Schließe mich anitari an. Wenn im Mietvertrag nichts festgelegt ist, gilt besenrein.
Beiträge von Kolinum
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No irony! Muß Ihnen beipflichten, obwohl mir da manchmal flau im Magen wird.
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Müssen sie sich mit der Nebenkostenabrechnung, die der Hauptmieter/Untervermieter vom Hauptvermieter erhalten hat, zufrieden geben (dort tauchen ja die weiter aufzuteilenden Heizkosten als Anteil des Hauptmieters/Untervermieters auf) oder haben sie auch ein Recht auf Einsicht in die Originalrechnungen des Hauptvermieters?Die Betriebskostenabrechnung gilt für Haupt- als auch Untermieterverhältnisse.
Da wird sich der Hauptmieter auf Verlangen des Untermieters Kopien dieser Rechnungen versorgen müssen. Der Hauptmieter ist dem Untermieter gegenüber in derselben Weise verpflichtet.
Schönen Sonntag noch! -
15. die Kosten
a)
des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt
für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem
Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder
b)
des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage; hierzu gehören
die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für
BreitbandanschlüsseDie Installationskosten sind keine Betriebskosten, sondern hätten in die Kaltmiete einfließen müssen.
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AjaxMH. Letzter Satz: Beifall.
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Meinem Beitrag #2 habe ich nichts hinzuzufügen.
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Von mir keine Antwort. Mir sind diese WG-Mauscheleien sowieso nicht suspekt. Immer nur Probleme.
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Für das, was Sie hier geschildert haben, reicht es nicht.
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. -
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Alles reine Verhandlungssache zumal des dafür, dem Gott sei Dank, nicht auch noch eine Vorschrift gibt.
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die Kosten der Beleuchtung,
hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den
Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume,
Waschküchen;Das Auswechseln von Glühbirnen etc. gehört nicht dazu
Diese müssen anhand von Belegen nachgewiesen werden.
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1.) Ich habe etwas über eine 12 Monate Frist gelesen an die sich der Vermieter halten muss? Die erste Nebenkostenabrechnung vom Zeitraum 01.09.2012 - 30.06.2013 habe ich nun erst Ende Juni 2014 erhalten. Anscheinend hat die Verwaltung das in letzter Minute wohl noch geschafft sich daran zu halten? :eek:
Auch ich wundere mich immer wieder über das perfekte Timing am letzten Tag die Rechnung auf den Weg zu bringen.
Zu 2. und 3. konsultieten Sie Ihren Vermieter. Aber eher vorher den Mietvertrag.
Zitat4.) Eine Abrechnung für den 01.07.2013 - 30.06.2014 habe ich bisher noch nicht erhalten.
Erhalten Sie spätestens am 30.06.2015
ZitatDa ich die erste Nebenkostenabrechnung erst jetzt erhalten habe, konnte ich nicht einschätzen wie die Nebenkosten im Winter 2013/2014 sein werden und befürchte nun eine weitere Nachzahlung.
Ja, das liegt in der Natur der Sache.
ZitatWenn ich gewusst hätte, dass ich mehr Heizkosten benötige, hätte ich dementsprechend weniger geheizt.
Wenn ich 1988 gewusst hätte, was ich heute weiß, hätte ich mir die Villa von der alten kinderlosen Dame doch schenken lassen und hätte heute 800T€ bekommen. So ist das im Leben
ZitatKann man eine Nachzahlung auf Grund der späten Nebenkostenabrechnung 2012-2013 irgendwie anfechten oder mindern?
Aber nun wirklich nicht. Die Abrechnung ist Ihnen doch fristgerecht zugegangen und es wird leider nichts mit rausschinden.
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Ich habe Ihnen nur die rechtliche Situation aufgezeichnet; die Reaktionen Ihrer Freundin kann ich nicht beurteilen.
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Und wieder und wieder. Die übliche WG-Mauschelei.
Wenn Sie Untermieterin sind gilt für Sie nur Ihr Untermietvertrag. Eine Kaution gegenüber Ihrer Vermieterin müssen Sie nur zahlen, wenn das in Ihrem Meitvertrag so vereinbart wurde.
Der Rest geht Sie, gelinde gesagt, nichts an. -
Vergessen Sie alles. Genausogut könnte Ihr Nachbar Ihnen Vorschriften über alles Mögliche machen wollen.
Das geht nicht. Sie werden dazu auch nichts im Internet finden. Rechtlich schon garnicht.
Ihnen bleibt nur anpassen oder ausziehen.
Nachbarschaftsplänkeleien sind hier im Forum nicht gern gesehen. Warum: Weil immer die Darstellung der Gegenseite fehlt.
Sie können nur vor Ort eine Lösung suchen. -
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Dazu haben Sie kein Recht. Solange sich kein Interessent findet muss gesucht werden.
Ich denke mal, das Ihre Umzugsvorbereitung dadurch nicht beeinflußt wird. Immerhin wird der Termin ja vereinbart und da müssen Sie nicht gerade mit dem Pinsel auf der Leiter stehen. -
So würde ich das auch sehen. Hier wird sich das Problem nicht lösen lassen.
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