen genutzten Zeitraum von 4 Monaten.
ZitatWasserverbrauch im Zeitraum warm: 7,080m3 / Kalt: 12,380m3
Zum Vergleich : Mein Gesamtwasserverbrauch in 4 Monaten: 18 m³. Er liegt mit 19 m³ bei Ihnen doch schon recht passabel.
Also ich kann dazu keine Unstimmigkeiten entdecken. -
Doch im Schreiben steht : Wir haben Sie aufzufordern, uns gegenüber in schriftlichter Form bis spätestens zum xx.xx.xxxx zu bestätigen, dass Sie die Wohnung spätestens zum Ablauf des Monats xx 2014 an uns ordnungsgemäss geräumt zurückgeben werden.Ist eine Kündigung nicht einen einseitige Willenserklärung.
Genau so ist es und diese bedarf keiner Bestätigung durch Sie.
ZitatDarauf habe ich nicht geantwortet und nun eine deftige Rechnung vom Anwalt bekommen mit Wortlaut:
Wir haben Sie nunmehr bei Meidung einer Klage letzmalig aufzufordern, uns gegenüber in schriftlicher Form bis spätestens zum xx.xx.xxxx zu erklären, dass die Eigenbedarfskündigung akzeptiert wird und die Wohnung fristgerecht übergenben wird.
Unsere Mandanten haben Anspruch auf Abgabe einer solchen Erklärung, da insoweit Recchtsicherheit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hergestellt werden muss.Das ist eine Methode, mit der man Unwissende einschüchtern kann. Bedenken Sie, ein Anwalt ist der Gehilfe seines Mandanten und verbiegt auch schon mal gern das Recht zugunsten seines Klienten.
Ich würde, ob der Unverfrorenheit des Anwaltes, nicht mal eine Briefmarke opfern. Soll er doch Klage erheben, aber er wird es nicht tun.
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Was sagt den Ihr Vertrag zu sofortigen Kündigungen. Wenn Sie das hier nicht reinstellen, enthalte ich mich jeder Diskussion.
Ich kenne da andere Vertragsbedingungen, welche beim Umzug dem Kunden unter bestimmten Bedingungen ein Sonderkündigungsrecht einräumen.
Das alles hat mit Mietrecht nichts zu tun. Siehe meinen ersten Beitrag. -
Danke, war mir fremd!
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Aber im Sinne der Wirtschaftlichkeit schon angebracht. Ob ich nun für 1 m³ Wasser 5 € oder nur 1,50 € bezahle macht einen erheblichen unterschied.
Das sogenannte Gartenwasser ist gar keines. Lediglich die Entnahmestelle liegt im Garten. Es fließt durch denselben Hauptzähler und wird zu einen einheitlichen Preis mit dem Wasserwerk verrechnet. Die hier verbrauchten cbm sind auch gleichzeitig die "verbrauchten" Schmutzwasser. Wohin das Abwasser tatsächlich fließt ist ohne Bedeutung.
Wie Sie auf die unterschiedlichen Preise bei unterschiedlichen Entnahmestellen nach dem Hauptzähler kommen, sollten Sie mir bitte erklären. Ich schwächle hier etwas.
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Im Grunde will ich einfach nur noch ausziehen. Allerdings habe ich Angst, dass eine fristlose Kündigung so nicht durchsetzbar ist...!Da würden Sie gut tun. Wenn Sie bereits 2 Jahre in der Bude wohnten und das nicht so gravierend fanden, als das Sie hätten nicht schon lange fristgerecht kündigen können, geht das nun Hals über Kopf mit einer fristlosen nicht mehr.
Zitat
Daher überlege ich nun ihm rückwirkend für den Zeitraum von Mai bis Oktober und künfig die Miete zu kürzen. Begründung: Ich habe mit ihm im Mai die Mängel besichtigt und mündlich die Zusage von ihm erhalten, dass er die Mängel abstellt. Ich überlege ihm nun schriftlich eine Nachfrist von letztmalig drei Wochen zu setzen!Mietminderung können Sie aber nur für die Mängel einfordern, welche erst nach Unterzeichnung des Mietvertrages entstanden sind.
Da wird nicht mehr viel übrigbleiben und eine fristgerechte Kündigung eigentlich die eleganteste Lösung wäre. Auch Andere hier sehen es genauso. -
Ich überlege, dem Vermieter eine Frist zur Beseitigung zu setzen und wenn er Dem nicht nachkommt, dann werde ich die Miete mindern. Ginge das?Nein!
Eine Mietminderung können Sie nur bei einem Mangel an dem gemieteten Objekt vornehmen.
Ein solcher liegt bei Ihnen nicht vor. Unannehmlichkeiten mit anderen Mitbewohnern müssen Sie dulden oder anderweitig klären. Das Mietrecht sieht dafür nichts vor. Ein Rauchverbot darf der Vermieter sowieso nicht aussprechen, allein schon wegen den zur Zeit stark propagierten Persönlichkeitsrechten.Sie können andere Möglichkeiten in Erwägung ziehen, aber über die Schiene Mietrecht geht da nix.
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