Sie können höchstens an Ihrem gemieteten Objekt eine Minderung der Miete vornehmen. Der Hausflur gehört da sicher nicht dazu.
Jaja, manche Gerichtsurteile und das berühmte Kotzen vor der Apotheke.
Beiträge von Kolinum
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Zitat: dass ich auch als Wohnungseigentümer hier Hilfe bekomme
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Warum sollte die Ista dann dafür nicht verantwortlich sein, zumal der Ista Mitarbeiter die Uhren einmal im Jahr ablesen kommt.
Ein Haus mit 5 Parteien hat sicherlich eine Hausverwaltung und genau diese tritt mit der ISTA in Verbindung und meldet die Zahlen, welche nicht von der ISTA abgelesen werden können. Erst dann wird ein Schuh draus. Wenn Sie da eine Eigentumswohnung besitzen sollten Sie sich mal mit dem Wohneigentumsgesetz befassen. Dort finden Sie Ihre Rechte und Pflichten.
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Frage 4:
§ 3, Punkt 2. das Zureffende sollte unbedingt angekreuzt werden, da nicht eindeutig hervorgeht ob Pauschale oder VorschußzahlungFrage 8:
Siehe hierzu § 551 BGB - Begrenzung und Anlage von MietsicherheitenEine Überweisung auf das Konto des Vermieters sollten Sie nicht vornehmen. Regeln Sie das über ein Sparbuch. Details erfahren Sie Auf Ihrer Bank.
Ansonsten kann es bei der Insolvenz des Vermieters dazu führen, das Ihre bezahlte Kaution auch mit den Bach runter geht. -
Womit wieder deutlich wird: Wer viel fragt, bekommt auch viel Antworten.
Stellen Sie einfach die Maschine dahin, wo Sie wollen. Die Installation sollten Sie aber dennoch verantwortungsbewußt vornehmen. Bei einem eventuellen Auszug sollte der vorherige Zustand aber problemlos wiederhergestellt werden. -
Frage ich mich auch. Das die Minderung auf die Bruttomiete vorgenommen werden soll, muß doch ursächlich irgendwo begründet und festgelegt worden sein. Dort könnte man möglicherweise fündig werden.
Im BGB § 536 ist hierzu nichts näheres definiert.
Wäre nett, da mal etwas tiefer zu stochern. -
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Was soll denn dieser Abschreibungsunsinn.
Da wird wieder mal alles durcheinander geschmissen. Die Abschreibung von Gegenständen nach einer gewissen Zeit ist ein rein steuerlicher bzw. versicherungsrechtlicher Aspekt und hat mit Mietrecht wiedert mal nichts zu tun.
Kreative TE gibts hier manchmal recihlich. -
Dem Gefühl würde ich folgen wollen. Keinesfalls müssen Sie eine Wertsteigerung des Gartens durchführen.
Wenn Sie Rasen angesät haben, genügt das. Da vorher kein Rollrasen verlegt war, brauchen Sie nun auch keinen verlegen. Ich würde das einfach ignorien. Soll sie doch klagen. -
Über das Ansäen von Rasen habe ich im Mietrecht leider nichts gefunden.
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Wenn Ihnen die Abrechnung unklar erscheint, dann befragen Sie nicht die ISTA, welche nur die Daten rechnerisch verarbeitet, welche ihr zur Verfügung gestellt werden.
Es ist leider immer wieder so, das die vermeintlichen eigentlichen Urheber garnicht gefragt werden, sondern wildfremde Menschen hier im Forum; diese sollen nun wissen, was irgendein Mensch auf dieser Welt verursacht hat.
Bei manchen reicht' doch nicht ganz. -
Auch ich schließe mich sehr relatief an. Tiefer gehts leider nicht mehr.
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Jetzt meine obligatorische Frage: Ist das rechtens??? Wir haben unsere Kaution zurückbekommen und bis Mai Miete und Nebenkosten gezahlt. Im Mai wurde ja nicht mehr geheizt und das die Wohnung danach lange leer stand und nicht geheizt wurde ist doch nicht mein Problem, oder?????Ich verstehe das so: Der Abrechnungszeitraum muß ein Jahr betragen. Also vom 16.9.13 - 15.9.14.
Das ist die Abrechnungsbasis.
Ihr Nutzungszeitraum war vom 16.9.2013 - 31.5.2014. 8,5 Monate.Auch wenn Sie im Monat Mai nichts verbraucht haben, so doch aber Grundkosten. Diese müssen Sie zahlen. Denn hier ist entscheidend das Vertragsende.
Nun aber zu der Begründung Ihres Vermieters:
"Das liegt daran, dass bei den Vorauszahlungen stets den größten Posten die Heizkosten ausmachen. Da die Wohnung nach Ihrem Auszug aus der Heizperiode fiel, also nicht mehr beheizt wurde, fallen diese Kosten voll an. Bei den meisten anderen Positionen ist nur der Anteil von 8,5 Monaten angesetzt."Auch bei den Heizkosten gilt der Nutzungszeitraum, nämlich 8,5 Monate. Ich würde Widerspruch einlegen.
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Sie zahlen die Miete an Ihren Vertragspartner. Denen ihr Gemache ist nicht Ihr Problem.
Eine Änderung der Kontoverbindung ist auch ohne Vertragsänderung möglich. Hier aber passiert verkehrt herum genau dasselbe wie bei mehreren mit im gemeinsamen Vertrag. Diesmal haftet eben nur der Vermieter als Gesamtgläubiger. -
Gewohnheitsrecht gibt es nicht.
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Ein gemeinsamer Mietvertrag kann nur gemeinsam gekündigt weden, ohne Ausnahme.
Für die Erfüllung des Vertrages gegenüber dem Vermieter haftet ihr beide gesamtgesellschaftlich.
Heisst: Der Vermieter kann Sie für alles haftbar machen. Halbe-Halbe gibt es nicht.
Es wäre eine Zumutung jedem Einzelnen dem Geld hinterher zu laufen.
Damit sind Sie nun zum zweiten Mal hingefallen. -
Ja, eine Übergabe ist kein Eigentumserwerb.
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Ich habe einen Tipp: Suchen Sie eine andere Wohnung, welche intakt ist. Da die Mängel bei Ihrem kürzlichen Einzug schon da waren und bekannt sein hätten müssen, haben Sie kaum Aussicht dem Vermieter das anzuhängen.
Nun zu Paraxis:
1. Der lockeren Fliese kann man was unterschieben und weg is.
2. Liegt an der Bauart der Fenster. Bei einfach verglasten ist das normal.
3. Dann ist wahrscheinlich die Dichtung verkalkt oder ein Fremdkörper auf der Dichtung. Sollten Sie aber mal freinigen, nicht der Vermieter. Die Wasserrechnung zahlen Sie!
4. Zur Therme bin ich nicht kompetent.Das war kein Mietrecht, so doch ein Kapitel Hauswirtschaft.
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