Beiträge von Kolinum


    Der Vermieter wird nach meinem Auszug nicht umbauen, aber was heißt denn "Hat sich der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreperaturen verpflichtet" ? habe ich meiner Kenntniss nach nie getan.

    Sie haben den Mietvertrag also nicht unterschrieben und hatten natürlich keine Kenntnis von dieser Klausel. Oder meinen Sie etwa eine extra Verpflichtung? Seltsam!

    Zitat

    Die üblichen Fristen für Wohnräume betragen ja 5 Jahre, die ich hier nicht gewohnt habe. Muss ich dann überhaupt was machen? Löcher zu, drüber streichen, ganze Wand streichen oder gar nichts?

    Dir "üblichen Fristen" besagen garnichts. Man kann schon in einen halben Jahr eine Wohnung zum Müllhaufen erniedrigen. Andere halten das auch gut und gern 10 Jahre aus.

    Helfen kann ich beim Renovieren, sofern Bedarf besteht, nicht. Auch andere Teilnehmer nicht. Ich wollte nur etwas in Ihren Gedanken zurechtrücken.


    ich habe eine DG whg welche absichtlich vom Vermieter (Gesellschaft) etwa 20% zu gross angegebn wurde, Wegen der massiven Schrägen.

    Wenn die Fläche im Mietvertrag angegeben wurde, Sie diese anhand der Wohnflächenverordnung geprüft haben und sie als fehlerhaft festgestellt haben, könnten die zitierten BGH-Urteile nützlich sein.
    Wie bereits gesagt, gilt das aber nur wenn eine solche Angabe fixiert ist. Ansonsten gemietet wie gesehen.

    Sie können leider nichts tun. Der Vermieter allein bestimmt die weitere Nutzung Ihrer gekündigten Wohnung. Ihr Vertrag läuft bis Ende September und bis zu diesem Zeitpunkt sind Sie zur Zahlung des Mietzinses und der Betriebskosten verpflichtet. Wenn Sie bereits Ende Juli dei Schlüssel übergeben, können fremde Personen sich mit Strom, Wasser und Wärme bedienen.
    Tun Sie diesen Unsinn nicht!!!

    Möglich wäre ein Aufhebungsvertrag zum 1. August zu vereinbaren. Damit wären Sie alle Verpflichtungen los. Kommt dieser nicht zustande, dann übergeben Sie die Wohnung ordnungs- und vertragsgemäß am 30. September.
    Vielleicht können Sie ihm deutlich machen, das dadurch mit der Renovierung früher angefangen werden kann und dadurch auch die Wohnung zu einen höheren Preis veräußert oder vermietet werden kann.

    Übrigens: Warum sollte wohl der Vermieter sich ab August einen neuen Mieter suchen. Das macht keinen Sinn, wenn er sowieso die Wohnung sanieren will. Ein Mieter wäre da nur ein Hindernis und eine neue Wohnung ließe sich besser vermieten, zumal auch die Nachfrage vorhanden ist.

    In Ihrem Mietvertrag werden Sie diesen § nicht finden. Das wäre auch unüblich.

    AndreasC1977 nimmt lediglich Bezug auf diesen Paragrafen.

    Zum Nachlesen:

    § 545 BGB Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisse
    Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

    1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,

    2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

    Ob hier was "erklärt" wurde oder nicht sollten Sie aber am besten selbst wissen.

    Ich lese deine Postings schon, ich finde dass das alles nur schwer verständlich ist, also das Mietrecht.


    Manchmal schon, sofern besonders kluge Leute hier in ausschweifender Form einfache Dinge elefantieren.

    Sie haben es richtig begriffen. Das ist ein Formularmietvertrag und demnach diese Klausel ungültig.
    Weitere Beiträge bringen keine neuen Erkenntnisse, welche für Sie relevant werden.

    Nein, lesen Sie den Beitrag nochmals gaaaanz laaangsaaam.
    @anitarie erwähnte hier die Ausnahme bei einem Staffelmietvertrag. Da Sie keinen haben gibt es auch keine Ausnahme.
    Verstanden!


    zusätzlich zu meiner Wohnung hatte ich zwischenzeitlich einen Parkplatz im Hof angemietet. Dass dafür gesondert ein zusätzlicher Betrag berechnet wird, habe ich von der derzeitigen (und auch schon von der vorherigen) Hausverwaltung schriftlich bescheinigt bekommen.


