Beiträge von Kolinum

    [quote='1']
    Zu dem ist im Vertrag festgelegt, dass ich eine vollausgestattete Küche bekommen werde.
    Vor wenigen Minuten teilte mir der Makler mit, dass die Küche erst Anfang Januar geliefert/aufgebaut würde.[/QOUTE]

    BGB § 536 - Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    http://www.tvhus.de/pdf/mieter/Mietminderung.pdf

    Das mit dem täglichen Gourmet-Menü vergessen Sie bitte ganz schnell.
    Mir persönlich käme das etwas zu blöd vor. Aber Sie können es ganz gern versuchen.


    Und ich denke nicht dass es in meinem Fall wirklich unbedingt "zwingend" erforderlich ist meinen Balkon als Aufstiegshilfe zu nutzen. Für solche Höhen gibt es doch auch dementsprechende Leitern.
    Und ich meine auch dass doch eine Reinigungsfirma selbst schauen muss dass sie die nötige Ausstattung parat hat für solche Höhen oder nicht?
    Es kann doch nicht sein dass Handwerker grundsätzlich einfach überall an allen Häusern auf die Balköne klettern nur weil sie keinen Kran oder dementsprechend lange Leitern besitzen?!
    Oder liege ich komplett falsch?

    Ich denke ja. Der Vermieter hat auch die Möglichkeit eine Firma zu beauftragen, welche ein komplettes Gerüst mit Kran für diese Arbeit bereitstellen kann.
    Andererseits ist er aber gehalten, die Kosten für derartige Arbeiten gering zu halten, denn (und nun kommt Ihre vergessene Schlußfolgerung) Sie als Mieter zahlen das. Was Sie als Mieter wiederum empören würde.

    Zitat


    Ich hatte an der Balkontür einen dunklen Vorhang zugezogen, durch den ich durchsauen konnte, die handwerker umgekehrt aber nicht herein. Dabei musste ich beobachten wie beide Handwerker mehrmals mit deren Fäusten und Schuhen gegen einen Holzstall der Kaninchen hämmerten und versuchten die Tiere rauszulocken. Das ging ca. 10 minuten so. Dann hat einer der beiden Männer einen frei herumstehenden gefüllten Wassernapf genommen und davon das Wasser in den Stall hineingegossen.
    - Ich habe keine Ahnung was das für einen Sinn hatte, aber er hat es getan.

    Sicher fragen sich nun einige warum ich nicht gleich was gemacht habe. Nun das lag daran, weil die Handwerker damals, ohne ankündigung gekommen sind, ich ganz allein war mich selbst erschrocken habe als fremde Männer hochgeklettert kamen. Ich hatte zu dem Zeitpunkt nicht den Mut rauszustürmen und mich gegen zwei Männer zu wehren, nichtmal wenn es nur Verbal gewesen wäre.

    Aber dafür gibt es hier das Forum, um diesen Panausen Morus zu lehren.

    Hilfe gibt es keine. Sie können nur eine andere Bleibe mit zweifelhaften Erfolg suchen. Einbrecher und rüpelhafte Handwerker gibt es überall.

    Diese Art von Fenstern im Dach nennt man "Gauben".

    Aus meiner Sicht kann das Vorhaben stattfinden. Die gesetzliche Grundlage hierzu:

    BGB § 573b - Teilkündigung des Vermieters

    (1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will,
    1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
    2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.

    (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

    (3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.

    (4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.

    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Punkt 1: Das wäre gesetzeskonform.

    Punkt 2: Vereinbarungen im Kaufvertrag wegen Veränderung der Bausubstanz haben mit dem Mietvertrag nichts zu tun. Bauliche Veränderungen am Haus betreffen nur die beiden Eigentümer.

    Für den Mieter gilt also BGB 573b.

    Eine Nebenkostenabrechnung muss immer ein Kalenderjahr umfassen. Der Nutzungszeitraum kann abweichen!

    Schreiben Sie nicht solchen Unsinn.

    Der Abrechnungszeitraum muß ein Jahr betragen und nicht ein Kalenderjahr.

    BGB § 556 (3) - Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen

    Sie haben sicher den feinen Unterschied bemerkt.


    Heizung läuft nachts im Schlafzimmer bei geöffneten Fenster -Thermostat kann nicht auf Null gestellt werden

    Das kann daran liegen, das bei niedrigen Temperaturen der Frostschutz am Heizkörper anspringt. Das ist normal.


