Beiträge von Kolinum

    Okay, danke. Werde es also auf jeden Fall erstmal versuchen und die Monatsfrist anwenden.

    Nun noch das Beste: Was glauben Sie wohl, wo ich diese Angaben herhabe?
    Schlichtweg aus dem Internet, wo auch Sie Zugang haben. Irgendwie als Butler komm ich mir da schon vor.

    Was gilt jetzt für Altmietverträge?

    Der vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietvertrag enthält keine Vereinbarung über Kündigungsfristen --> es gilt die neue gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten
    Der vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietvertrag enthält eine individuelle Vereinbarung über Kündigungsfristen, die von der damaligen Gesetzeslage abweicht --> diese Vereinbarung gilt fort
    Der vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietvertrag enthält obige Formularklausel, bzw. deren sinngemäße Wiedergabe --> für den Mieter gilt die dreimonatige Kündigungsfrist

    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.

    Wenn also der Schaden keinen kompletten Monat umfasst oder nur teilweise, dann können Sie auch nur für die Zeit (Tage) mindern.
    Überrechnen Sie das nochmal und korrigieren Sie die Mietminderung, wenn notwendig.
    Für August ist aber keine Minderung erlaubt

    Fragen Sie Ihren Vermieter. Glauben Sie an Hellseherei. Für was dieses Forum alles herhalten muß ist schon manchmal richtig ätzend.
    Nächstens fragen Sie noch, warum Ihr Spielgegner 2 mal die 6 hintereinander gewürfelt hat.

    Ein klitzekleinwenig Grips darf man auch hier von Leuten erwarten, welche naturgemäß im Mietrecht nicht so bewandert sind und hier zu rechtens Fragen stellen.
    Ihre Frage hat damit wenig bis nichts zu tun.

    Wenn Sie vom Vermieter aufgefordert wurden, die Schlüssel zurückzugeben und das auch noch beweisen können, haben Sie die Wohnung aufgegeben und damit an den Vermieter übergeben. Eines Protokolls bedarf es nicht. Es ist in diesem Fall eine Willensüberseinstimmung festzustellen und der bestehende Mietvertrag damit aufgehoben. Auch ein Aufhebungsvertrag benötigt keine Schriftform; eine solche ist ausdrücklich bei einer Kündigung erforderlich.

    Was danach folgt ist nicht Ihre Angelegenheit und würde solche Forderung zurückweisen.

    Sofern keine Baumängel vorliegen, wird das mit der Miete mildern Nichts.

    Ich hatte nicht bemängelt, das der Schimmel bereits beim Einzug sichtbar war, sondern er ist erst nach einiger Zeit entstanden und das deutet daraufhin, dass hier eine mangelhafte Lüftung vorliegt. Bei der Bauweise des Bades ist das nicht sehr verwunderlich.
    Eine richtige Lüftung ist bei so einem verpfuschten Bad eben nur über andere Wohnräume möglich oder auf dem Wege der Zwangsentlüftung (Ventilator im Entlüftungsschacht) möglich.
    Ich befürchte bald, das noch nicht einmal ein Entlüftungsschacht vorhanden ist und es dann eben nur über die anderen Räume zu lüften geht. Hierbei dauert der Prozess natürlich viel länger als eine Direktlüftung über ein Fenster.
    Das würde sich noch in der Winterzeit enorm verschärfen.

    Entweder der Eigentümer schafft hier eine bauliche Veränderung oder es steht wieder ein Umzug bevor.

    Aus Ihrem Beitrag ist nicht ersichtlich, um was es sich für ein Objekt handelt.
    Davon hängt auch die Kündigungsfrist ab.

    "Laut dem Schreiben steht es mir auch nicht zu Widerspruch einzulegen gegen die fristlose Kündigung." ist schon was Seltsames und ohne Begründung geht schon garnichts. Stellen Sie eine >kopie hier ein.

    Ich empfehle Ihnen ebenfalls, zuerst genau die Rechnung zu prüfen. Der Vermieter muß Ihnen das erklären, kann er das nicht, muß er sich mit der Abrechnungsfirma in Verbindung setzen; nicht Sie.
    Führt das nicht zum Ziel, bleibt Ihnen nur ein Sachverständigengutachten über eine mögliche schafhafte Verbrauchserfassung.
    Dazu müssen Sie aber in Vorleistung gehen und könnten schlimmstenfalls auf den Kosten sitzenbleiben.

    Wenn man einen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten hat, sollten man diesen nachgehen; aber mit Überlegung. Manches löst sich mit einem "AHA"-Effekt ganz schnell in Luft auf.

    Das "Ich zahle auf keinen Fall mehr als mein Nachbar da wir definitv nicht die Schuldigen dafür sind (außerdem ist dieser Verbauch totaler Quatsch das muss ja ein jeder wohl so sehen)" sollten Sie aber in keinem Fall tun. Wenn dann zahlen Sie unter Vorbehalt.

    Das Übergabeprotokoll hält nur den Istzustand der Wohnung fest. Bestandteile der Wohnung müssen nicht im Detail aufgeführt werden.
    Dann müsste auch jeder Wasserhahn, die Kloschüssel, die Wanne und etc. aufgeführt werden.
    Wie bereits gesagt, wenn nichts anderes vereinbart gehört die Einbauküche zur Wohnung und ist instandzuhalten.
    Lassen Sie sich nicht von der Krämerseele ander Zeug einreden.

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