    Dann haben Sie einen ordentlichen Mietvertrag und entrichten dafür Miete.

    Zitat

    Inzwischen wurde der Parkplatz offiziell an jemand anderen vergeben

    Nein, das ist noch kein Betrug. Was liegt da näher als das Problem mit Ihrem Vermieter zu klären. Da Sie das bisher nicht getan haben, erlaube ich mir zu sagen, das ich es auch nicht tun werde.

    Eine konkrete Frage sind Sie hier aber noch schuldig.

    Zu § 5 Punkt 2:

    Ein solcher Verzicht ist laut BGH auch mit vorgedruckten Erklärungen im Mietvertrag zulässig – sofern der Kündigungsverzicht für beide Seiten gilt, also auch für den Vermieter (Az: VIII ZR 294/03 sowie Az: VIII ZR 379/03).

    Das liegt hier aber nicht vor. Siehe:K

    Zu § 5 Punkt 1:
    "Sollte die Bezugsfertigkeit später eintreten, sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
    Das ist völliger Nonsens.

    Mit Beginn des Mietvertrages schuldet der Mieter den Mietzins(BGB § 535). Kann er die Sache unverschuldet nicht nutzen, so steht ihm wohl ein Anspruch auf Schadenersatz zu. In Absatz 4 ist eine solche Vereinbarung schon von vornherein ausgeschlossen.

    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

    Besonders, wenn das Wasser wirklich "im Boden versickert", was bei ordentlich verlegten Fußbodenfliesen nicht sein dürfte und sicherlich so nicht gewollt ist.

    Winzige Korrektur: Z.B. Bei meinen offenen Balkon wurden die Bodenfließen "schwimmend" verlegt, heißt: auf einen Kiesbett mit offenen Fugen. Das Wasser versickert in das Kiesbett und fließt von dort in den Abfluss.

    Habe von meinem Vermieter eine Selbstauskunft erhalten in der unter Punkt 6 folgendes steht:

    Referenzen, Bankverbindung o.ä........................Kontonummer....................????

    Muss ich das ausfüllen, bzw. kann mir das negativ ausgelegt werden wenn ich die Frage nicht beantworte ?

    Danke schon jetzt für euren fachmännischen Rat!

    Vielleicht möchte Ihnen der Vermieter zuviel gezahlte Betriebskosten am Jahresende zurückzahlen oder sollte er es besser in bar vorbeibringen. Wer weiß das schon.

    Wenn Sie auf die Wohnung keinen Wert legen, dann unterlassen Sie das.

    Ich entnehme, dass Sie Genossenschaftsmitglied sind. Da gelten für gewöhnlich etwas andere Regeln als für normale Mieter.
    Ich kann nicht beurteilen, inwieweit kleine Beschädigungen den gesamten Ersatz rechtfertigen können. Ähnliches gilt auch bei Brandflecken auf den Teppichen. Da gibt es bestimmt im Internet genügend Erfahrungen.

    Unabhängig davon würde ich das nicht als normale Abnutzung einschätzen.

    Studieren Sie die Genossenschaftssatzung und schalten dann eine Anwalt ein.

    Ich hoffe, mein Beitrag ist hilfreich. Bei der Suche darf man sich nicht nur von Wünschen leiten lassen.

    BGB § 555a - Erhaltungsmaßnahmen

    (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).

    (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.

    (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Es kommt darauf an, inwieweit Ihnen solche "Übernahmen" bekannt waren.
    Wenn Sie, ohne Wissen des Vermieters, eingebrachte Gegenstände des Vormieters in Besitz nehmen, dann tragen Sie auch die volle Verantwortung. Bei Bodenbelägen können Sie schlecht beurteilen wie es darunter aussieht und auch dafür müssen Sie geradestehen.
    Rechtlich kann der Vermieter einen Rückbau vom Mieter fordern, sofern sein Einverständnis nicht vorliegt.

    Andernfalls mieten Sie die Wohnung so, wie diese sich Ihnen darstellt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!