Beiträge von Kolinum

    Beides wird nichts nützen. Es ist der uralte Konflikt zwischen mehr lüften und Mangel an der Bausubstanz.
    Ich sage Ihnen nicht, wie ich den Konflikt bei mir löse. Sie würden mir sofort widersprechen, aber ich bin schimmelfrei.
    Rechtlich mache ich Ihnen keine Hoffnung. Sie werden lediglich Ihr Wohnverhalten ändern müssen.
    Ein besonderes Schwangerenrecht gibt es nicht.

    Ihr Problem wäre garnicht erst entstanden, währen Sie Ihrer Pflicht zur pünktlichen Mietzahlung nachgekommen.
    Das gilt auch für Behinderte und Kranke. Eine kurzfristige Verzögerung akzeptiere ich natürlich, aber nicht 3 Monatsmieten.
    Ich wage sogar zu behaupten, ohne der Kündigungsdrohung würden Sie heute noch keine zahlen.
    Auch behaupten Sie, die Miete wäre ab August bezahlt worden. Im Kündigungsschreiben ist vermerkt, das die Miete für September noch aussteht.

    Einziger Lichtblick: Die Wohnung werden Sie erst räumen, wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegt und das kann dauern. Nutzen Sie die Zeit zur Suche einer neuen Bleibe und lassen Sie sich in Wohnungsangelegenheiten beraten damit Sie für die Zukunft besser gerüstet sind.

    Etwas schlau bin ich schon geworden.
    Der Wärmeverbrauch in Ihrem Bad ist der Kostentreiber, etwas 3x so hoch wie in der übrigen Wohnung.
    Um die Zahlung des Verbrauches werden Sie nicht umhin können. Wer soll denn dann Ihrer Meinung nach die Kosten tragen?
    Sie können nur die Belege einsehen und die Zahlenangaben auf Konformität prüfen.

    Ich mache mir hier nicht die Mühe, Sie auf alle Fehler hinzuweisen. Dazu haben Sie in Ihrer umfangreichen Freizeit genügend Muße etwas für Ihre Weiterbildung zu tun (auch Mietrecht).

    Machen Sie es so, wie von Mainschwimmer empfohlen. Mehr Hilfe kann Ihnen hier nicht zuteil werden.

    Übrigens:Ich bitte auch meine Rechtschreibung zu Entschuldigen aber aktuell liegen meine Nerven echt Blank!
    Ich entschuldige das nicht, man kann vor der Veröffentlichung auch Korrektur lesen.

    Sie können, unabhängig von einer bereits vorhandenen Kabelversorgung, zusätzliche Dienste des Anbieters in Anspruch nehmen und diese rechnen Sie dann mit der Kabelgesellschaft direkt ab.
    Der Vermieter stellt also gewissermaßen nur die Grundversorgung. Diese Kosten können per Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. In der Regel nach Wohnung, nicht nach Wohnfläche oder Personen.

    Die Übergabe der Wohnung hat am letzten Tag zu erfolgen, andernfalls nur vereinbart.
    Bei Ihnen wäre das der 31. Januar. Notfalls muss der Vermieter einen Vertreter schicken.

    Zum Strom:
    Wie sollte den die Stromabrechnung über den Vermieter erfolgen. Das geht wohl nur über einen Zwischenzähler.
    Es war also schon zu Beginn nicht klar, wie diese Abrechnung praktisch zu erfolgen hat.
    Wenn der Vermieter schon nicht erwähnt, ist es Ihre Schuldigkeit nachzufragen.

    Die Kaution hat mit der Ablesung der Zählerstände nichts zu tun. Es ist eine Sicherheitsleistung für die Begleichung eventueller Mietschäden.

    -Muss Mieter A die Kosten für das Kabelfernsehen zahlen (siehe Auszug Mietvertrag)?


    Ja!

    Zitat

    -Falls Ja, muss Mieter A dann alle Kosten übernehmen oder kann dieser darauf bestehen das man nur die Bereitstellung vom Kabelanschluss aber nicht die Kabelversorgungskosten bezahlt?

    Die Bereitstellung eines Anschlusses nimmt normalerweise der Kabelbetreiber vor. Wenn diese Bereitstellungskosten(manchmal übernimmt der Kabelbetreiber diese selbst) an die Eigentümer weitergereicht werden, sind das keine Betriebskosten, sondern Modernisierungskosten. Diese könnten zu einer Anhebung der Kaltmiete führen.

    Zitat

    Kann der Vermieter (Verwaltung) die Kosten einfach auf den Mieter A umlegen ohne diesen vorher über die Änderung zu informieren?

    Muß er nicht, wäre eine Frage des Stils. Denn, wenn im Mietvertrag die Kosten laut Betriebskostenverordnung zu zahlen sind dann sind sie je nach Anfall zu zahlen.
    Wenn keine angefallen sind, sind natürlich auch keine zu zahlen.

    Aber Berny. Beisst sich da nicht was. Bei einer Pauschale gibt es keine Abrechnung.

    Aus meiner Sicht muß die Pauschale geändert werden. Der Bereich Heizung ist auszugliedern. Damit ändert sich auch die Pauschale der restlichen Positionen.
    Eine Weigerung des Mieters halte ich für nicht tragfähig. Auch dieser muss sich an die Heizkostenverordnung halten.
    Notfalls muss der gerichtliche Weg beschritten werden.

    HeizkostenV § 2 - Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
    Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.

    Offensichtlich besteht die Nebenkostenpauschale aus 2 Komponenten:

    1. den Heizkosten
    und
    2. den sonstigen Nebenkosten

    Eigentlich müsste aus dieser "Gesamtpauschale" der Anteil der Heizkosten rausgenommen und strikt nach Verordnung abgerechnet werden.

    Der übrige Teil kann pauschal wie bisher angewandt werden. :confused:

    Hier:
    Nebenkosten-Abrechnung

    Soweit Mieter und Vermieter eine monatliche Nebenkosten-Pauschale vereinbart haben, sind mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages die Nebenkosten abgegolten. Eine zusätzliche Nebenkosten-Abrechnung ist dann unzulässig. Ob diese Pauschale zur Deckung der Kosten ausreicht, ist Risiko des Vermieters. Eine Anhebung der Nebenkosten-Pauschale für die Zukunft ist nur unter der Voraussetzung einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag, der so genannten Erhöhungsklausel, und bei entsprechendem Nachweis von Kostensteigerungen möglich. Ermäßigen sich die Nebenkosten, so ist die Nebenkosten-Pauschale entsprechend herabzusetzen.

    Sie könnten nur die vereinbarte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete anpassen. Vielleicht ergäbe sich daraus eine Minderung des Verlustes.

    Pauschale ist Pauschale. Mal ist der Mieter der Verlierer, mal ist der Vermieter der Verlierer.
    Korrektheit macht etwas Mühe, aber es zahlt sich später aus. Leider haben Sie sich die Mühe nicht gemacht.

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