Beiträge von Kolinum

    Das kommt darauf an. Selbst, wenn es noch nicht gegossen ist, könnte aber ein Gericht das so verfügen.
    Es würde dort sicher geprüft werden, inwieweit ein Eingriff in die Bausubstanz(?) erforderlich ist oder nicht.
    Das Umklemmen von Kabeln im Verteilerkasten gehört sicher nicht dazu, um einen solchen Eingriff zu verbieten.

    Man sollte auch hier die politische Forderung nach DSL-Anschluß nicht unterschätzen.

    Ich gebe Ihnen zu bedenken: "....., dass eine entsprechende Klausel, jedenfalls im Rahmen eines Formularmietvertrages", .....

    Beim Übergabeprotokoll handelt es sich aber im eine individuelle Vereinbarung und nicht um eine generelle im Rahmen ein Formularmietvertrages.

    - Kann man früher ausziehen aufgrund des versteckten Mangels?

    Theoretisch :ja. Ob in Ihrem Fall die Theorie reicht, ich weiß nicht.

    Zitat

    - Bekommt man die Kosten für die beschädigten Möbel wieder, die aufgrund der schiefen Lage verursacht werden? Gibt es dafür ein bestimmtes Recht?

    Ein Möbelstück sollte immer gerade stehen. Dazu gehört eine Wasserwaage und diverse Unterlegscheiben, um es gerade zurücken.
    Eine Definition für Wasserwaage und Unterlegscheibe finden Sie in Wikipedia.

    Von einem Recht oder gar eine Pflicht des Vermieters, Ihre Möbel gerade aufzustellen, ist mir nicht bekannt.

    Sie reden wieder über Mietminderungen. Es geht um die Zurückbehaltung, das sind zwei verschiedene Dinge. Geht man davon aus, dass 20-30% Mietminderung gerechtfertigt ist, so ist die Einbehaltung der gesamten Miete richtig. Der BGH hat entschieden, dass das 3-5-fache "einzubehalten ist". Im konkreten Fall waren es sogar noch mehr, weshalb die Nebenkosten auch einbehalten wurden.

    Sie haben es immer noch nicht begriffen, werden Sie damit selig.


    Aus: Mietminderung und Zur

    Mit dem Zurückbehaltungsrecht die Mängelbeseitigung erzwingen

    Hat der Mieter also den Vermieter ergebnislos aufgefordert, den beanstandeten Mangel zu beseitigen, kann der Mieter neben dem Minderungsrecht auch die „Einrede des nicht erfüllten Vertrages“ erheben, aus der sich ein Zurückbehaltungsrecht ergibt (BGH WuM 1997, 488). Das Zurückbehaltungsrecht führt dazu, dass der Mieter einen Teil der Miete zurückbehalten darf. Besteht dieses Recht, braucht der Mieter keinen Zahlungsverzug zu befürchten (LG Berlin GE 1996, 549).

    Wenn Sie es nun immer noch nicht begriffen, sollten Sie damit selig werden.


    Heizkosten sind sehr hoch, obwohl sparsam geheizt wurde aber dies lasse ich jetzt mal außen vor.

    Meine ich auch!

    Zitat

    Hauptsächlich geht es darum, dass die Hausreinigungskosten von 5000 Euro auf 9000 euro gestiegen sind. Auf Nachfrage warum dies so sei, wurde erklärt, dass es Beschwerden über den Reinigungszustand der Häuser gab und so anstatt einer einmaligen eine zweimalige!! Hausreinigung pro Woche beauftragt wurde. Wir Mieter hatten darüber keine Kenntnis.

    Muß auch nicht. Inwieweit das Sparsamkeitsprinzip verletzt wurde kann hier niemand beurteilen
    Beachten Sie aber auch, daß für Reinigungspersonal und Hausmeister Versicherungen und sonstige Umlagen zu zahlen sind.
    Dafür gibt es aber immer Belege, welche Sie einsehen können.

    Zitat

    Ich habe dazu ein Urteil des ortsansässigen Amtsgerichts gefunden, welches einem Mieter recht gegeben hat, der geklagt hat, dass eine zweimal wöchentliche Reinigung gegen das Prinzip der Sparsamkeit verstoße.
    Ich habe den Vermieter darauf hingewiesen aber dieser reagierte in seinem Antwortschreiben nicht darauf.

    Dann versuchen Sie es mal bei Ihrem ortsansässigen Gericht

    Zitat

    Zweiter Punkt ist, dass die Hausmeisterkosten von 4500 Euro auf 8000 Euro gestiegen sind, mit der Begründung der Hausmeister hätte das Müllhaus so oft aufräumen müssen. So etwas war aber gar nicht notwendig, wie soll man das beweisen und wie kann man sich gegen so etwas wehren?

    Auch dafür gibt es Arbeitsbelege des Hausmeisters

    Zitat

    Wir glauben, dass versucht wird Stundenlöhne des Hausmeisters von Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen auf die Mieter umzulegen.

    Das brauchen Sie nicht zu glauben, das ist sogar völlig korrekt oder wer soll sonst den Hausmeister bezahlen. Ich muß da an n ichts glauben, mir genügt das Wissen.

    Zitat

    Vermieter meint man könne gerne die Stundengelege des Hausmeisters einsehen, aber an diesen ist ja schließlich nicht zu erkennen, was dieser wirklich gemacht hat.

    Diesmal müssen Sie allerdings glauben, denn jeder Handgriff muß nicht aufgeschrieben werden.

    Zitat


    In den Mietverträgen stehen nach wie vor die vorherigen Größen.
    Was davon gilt nun und hätten die Mieter darüber informiert werden müssen?


    Lesen Sie hier:Welche Abweichung bringt Geld? - Wohnfl

    Zitat

    Zudem wurde das Haus bisher von einem Kabelanschluss mit TV und DSL/Telefon versorgt. Nun kündigte der Vermieter an , dass zum 01.01.2015 die Kabelverträge des Hauses gekündigt wurden.
    Das heißt für die Mieter erstmal, dass Kabelfernsehen wegfällt und sich jeder selbst mit TV zu versorgen hat. Nun gut, aber was ist mit all denjenigen die auch Telefon/DSL über Kabeldeutschland beziehen?Die Verträge laufen ja noch. Kann dies weiter von Kabeldeutschland bezogen werden?

    Es wird der Gemeinschaftsvertrag des Hauses gekündigt. Der Vertragspartner ist der Vermieter. Wenn dieser Vertrag ausläuft, bedeutet das nicht, das Ihre Kommunikation des Bach hinunter geht.
    Kabel Deutschland wird auf Sie zukommen, bzw. Sie sollten dort über das Weitere nachfragen.
    Die Zuleitung zum Objekt besteht weiterhin. Nur Sie müssen einen eigenen Vertrag abschließen, welcher aber teurer ist.
    Hier fällt dann der "Mengenrabatt" weg.

    BGB § 320 - Einrede des nicht erfüllten Vertrags

    (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

    (2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

    Ob das auf Wohnraummietverträge anzuwenden ist, möchte ich sehr bezweifeln. Dem steht entgegen nachfolgende Bestimmung entgegen. In § 536 wird ausschließlich auf eine Mietsache Bezug genommen, während in § 320 eher auf Verträge allgemeiner Art bezogen ist.

    BGB § 536 - Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Ihr Argument scheitert an 2 Dingen:

    1. so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.

    Die Tauglichkeit war nicht aufgehoben, dann hätten Sie die Wohnung überhaupt nicht nutzen dürfen.

    2. Für Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Inwieweit hier eine "unerhebliche Minderung" überhaupt vorliegt, kann ich nicht beurteilen.

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