    Zitat

    der Stöpsel der Wanne ist nicht richtig dicht, sodass das Wasser rausläuft-wurde erst beim ersten Wannenbad meiner Frau festgestellt) die aber schon bestanden haben müssen und jetzt erst entdeckt wurden durch die erste Nutzung.

    Das kann man auf den ersten Blick nicht wahrnehmen und erst bei Gebrauch bemerken.

    Zitat

    Wer muß die Kosten für die Beseitigung tragen ? ....Gibt es sowas wie eine Gewährleistungsfrist ?

    Das erfragen Sie am besten im Baumarkt. Die Fachverkäufer sollten sich bei den Gewährleistungsfristen für Badewannenstöpsel schon auskennen. :mad:

    Sie denken richtig.
    Schäden, welche durch Fremde bei Ihnen verursacht werden, haben auch die Verursacher zu ersetzen.
    Die private Haftpflicht schützt wiederum den Verursacher.
    Das hat also mit der Hausratversicherung garnichts zu tun.

    Ob Sie für eigene Schäden oder Elementarschäden sich versichern wollen, bleibt Ihre alleinige Entscheidung. Die Bedingungen für einzeln en Versicherer finden Sie im Internet zuhauf.

    STGB § 263 - Betrug

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.


    STGB § 267 - Urkundenfälschung

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    Wenn ein schriftlicher Vertrag vorgesehen war und diesen der Mieter bereits unterschrieben hat, kann der Vermieter diesen nur mit Zustimmung des Mieters korrigieren. Wenn Sie dem nicht zustimmen, könnte der Vermieter seinerseits die Unterschrift verweigern und es käme kein Vertrag zustande.

    Sie können dann natürlich nicht auf die zuvor mündlich ausgehandelte Miete pochen, erst mit der beiderseitigen Unterzeichnung wird der Vertrag überhaupt wirksam.


    ich habe folgendes Problem. Wir haben vor drei Monaten unsere Doppelhaushälfte gekündigt, wir wollten gerne schon zum 15.12. ausziehen doch die Hausverwaltung wies uns auf das BGB keine Ahnung hin und meinte es wäre erst möglich zum 31.12. zu kündigen.

    Daraufhin haben Sie die Kündigung erneut ausgesprochen und zwar dann richtigerweise zum 31.12.
    Damit haben Sie bis zu diesem Datum Wohnrecht und sind auch für alle Verpflichtungen verantwortlich.

    Zitat

    ......, sie erhalten am 16.12. die Schlüssel zum Haus obwohl ich zu diesen Zeitpunkt noch keine neue Wohnung hatte, da ich ja davon ausging der Vertrag geht bis 31.12. und solange kann ich in dem Haus bleiben.

    Das ist von Ihnen so in Ordnung. Sie behalten die Schlüssel bis zur Übergabe am 31.12.

    Zitat

    Ist das rechtens, ich meine wir können ja nicht mehr in das Haus und noch dazu war das so mit uns nicht abgesprochen, was wäre denn gewesen, wenn ich nicht zum 15.12. hätte ausziehen können?

    Nun wieder sind Sie trotzdem am 15. ausgezogen und haben die Schlüssel übergeben.
    Dabei hätten Sie einen Aufhebungsvertrag zum 15.12. abschließen müssen um aus allen Verpflichtungen rauszukommen.

    Aus meiner Sicht ist es unverantwortlich in einem Bad ohne Fenster mehr oder minder regelmäßig zu duschen.
    Wenn Sie unbedingt dieser modischen Erscheinung, aus welchen Gründen auch immer, frönen müssen oder wollen, kann ich Ihnen nur eine Wohnung mit einem großen Fenster zum Lüften empfehlen.

    Ich habe bisher noch keinen solchen Fall gehabt. Ich bin in der Lage eine Abrechnung (aber nur anhand dieser) akribisch zu prüfen.
    Mit ein paar hingeworfenen Zahlen wäre es mir nicht möglich.
    Außerdem kostet der Prozeß der Prüfung eben auch Mühe und erfordert Lernbereitschaft.
    Für die etwas Bequemeren wäre eine Hilfe durch den Mieterverein möglich.


    Mir wird ganz übel wenn ich drann denke dass es in wenigen Monaten wieder so weit ist :/
    Für mich ist das ganze echt ein Grund mir eine andere Wohnung zu suchen, sollte es keine Lösung geben.


    Suchen Sie sich einer andere Bleibe. Empfehle ihnen ein Einfamilienhaus.
    Gegen Übelkeit habe ich in den einschlägigen mitrechtlichn Bestimmungen nichts gefunden. Sorry.

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