Ich hatte auch das gefunden. Daraus lese ich, daß die Verjährung nicht greift. Bin ein bißchen durcheinander ?
Verjährungsfrist und Abrechnungsfrist
Zu unterscheiden ist die Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von der Abrechnungsfrist (556 Absatz 3 BGB). Wer Wohnraum vermietet und sich einen monatlichen Betriebskostenvorschuss bezahlen lässt, ist zur Betriebskostenabrechnung verpflichtet (§ 556 Absatz 3 BGB). Der Abrechnungszeitrum umfasst 12 Monate, anschließend hat der Vermieter 12 Monate Zeit, die Betriebskostenabrechnung zu erstellen und zuzustellen. Nun denkt ein Vermieter vielleicht, ich bin spät dran und erstelle einfach keine Abrechnung, die Ansprüche des Mieters sind nach drei Jahren verjährt. Doch Abrechnungsfrist und Verjährungsfrist sind zweierlei. Weil noch keine Abrechnung vorliegt, läuft auch keine Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt, wenn die Abrechnungsfrist durch Zustellung der Abrechnung beendet wird.
Hoffe so ist das in Ordnung mit der Quellenangabe.
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