Beiträge von Kolinum

    Sie haben Glück. Das sollte wohl ein befristetes Mietverhältnis darstellen. Leider fehlen hier die Kriterien, an welche ein solches gebunden ist.

    Ein befristetes Mietverhältnis bedarf einer Begründung und genau diese fehlt hier.

    § 575 BGB Zeitmietvertrag

    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,

    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder

    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    (2).................
    (3).................
    (4).................

    Sie könnten mit der gesetzlichen Frist kündigen.

    BGB § 548 - Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

    (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

    (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

    Gut, das Lesen bildet!
    Wäre in Ihrem Fall der 16.1. 2014. Damit sind die Ansprüche des Vermieters verjährt.

    Ich würde den Vermieter schriftlich auf die Verjährung hinweisen mit der Maßgabe innerhalb 2 Wochen die Kaution, abzüglich eines angemessenen Teiles zur eventuellen Begleichung ausstehender Betriebskosten, zu überweisen.

    Lassen Sie die Übergabe sausen. Das Objekt ist immer an den Vermieter oder seinen schriftlich Bevollmächtigten zu überggeben und zwar spätestens am letzten Miettag. Alles andere ist Mauschelei. Ob da Samstag, Sonntag oder Geburtstag der Kanzlerin ist spielt dabei keine Rolle. Nur so gehen Sie allen Mißverständnissen aus dem Wege.
    Der Makler können Sie als Ausziehende getrost ignorieren. Solche Leute wissen nachher von nichts.

    So eindeutig erscheint mir das noch immer nicht, denn
    " im Mietvertrag steht drin, dass wir in dem vorhandenen Nebengebäude den "Fahrradschuppen" mit benutzen dürfen."

    Das heißt, eine Mitbenutzung ist vertraglich gesichert und kann meines Erachtens nicht ohne weiteres von heute auf morgen von einer Partei als ungültig erklärt werden.
    Auch dieses Vertragsdetail ist letztendlich Bestandteil des Mietvertrages.

    ....... da ich auf angeblich zahlreiche mahnungen nicht reagiert habe.

    Aussitzen ist nicht immer von Vorteil.

    Zitat

    ich habe zum einzug in die wohnung ca am 01.08.2012 ein schreiben bekommen das ich jetzt endlich meine schüssel endvernen soll da ich auf die schreiben aus dem jahr 2011 nicht reagiere ??????? da sich aus diesem schreiben für mich kein sin ergab habe ich es ignoriert .

    Ergibt auch für mich nicht irgendeinen Sinn. Wie kann man wohl in 2012 einziehen und für 2011 schon eine Abmahnung erhalten?

    Bemühen Sie einen Anwalt. Diesen können Sie das Kauderwelsch sicher bei seiner Nachfrage besser erläutern.


    Im Jahre 2012 zur Winterzeit hatte ich meinen Vermieter darüber unterrichtet(mündlich u. auch per Mail, das der Heizkörper in der Küche ohne Funktion ist. Geschehen ist nichts.


    Nur schriftlich beweisbar mit Terminstellung. Bei Untätigkeit die Bruttomiete mindern.
    So wäre das korrekt gewesen

    Zitat

    Dasselbe im Jahre 2013. Wieder ist bis Dezember nix passiert.

    siehe oben!

    Zitat

    Die Miete habe ich nie gekürzt.

    siehe oben!

    Zitat


    Frage: Muss der Vermieter die Stromkosten für die Wintermonate 2012und ´13 erstatten ? Kann ich ggf. das Geld von der Miete einbehalten ?

    Nein, können Sie leider nicht. Es ist nicht möglich, den dadurch entstandenen Schaden zu beziffern. Ohne geht das nicht.

    Ihre Gutmüdigkeit ist in diesem Fall halt dumm gelaufen.


    Habe ich das also richtig verstanden: Mit der Unterschrift des Vertrags ist ein gültiges Mietverhältnis in Kraft getreten, das nun entsprechend gekündigt werden muss, um den Vertrag aufzuheben. Hierbei gilt die 3-monatige Kündigungsfrist. Ob die Wohnung Mängel aufweist, die eine Mietminderung legitimieren, müsste man noch feststellen (ob es sich z.b. bei den Flecken auch wirklich um Schimmel handelt oder nicht). So weit die Rechtslage.

    Goldrichtig

    Zitat

    Ob das nun so durchgeboxt wird, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Eigentlich sind wir vorrangig an einem harmonischen Verhältnis zum Mieter interessiert (wer immer es auch sein mag), und weniger daran, in jedem einzelnen Punkt Recht zu bekommen.

    Sie liegen genau auf meiner Wellenlänge. Ich habe mit Vermietern als auch Mietern damit nur die besten Erfahrungen gemacht.
    Ein Quentchen Glück gehört auch dazu.

    Die neue Mieterin möchte die bereits angemietete Wohnung nun doch nicht zu nehmen. Die von ihr dargelegten Gründe scheinen mir nur vorgeschoben zu sein.
    Eine Raucherwohnung stellt keinen Mangel dar, da dies bereits bei der Besichtigung hätte bemerkt werden müssen.
    Die Flecken auf der Tapete können Schimmel sein, müssen es aber nicht.

    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Es könnte im Höchstfall eine Mietminderung in Betracht gezogen werden; zur fristlosen Kündigung reicht die Beweis- und Rechtslage nicht aus.

    Zu empfehlen wäre eine einvernehmliche Regelung. Ein gedeihliches Mietverhältnis halte ich für die Zukunft ausgeschlossen.

    Ihre Frage ist damit beantwortet.

    BGB § 573b BGB - Teilkündigung des Vermieters

    (1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will,

    1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder

    2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.

    (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

    (3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.

    (4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.

    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Wenn der neue Vermieter diesen Nebenraum selbst als Nebenraum nutzen will, geht das natürlich nicht.
    Die Kündigung wäre also wirkungslos.


    Entsprechend des §4 Abs. 2 HeizkostV hätten die Mieter jedenfalls informiert werden müssen, ja.

    Was besagt §4, Abs.2:

    Zitat


    ............
    Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen


    Ist erfolgt!

    Ich kann das nicht so ganz glauben das man immer zum ende des Monats kündigen muss. Auch unsere neue Wohnung mieten wir zum 16.03.2014 an. Der Vormieter hat zum 15.03.2014 gekündigt.

    Glauben ist schlecht, Wissen ist immer besser. Der Gesetzestext wurde Ihnen bereits zitiert.
    Einen gesetzlichen Mietbeginn gibt es nicht; jedoch eine gesetzliche Kündigungsfrist.

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