Sinngemäß stand, dass der BGH entschieden hat, dass solche Dinge auch im Nachhinein noch abgerechnet werden dürfen, da sich die Grundsteuer ändern kann und vom Vermieter nicht verlangt werden kann, sich da aktiv dahinter zu klemmen. Wenn also erst nach 2 oder drei Jahren ein geänderter Grundsteuerbescheid kommt, dann könnte man den noch auf die Mieter umlegen.
Soweit so gut - bleibe bei der Ausgangsfrage: Änderung möglich, aber von gar keiner Steuer auf volle zwei Jahre Nachforderung ist zweifelhaft.