Damit ist mir sehr geholfen. Vielen Dank für die ausführliche Erklärung
Beiträge von Scotty
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Hallo Fruggel
Zu meinem besseren Verständnis... den §575 habe ich gelesen und soweit auch verstanden. Der Paragraph beschreibt aber lediglich, dass die Punkte 1 bis 3 infrage kommen KÖNNTEN.
Im Mietvertrag wird allerdings lediglich der §575 als gesonderte Vereinbarung erwähnt, ohne dass darauf eingegangen wird, ob und in welcher Weise einer der 3 Punkte auch zutreffen wird. Es ist aktuell nicht bekannt, ob Punkt 1, Punkt 2 oder Punkt 3 tatsächlich nach Ende des Mietverhältnisses eintreten wird. Es wird also nicht konkret erklärt, ob die Szenarien , wie sie in §575 aufgeführt sind, nach Ende der Mietzeit auch tatsächlich realisiert werden. Ein konkreter Grund wurde weder schriftlich noch verbindlich genannt.
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Es wird keinerlei Grund für die Befristung genannt.
lediglich auf die genannte Klausel wird verwiesen.
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Hallo, in einem befristeten Mietvertrag sind Beginn und Ende des Vertrages angegeben.
Als Klausel wurde u. a. angeführt:
"Für Zeitmietverträge nach § 575 BGB gilt eine gesonderte Vereinbarung"
Ist diese Klausel ohne weitere schriftliche Angaben oder Erklärung pauschal gültig? Oder muss sich der Vermieter konkret, in schriftlicher Form im Mietvertrag erklären?
Es geht um eine mögliche Kündigung dieses Vertrages.
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