Dann fragen Sie gefälligst bei den Leuten nach, welche damit zu tun haben. Hier kann auch nur gerätselt werden.
Beiträge von Kolinum
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Sind Sie nicht so denkfaul und bequem, sondern lesen Sie meinen Beitrag #2.
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Die Kaution geht automatisch auf den neuen Vermieter über. Durch den Vermieterwechsel wird der Vertrag für Sie nahtlos weitergeführt, das gilt auch für die gezahlte Kaution. Der neue Vermieter hat Anspruch auf die Übertragung der Kaution vom alten Vermieter. Wie die das regeln, ist nicht Ihre Angelegenheit.
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So würde ich es auch tun.
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Ja, Ferien sind halt manchmal wichtiger.
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Im Mietvertrag muß nicht gesondert festgehalten werden, das das Zimmer möbiliert ist.
Wesentlich ist, ob es ist oder nicht. Sollte eine Pflicht in der Vertragsgestaltung gegeben sein, bitte ich um konkrete Angaben.
Das klingt wieder mal nach Versuch einer Rechtsverdrehung. Soll hier auch des öfteren vorkommen. -
§ 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. -
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Ich sage es Ihnen auch, das Sie keine Chance haben. Sie haben eine Wohnung, eine Garage und einen Garten mitgemietet.
Mehr aber auch nicht. Der Vermieter ist verärgert, weil Sie glauben, nach Belieben schalten und walten zu können.
Den Garten können Sie sicher als solchen nutzen, ebenso die Zufahrt zu Ihrer Garage. Ein kurzzeitiges Abstellen vor Ihrer Garage moniert der Vermieter auch nicht. Ich würde aus meinen Grundstück auch keinen Schrottplatz machen lassen.
Jedoch sind Sie nicht berechtigt, diese mitgemieteten Objekte zweckentfremdet zu nutzen. Da geht sicherlich auch auf dem Rechtswege nix. -
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Ich kann nur einen Fehler entdecken und das wäre die Nutzwechselgebühr von 23,31€.
Diese müssen Sie nicht zahlen. -
BGB § 548 - Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
Die Sache wäre also noch nicht verjährt (30. Juni 2014).
Jedoch hätte die Vermieterin Ihnen Gelegenheit geben müssen, diese Arbeiten selbst durchzuführen.
Da sehe ich Verhandlungsbedarf. -
Das ist eine Entscheidung eines Amtsgerichtes und für ähnliche Fälle nicht bindend
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Das ist eine Entscheidung eines Amtsgerichtes und ist nicht automatisch für andere Fälle bindend.
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Zeigen Sie ihr die kalte Schulter und legen noch paar Eisbeutel obendrauf
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Stellen Sie erstmal die Abrechnung hier rein. Alles andere ist unseriös.
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Uff, das war die #45ste.
Der Rat der Stammesältesten der Hottentotten hätte seine helle Freude an dem 20-tägigen Palaver. -
Mein Verständnis:
Der Vermieter fordert für Januar bis April 2014 eine Vorauszahlung von Betriebskosten für diese Monate.
Warum wurden solche nicht bezahlt und was besagt der Mietvertrag hierzu?
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