Beiträge von Kolinum


    1. Um Schimmelbildung zu vermeiden, muss ich meine Whg. stets durchlüften, gerade bei meiner kl. Whg. Dies betrifft auch den Bereich des Kochens (Gerüche, Feuchtigkeit), auch wenn es regnet muss ich die Möglichkeit zum Lüften haben, oder sieht Ihr das anders? Trage ich die Schuld, wenn die Steckdose nass wurde?

    Sie allein Tragen die Schuld an der defekten Steckdose und sollten eigentlich noch viel mehr zahlen.

    Lüften ist natürlich gut. Das man aber bei Regen das Dachfenster öffnet um gerade zu diesen Zeitpunkt zu "lüften" grenzt schon an Naivität. Eine Steigerung fällt mir leider nicht ein.

    anitari

    Leider nicht.

    [I]BGB § 575a - Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

    (1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
    [
    Kündigung gegenüber den Erben liegt hier nicht vor. Dementsprechend gilt also §§ 564, 573,573a.

    (2).....

    (3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, ..........

    (4).....

    Im Mietvertrag steht z.B. für Gartenpflege und Aufzug - Es gibt weder einen Aufzug, noch wird Gartenpflege betrieben. Ist das also rechtens?

    Nochmal zum späten Verständnis:
    Der Vermieter kann allerdings nur die Kosten in Rechnung stellen, welche auch tatsächlich angefallen sind.

    :eek::eek:


    Wenn es keinen Aufzug gibt, können dafür auch keine Kosten anfallen!


    Auf Anfrage, wann dies geschiet, wurde mir in einem Schreiben mitgeteilt, dass es leider ein wenig Dauert bis alle Rechnungen von 2012 vorliegen.


    Die Abrechnung muss Ihnen bis spätestens 1 Jahr nach dem Abrechnungszeitraum zugehen. Sollte dieser das Kalenderjahr sein, wäre das der 31. Dezember 2013.
    Für 2013 dann sinngemäß Ende Dezember 2014

    Zitat

    Kann ein Vermieter die Betriebskosten einfach willkürlich festlegen?


    Wenn in Ihrem Mietvertrag Betriebskosten vereinbart sind, müssen Sie auch dafür aufkommen. Der Vermieter kann allerdings nur die Kosten in Rechnung stellen, welche auch tatsächlich angefallen sind.

    BGB § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
    Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563 a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon. Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

    Die vereinbarte Kündigungsfrist ist damit nichtig. Die Frist würde dann 3 Monate betragen.

    Die Übergabe erfolgt laut den im Mietvertrag vereinbarten Bedingungen. Die Kaution erhalten Sie zurück und gehört zur Erbmasse.

    BGB § 575 Zeitmietvertrag
    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    Rechtlich haben Sie bis zum Mietende die volle Miete einschl. der Betriebskosten zu zahlen.

    Eine frühere Übernahme kann vereinbart werden. Die Bedingungen hierzu sind frei verhandelbar. Sie haben sich für die halbe Miete entschieden. Was soll daran schlecht sein. Sollten Sie zu diesem Deal mit vorgehaltener Waffe bedroht worden sein, erstatten Sie Anzeige.

    Halbe Monatsmiete ja, und was ist mit den Betriebskosten????


    Woher soll man als Mieter wissen das man sich hund und Katze auch genehmigen lassen muss wenn es nicht im mietvertrag verboten wird?

    Ihre Argumentation ist schon was von lustig. Ich gehe davon aus, das Sie keine Mietschulden haben, obwohl es im Mietvertrag sicher nicht verboten ist. Also, so geht das nicht.

    Mit "andersartigen Tieren" könnten eher Eidechse, Spinnen und sonstiges Getier gemeint sein. Eine Aufzählung der gesamten Fauna würde hier zu weit führen.

    Sie müssen auch noch bedenken, das die Genehmigung zur Haltung sofort auch Gelüste anderer Mitmieter weckt.
    Also bitten Sie um Genehmigung.

    Zu der unangenehmen Wärme kommen auch noch die unangenehmeren Heizkosten. Keine Angst, diese gehen Ihnen nicht verloren.
    Sie sehen also, das das mehr an Heizung ebenfalls nichts nutzt. Das A und O ist eine ausreichende Lüftung. Dann lassen Sie mal das Fenster eine Stunde offen; vielleicht sogar noch mit Durchzug. Wie bereits gesagt, Sie können das nur mit intelligenten Lüften beseitigen. Mit weiteren Klageliedern hier in diesem Forum werden Sie das Problem nicht lösen.

    Wenn die Wohnung frisch gestrichen wurde ist es selbstverständlich, das man mit erhöhter Raumtemperatur erst mal die Wände trocknen muss. Das ist aber nur ein kurzzeitig zu verschmerzender Umstand. Dauerhaft die Luftfeuchtigkeit im Zimmer mit möglichst viel Wärme bekämpfen ist Unsinn. Das Phänomen hält sich ebenso unverwüstlich dauerhaft, wie die Gestellung von 3 Nachmietern in anderen Fällen.

    Das war mein letzter Beitrag!

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