Beiträge von Kolinum

    Okey, also habe ich nicht das Recht, meine Fenster tagsüber gekippt zu haben, wenn ich mich ans Lüften mit vollständig geöffneten Fenstern tagsüber halte? Ich muss quasi in dem Mief sitzen, bis wieder die Zeit zum Lüften gekommen ist? Das kann doch nicht sein.. Wenn die Fenster nachts zu sind, ist es dann okey?

    Nun mal langsam. Sie können Ihre Fenster öffnen solange Sie das für nötig und verantwortlich halten. Dazu gibt es keine Rechtsgrundlage.


    Zitat

    Was kann ich bezüglich der anderen Sache mit Wasser und Heizkosten machen?

    Bemühen Sie eine kommerzielle Rechtsberatung; ist hier nämlich nicht erlaubt.

    Wenn Sie selbst die Ursache nicht finden, beauftragen Sie einen Kindendienst. Wäre peinlich, wenn dieser dann doch eine Verunreinigung finden würde, für welche Sie voll verantwortlich sind.

    Da die Küche mitvermietet ist hat er auch für die Funktionstüchtigkeit zu sorgen.

    § 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

    Das mit dem Versehen ist wohl ein Witz. Wenn Sie mal aus Versehen vergessen die Miete zu überweisen, würde ich ihn hören wollen.

    Die Ursache ist mir aber noch nicht suspekt. Unsere Waschmaschine hat zwei Siebe. Da machen Sie sich nochmal schlau.
    Das das Geschirr nicht sauber wird und der Gestank deutet schwer auf eine Verstopfung hin.

    Wenn keinerlei Fremdkörper vorhanden sind, kann die Maschine nicht stinken. Metall stinkt nicht!

    In Gemeinschaftsräumen hat privater Krempel nichts zu suchen. Sie haben eine Aufforderung erhalten diese Gegenstände zu beräumen, dazu bedarf es keiner Unterschrift. Ihre Bitte um weitere Lagerung wurde nicht entsprochen und demzufolge haben Sie das zu entfernen und nicht anzunehmen es wäre erlaubt worden.

    Das war eindeutig und klar. Wenn Sie glauben ungerecht behandelt worden zu sein, bemühen Sie einen Rechtsanwalt. Das Mietrecht gibt dazu nichts her.

    Sie haben gemietet: 1 Zimmer und von Bad, Küche und Wohnzimmer nur die Hälfte. Die andere Hälfte Ihr Mietnachbar.
    Dieser ist ausgezogen und damit sein Zimmer sowie die Hälfte der anderen Räume sind an den Vermieter zurückgegeben worden.
    Über diese Teile der Wohnung hat nun der Vermieter die Verfügungsgewalt und muß Sie um keinerlei Erlaubnis bitten.

    Ich hätte da auch noch etwas Senf als Zugabe übrig.

    Was realistisch ist, sehen Sie am besten aus der Abrechnung. Eine solche Rechnung ist nicht immer leicht zu verstehen.
    Da hilft nur sich Wort für Wort einarbeiten. Ich habe das mit 70 auch lernen müssen, obwohl ich kein emeritierter Professor bin.
    Die Nennung einer Zahl besagt garnichts, solange man die Berechnungsweise nicht kennt.
    Selbst wenn Ihnen hier Beträge andere Leute offenbart würden können Sie diese nicht zu einer möglichen Anfechtung heranziehen.

    Deshalb habe ich ja schon die Befristung eingesetzt (denn sonst hätte ich als Vermieter ja auch noch 6 Monate Kündigungsfrist, wenn ich das recht verstanden habe). Was heißt/hieße denn korrekt verfasst? In dem Untermietvertrag steht, dass das Mietverhältnis bis zum 30. Juni befristet ist und eine mögliche Verlängerung mindestens zwei Monate vorher beschlossen wird.
    Ist das "korrekt"?

    Es kommt auf den Wortlaut an.

    1. § 575 BGB Zeitmietvertrag

    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,

    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder

    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    oder

    2. ein gegenseitiger befristeter Kündigungsverzicht.

    Prüfen Sie also in Ihrem Mietvertrag den genauen Wortlaut!

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