Da muss man aber erst mal drauf kommen.
Das Leben ist voller Tücken.
Da muss man aber erst mal drauf kommen.
Das Leben ist voller Tücken.
Sie haben unklugerweise Ihre Wohnung gekündigt, ohne bereits eine neue Bleibe festgemacht zu haben.
Nun ist die Zeit verstrichen, und das Ende ist nah. So etwas tut man nicht.
Nun drehen Sie völlig durch und glauben , das anarchistisches Handeln was bringen wird.
So wie Sie das schildern wird das keine Lösung. Einen Tipp hatte ich Ihnen bereits gegeben.
Besser noch Sie werden Vermieter und holen sich sowas wie Sie ins Haus. Sollten mal sehen, wie schnell man Seitenwechsel vornehmen kann.
Dann dichtet man die Tür halt ab!
Die Aufhebungsvereinbarung ist rechtlich möglich. Sie werden nur auf Knien eine Änderung mit dem Vermieter erreichen.
Die Bewohner der Dachgeschosswohnung sind nun der Meinung er sollte doch uns kündigen damit sie einen Stock tiefer in unsere Wohnung ziehen könnten und dadurch ja die Dachgeschosswohnung für seine Tochter auch frei würde. Ist so etwas zulässig und darf der Vermieter uns kündigen?
Klar, kann er auch Ihnen kündigen. Mietwohnungen haben das nun mal so an sich.
Wer wird denn Klugscheißer schreiben.
Der Duden!!!
Wieder ein Beweis hierfür, warum in diesen Forum die meisten Antworten der Fragesteller negativ ausfallen.
Was heißt Steine, es war doch nur eine Banane.
Dieser Paragraf ist für solche Fälle zuständig.
§ 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
Wenn Sie Ihre Rechte beim Einzug vorbehalten haben, dann liegen Sie richtig. Wenn nicht, vergessen Sie das.
Die Mieterin entscheidet allein darüber, welchen neuen Mieter sie Ihre Wohnung vermietet.
"Der Vermieter kann aber verlangen, dass diese Einrichtungen in den Mieträumen verbleiben............"
Was Sie vor dem Ende des Mietverhältnisses verkaufen oder nicht, ist allein Ihre Sache.
Im obengenannten Passus handelt es sich dabei eher um bauliche Veränderungen, welche der Vermieter gern übernehmen möchte.
Ein Rückbau käme am Ende für beide teuer.
Es besteht kein Recht darauf, auch wenn es im Mietvertrag so geschrieben sein sollte, das gemietete Objekt besser zu stellen als man es übernommen hat.
Da sollten Sie mal getrost sein. Das Urteil des BGH ist bindend.
Nein, Berny.
Banane wird uns gleich schreiben auf welcher Gesetzesgrundlage das beruht. Etwas Geduld.
Allerdings teilte er uns bei der Übergabe mit, dass wir den Schaden der Versicherung melden sollen. Gesagt getan. Der Vermieter hat darauf hin ohne Absprache die vollen Kosten für eine nagelneue Treppe in Höhe von 1200 Euro von der Kaution einbehalten . Die Versicherung hat unserem mittlerweile ehemaligen Vermieter 700 Euro -den Zeitwert zugesprochen kann er denn och den vollen Betrag von uns verlangen?
Nein, wenn Sie schon der Verursacher des Schadens sind, steht dem Geschädigten nur der Ersatz des Zeitwertes zu.
In diesem Fall genau 700,-- €. Ich würde 500,-- € zürückfordern.
Es geht um den Abrechnungszeitraum vom 01.10.2013 - 30.09.2014. Für Ihren Nutzungszeitraum vom 1.9-30.9.2014 hätten Sie ebenfalls eine Abrechnung erhalten müssen. Das Sie in diesem Zeitraum auch Vorauszahlungen getätigt haben, ist der Vermieter verpflichtet eine Abrechnung zu erstellen. Fordern Sie eine solche bei der Vermieterin an.
Ich werde einen Teufel tun, hier über den Ausgang von Gerichtsprozessen zu orakeln.
Der Vermieter muß die Reparatur voll tragen. Vereinbarter Selbstbehalt greift hier nicht.
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!