Beiträge von Kolinum

    Ein gemeinsamer Mietvertrag kann nur gemeinsam gekündigt oder gemeinsam geändert werden.

    Wenn bis dato keine Änderung erfolgt, gilt der alte Vertrag weiter.
    Solange hat Ihre Mitbewohnerin das Recht hier wohnen zu bleiben.

    "Nichts wissen" und "vielleicht Denken" reicht da überhaupt nicht aus. Also versucht die paar Tage noch irgendwie über die Runden zu kriegen und bringen Sie das mit dem Vertrag in Ordnung, sonst kommt bald der nächste Ärger.

    Die Tür wurde durch die Polizei aufgebrochen, weil unser Baby in der Wohnung war und sie zufällig da war.

    Wenn Sie den Verschluß der Tür selbst verschuldet und damit die Ursache gesetzt haben, müssen Sie das selbstverständlich ersetzen.
    Die Polizei war hierbei nur der Finger der Hilfe; ich höre da gerade raus, das diese nun sich noch an den Kosten beteiligen sollen.
    Gib einen den Finger und er nimmt womöglich gleich die ganze Hand.

    Es ist eine mutwillige Sachbeschädigung für die keine Versicherung zahlt. Wolltest Dir offensichtlich die Kosten für den Schlüsseldienst sparen und hast nun weitere Kosten am Hals, dazu eine Menge Ärger. Oder hast Du Dich darauf
    verlassen "wer nicht zahlen kann, der muß nicht, weil er nicht kkann"

    Die Antwort ging wohl gründlich daneben.
    Von Zahlungsunwilligkeit konnte ich nichts erkennen.

    ich musste meine Wohnungstür aufbrechen, das bedeutet ich muss die Kosten selbst tragen.

    Das ist richtig.

    Zitat

    Muss sich der Vermieter vorher einen Einblick verschaffen?

    Ist kein Mietrecht. Würde ich aber empfehlen, um den Umfang genau zu bestimmen.


    Dann habe ich Nachforschungen gemacht und festgestellt, dass von meinem Stromzähler zwei Trockenräume mit Licht und Steckdosen versorgt werden.


    Dann entfernen Sie die Sicherungen, wenn Sie keinen Strom nutzen. (Achtung: Ihr Kühlschrank).
    Dann werden wahrscheinlich bald Leute vor ihrer Tür stehen und Sie haben damit einen Beweiß und keine blose Vermutung.

    Zitat

    Mein Herd soll wohl erst 5 Jahre alt sein, sieht aber aus wie 20 Jahre und läuft nach dem Betrieb noch locker 15 Minuten nach. Ich denke, dass der Herd ne Menge Strom schlucke. Kann ich einen neuen Verlangen unter diesen Umständen?

    Auch hier gilt eine Beweißführung. Kann aber von hier niemand beurteilen. Fachmann überprüfen lassen.

    Zitat

    Nun meine Frage, was kann ich tun, wegen meiner Nachzahlung für Strom? Muss mein Vermieter das bezahlen, wegen der zwei besagten Räume und wie kann ich das bewirken?


    Eine Nachzahlung garnicht. Sie müssten dann schon den Schaden konkret beziffern und nicht vermuten.

    Zitat

    Dann besitze ich nur zwei Schlüssel. Ich habe gehört, dass ich drei haben muss. Dass heißt, das mein Vermieter wohl den dritten haben muss. Er wird mir den aber kaum rausgeben.

    Wenn Sie das nicht beweisen können und Sie das im Mietvertrag so akzeptiert haben; keine Chance!
    Warum sollte er das auch freiwillig tun um sich dann von Ihnen ans Bein pinkeln lassen

    Nein! Er hat zwar ein Recht darauf, bauliche Veränderungen am Grundstück im zulässigen Rahmen zu untersagen. Das gilt aber nicht, wie Sie das Grundstück nutzen.

    Wenn der Garten Bestandteil des Mietvertrages ist und es keine Festlegung über eine mögliche Mitbenutzung eines Teils des Grundstückes gibt, haben Sie das alleinige Verfügungsrecht über die gemietete Sache.

    Weisen Sie den Vermieter daraufhin und machen Sie ihm klar, das das Betreten des Gartens nur mit Ihrer Erlaubnis erfolgen kann, ansonsten drohen ihm mit Anzeige wegen Hausfriedesbruch.

    Lach: Vielleicht kann er auch mal seine Wohnstube nach Ihren Wünschen einrichten

    Nun fragte ich den Markler, ob man den Käufintressenten sagen muss, was NICHT zum Haus gehört,
    und er meinte, das wenn sie es Kaufen, es "Kaufen wie gesehen" eintreten würde, das heisst das alles was wir ein/an/umgebaut haben dann den neuen Käufern gehören würde...

    Das muß Sie nicht interessieren. Was der Makler seinen Kunden erzählt ist seine Sache. Wenn Sie nicht ausdrücklich dazu gefragt werden, schweigen Sie.

    Bevor Sie nicht die ordentliche Kündigung in der Hand halten ist es lediglich Ihr Gemüt, was strapaziert wird. Das können Sie nur selbst unterbinden.

    Die Dinge welche Sie selbst verbaut haben, sind und bleiben Ihr Eigentum. Der Vermieter kann höchstens einen Rückbau fordern; wäre wohl für alle Seiten die schlechteste Lösung.

    "Nun fragte ich den Markler, ob man den Käufintressenten sagen muss, was NICHT zum Haus gehört,
    und er meinte, das wenn sie es Kaufen, es "Kaufen wie gesehen" eintreten würde, das heisst das alles was wir ein/an/umgebaut haben dann den neuen Käufern gehören würde..."

    Ich habe meinem Vermieter am 3. Juni eine Kündigung zukommen lassen. Einzugstermin wäre erst der 1. Juli gewesen.
    Ich habe eine dreimonatige Kündigungsfrist (zum Ablauf des Monats). Der frühstmögliche fristgerechte Kündigungstermin wäre somit der 31. August. Ich habe noch keine Kaution bezahlt oder Schlüssel erhalten.

    Das wäre somit korrekt. Den Schlüssel dürfen Sie natürlich erst am 1.Juli bekommen.
    Vielleicht haben Sie Glück und es wird zu einem früheren Zeitpunkt bereits ein neuer Mieter gefunden und Sie könnten Miete sparen.
    Fordern Sie also, sofern keine Reaktion des Vermieters erfolgen sollte, am 1. Juli die Schlüssel.
    Kaution müssten Sie auch erst zu Mietbeginn zahlen.

    Netze? Und was ist mit Markise (Sonnenschirme)? Und wieso muss ich mich eigentlich darum kümmern, es sind viele Mehrfamilienhäuser hier mit ein und dem selben Vermieter, er muss sich darum kümmern und nicht ich.

    Nächstens verlangen Sie noch, das Ihnen der Vermieter das Essen vorkauen soll; denn schließlich nehmen Sie das ja in seinem Mietshaus ein. Er sollte sich auch hier drum kümmern.

    Bin ich eigentlich der einzige, der aus dem Eingangsposting herausgelesen hat, dass der Threadersteller die Belege sehr wohl bereits eingesehen hat? :confused:

    Nun nicht mehr! Ich bin der Zweite.

    Lese gerade ein Zitat

    Unterschreibt in dem Fall nur ein Ehegatte den Mietvertrag, obwohl beide im Mietvertrag als Mieter aufgeführt sind, so gilt nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung die — allerdings widerlegbare Vermutung, dass der eine Ehegatte den anderen wirksam vertreten hat.

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