Beiträge von Kolinum
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Schließe mich anitari an. Ein Mehr verdienen Sie sich nicht. Mietpreller sind hier äußerst ungern gesehen.
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Da haben Sie wohl etwas zu tief gebohrt und den Innenputz etwas gelockert und weggedrückt.
Den lockeren Putz macht man ab und gipst das Ganze wieder zu.Kein Mietrecht, aber wenigstens Lebenhilfe.
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Auch für das halbe Jahr, das ich in 2012 dort gewohnt habe, habe ich bisher keine Abrechnung erhalten.
Das könnte dennoch richtig sein, weil:Die Betriebskostenabrechnung muß Ihnen bis spätestens 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes zugehen.
Beginnt z.B der Abrechnungszeitraum am 1.6.2012 würde er am 30. 05.2013 enden. Die Abrechnung müsste Ihnen spätestens bis zum 30.5.2014 zugehen. OK!
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Von bescheidene Intelligenz sind wir alle mal bedroht.
Dem Vermieter steht es frei auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten. Er kann diese jederzeit wieder zurückgeben, was wohl hier geschah. Durch die freiwillige Rückgabe hat er darauf verzichtet. Die im Mietvertrag vereinbarte Hinterlegung wurde im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben.
Eine neue Forderung auf Zahlung sowie die Inbeachtnahme einer Kündigung oder gar Zahlungsklage wäre ein Witz und halte ich für Unsinn. Sie können nur noch bitten. -
Würde ich auch so sehen. Wenn das Wasser tatsächlich abgestellt würde, so könnten Sie dann doch noch fristlos kündigen.
Die fristgemässe Kündigung wäre damit gegenstandslos.Übrigens: Eine Heizung darf ein Vermieter auch nicht einfach abstellen, genauso das Wasser. Was glauben Sie, wie schnell das Wasserwerk eine einstweilige gerichtliche Verfügung auf dem Tisch hat und das Wasser läuft wieder.
Trotzdem empfehle ich, dieses Haus zu räumen. -
Da Sie vor 3 1/2 Monaten ausgezogen sind, nehme ich an das Sie die Nebenkostenabrechnung für 2013 eingefordert haben.
Der Vermieter darf sich bis Ende 2014 dazu Zeit lassen.
Da Sie das noch als Forderung deklariert haben, werden Sie, meine ironische Bemerkung dazu, verstehen. -
..... und nochmals die Verbrauchskostenabrechnung gefordert habe.Ihr vermieter wird sich ob dieser Forderung vor Lachen verbiegen.
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Es geht also um die Erhöhung der Kaltmiete. Da sehen wir etwas klarer.
Ein Mieterhöhung ist an eine gewisse Form gebunden.BGB § 558a - Form und Begründung der Mieterhöhung
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.Dann warten Sie mal die Textform und die damit verbundene Begründung ab.
Wecken Sie aber keine schlafenden Hunde!Was die Angleichung der Nebenkostenvorauszahlung angeht würde ich erst mal die Abrechnung abwarten.
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Da will Sie der neue Rambo wahrscheinlich kalt entsorgen. Also schnell zum Anwalt und Gericht, wie Berny schon schrieb und heben Sie jede Rechnung und Quittung aus, was die Umstände Ihnen jetzt kosten. Dann haben Sie bei einer Zivilklage gene den neuen Vermieter gleich Beweise zur Hand.
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Aus "Mietrechtslexikon":
Wenn die Wohnung, in der Regel ein möbliertes Zimmer, ein Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, und es sich dem Mieter um eine allein stehende Person (also keine Familie) handelt, gibt es bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen Mieterschutz § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB.
Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. ( § 573 c Abs 3 BGB).Ansonsten gilt bei Untermiete die gleiche Frist wie bei normalen Mietverhältnissen.
Die Kündigung eines Untermietverhältnisses bedarf keiner Begründung. Der Vermieter kann willkürlich ohne jede Angabe von Gründen kündigen. Er ist auch nicht zu verpflichtet, die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, mitzuteilen. Der Mieter kann ebenso ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Form und Frist kündigen. -
Die Kaution zahlt der Mieter an den Vermieter. Bei Auszug kann nur dieser die Kaution wieder zurückerhalten. Wohl logisch!
Der neue Mieter erhält dann einen neuen Mietvertrag und muß dann entsprechend des Vertrages eine neue Kaution zahlen. Wohl auch wieder logisch!Was Sie und Ihre Vorgänger da veranstaltet haben ist einfach nur Chaos und Anarchie. Das ist aber in fast allen WG üblich.
Der Bayer würde sagen: Gitt scho! Leider aber nur bis zu Ihrem Anliegen.
Der jetzige Vermieter muß die Kaution vom Vorgänger einfordern und nicht von Ihnen. Das Problem ist wahrscheinlich, das Sie dafür keinerlei Nachweis haben. Vielleicht ist die Kaution auch schon zurückgezahlt worden?Nehmen Sie einen Anwalt, mache aber wenig Hoffnung. Der Schlüssel liegt eigentlich beim alten Vermieter.
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BGb § 536 - Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Entscheiden Sie selbst. Ich würde es nicht tun.
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BGB § 573c - Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Ab 01.04.2009
bis 01.04.2010 1. Jahr
bis 01.04.2011 2. Jahr
bis 01.04.2012 3. Jahr
bis 01.04.2013 4. Jahr
bis 01.04.2014 5. JahrDas 5. Jahr wäre erst am 1. April 2014 erreicht. Erst danach würde eine Frist von 6 Monaten greifen. Somit besteht bis dahin noch eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Kündigungsfrist ist formell richtig.
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Hier ist die Funktionsweise Ihres Compact V Zählers erklärt: Den Rest müssen Sie nun, verdammt nochmal, selbst klären.
https://forum.mietrecht.de/www.nymwegen.d…erteiler_02.pdf
Sie können hier immer Fragen stellen, aber verwechseln Sie bitte nicht Unwissenheit mit Bequemlichkeit.
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