schon mal gelesen
Beiträge von Kolinum
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Ihre Angaben sind zu mager. Wenn Sie eine Antwort möchten, sollten Sie schon etwas mehr erläutern.
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Wer hat hier was erwirkt? Ich blicke da etwas beteppert drein.
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Der Abrechnungszeitraum muss mindestens 1 Jahr betragen. Wann dieser Zeitraum beginnt ist dem Vermieter freigestellt.
Für Sie hier durch einen Teilzeitraum etwas dumm gelaufen, da Ihnen die Sommermonate fehlen. Beider nächsten Abrechnung wird es dann wieder besser.meine frage ist nun darf der vermieter nur die heizintensiven monate abrechnen?
Nein, siehe meinen ersten Satz
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Es ist breits alles gesagt.
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Frage 1: Ist die Kündigung statthaft, welche Frist muss uns der Vermieter geben und ist er eventuell zu Schadenersatz verpflichtet?Dazu müsste man auch die örtlichen Bestimmungen kennen und wegen eines möglichen Schadenersatzes bekommen Sie hier kaum eine weiterführende Antwort.
Frage 2: Ist hier Mietkürzung erlaubt?[/QUOTE]
Wenn Mängel dafür vorliegen, je nach Schwere durchaus.Frage 3: Müssen wir die Lärmbelästigung hinnehmen, obwohl in unserem Mietvertrag ausdrücklich von einer Hausruhe von 20 - 7 Uhr gesprochen wird?[/QUOTE] Die Hausruhe ist auch von Ihren Nachbarn einzuhalten.
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Haben Sie meinen Beitrag richtig gelesen? Leider hilft mir Ihre Antwort gar nicht weiter.
Diesmal wenig. Aber bei der nächsten Geldnot und diese kommt bestimmt, versuchen Sie es doch mal vorab mit Ihrem Gläubiger zu reden.
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Übergeben Sie das einen Anwalt. Hier sind Sie fehl am Platz. Es handelt sich um Zivilrecht.
Mauschelei und eine solche war es können Sie hier nicht klären.
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Sie waren kurzfristig in Geldnot, konnten nur einen Teil der Miete überweisen und haben wegen des fehlenden Teils Ihren Vermieter um eine kurzfristige Stundung gebeten.
Wenn Sie mir hier mitteilen, wie der Vermieter reagiert hat, dann werde ich Ihnen antworten, was Sie tun können.
Da aber nun Terror ins Haus steht, da vermute ich, das Sie ein Problem wegen meiner Frage haben. -
Lieber nefelim!
Ich fasse zusammen, bevor Sie hier noch Mist verzapfen.
Der Abrechnungszeitraum ist von 5.4.12 - 4.4.13 (ein Jahr ist korrekt)
Der Nutzungszeitraum ist vom 5.4.12 - 31.8.12 (6 Monate) innerhalb des Abrechnungszeitraumes. Das ist so korrekt.Die Abrechnung hätte Ihnen bis spätestens 3.4.14 zugestellt werden müssen. Wurde aber schon am 5.3.14 zugestellt. Korrekt.
Sie haben 1 Jahr nach Zugang ein Widerspruchsrecht hinsichtlich einer korrekten Abrechnung. Zahlen müssen Sie aber bereits 4 Wochen nach Zugang der Abrechnung. Diese muß aber "unter Vorbehalt" geschehen.
Es wäre mir ein Vergnügen, wenn ich ihm jetzt einen kleinen Denkzettel verpassen könnte, daher meine Frage mit der Verjärhung.
Schade, das ich Ihnen das Vergnügen versaut habe.
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Richtig! Sie müssen schon akribisch Buch führen. Mit allgemeinen Bla-bla ringen Sie den Richter nicht einmal ein müdes Lächeln ab.
Ich würde Ihnen von so einem Mätzchen abraten, es sei den, Sie haben eine soziale Ader und möchten armen Beamten und Anwälten etwas spenden. -
Bei ordentlicher Kündigung
2 Monatmieten = 1200 € + Betriebskosten = ca. 150 € = 1350 @
Es würde kein Verbrauchsanteil anfallen.
Desweiteren haben Sie ausreichend Zeit Dinge zu regeln.Angebot Vermieter
Zahlung = 1500 €
Vorteil für Vermieter: Er kann die Wohnung sofort weitervermieten und hätte satte 1500 € Gewinn geschöpft.
Sie müssten dann einen taggenauen Aufhebungsvertrag abschließen.Für Sie: 1500 - 1350 = 150 Mehrkosten
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Ich denke mal, das Ihr Stellplatz bei Abschluß des Mietvertrages kein versteckter Mangel war.
Sie haben das bewusst in Kauf genommen und müssen damit leben. Rangieren oder zu Smart wechseln.
Denkbar wäre auch eine zusätzliche Anmietung des Gästeparkplatzes.
Auf die Einhaltung der Bauordnung würde ich nicht spekulieren. Möglicherweise könnte der Platz baupolizeilich gesperrt werden und Sie haben dann garnichts. -
Sie können sofort fristgerecht kündigen, auch wenn Sie die Wohnung noch nicht in Besitz genommen haben.
Also schnell fristgerecht zum 30. Juni 2014 kündigen. Da sparen Sie schon mal 1 Monatsmiete. Müssten also Mai und Juni berappen.Aber Achtung: Lassen Sie sich aber die Wohnung am 1.5. trotzdem übergeben. Denn für den verbleibenden Zeitraum sind Sie voll verantwortlich. Nicht das Ihr Vermieter in dieser Zeit in der Wohnung sonstwas anstellt.
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Wenn mir ein Gegenstand nicht gefällt, dann kauf ich diesen nicht!
Simple Lebensweisheiten sollte man eigentlich, sofern man mündig ist, schon kennen.
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Da geht rechtlich nichts. Sie sind beide an den Mietvertrag gebunden. Eigenmächtigkeiten sind ausgeschlossen.
Bei einer Änderung müsste der Vertrag gemeinsam geändert oder gekündigt werden. -
Wenn Sie ein Freund des täglichen Duschens sind, dann hätten Sie eine solche Wohnung nicht mieten dürfen. Das wäre vorhersehbar gewesen. Eine bauliche Veränderung würde ich mir ebenso verkneifen wie Ihr Vermieter.
Duschen kann man eben nicht überall; so bleibt Ihnen nur eine duschgerechte Wohnung, wenn Sie ohne Duschen nicht überleben können. So ist das Leben.
Da Sie hier Ihr Problem unter "Mietrecht" eingestellt haben muß ich Ihnen sagen, Rechtlich geht garnix. Alles Verhandlungssache. -
Teilen Sie dem Vermieter schriftlich mit, das Sie wegen Überprüfung der Abrechnung die Originalbelege einsehen möchten und erst damit die Richtigkeit der Berechnung nachvollziehen könnten.
Dann erst warten Sie die Reaktion ab.
Übrigens: Die Abrechnungen anderer Mieter gehen Sie nichts an. -
und nochmal Doppelposting
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