Beiträge von guenther87

    Danke für die Antwort.

    Der Vermieter stellt sich jedoch an dem Punkt quer, weil er die Kaution nur auszahlen möchte, wenn die beiden Hauptmieter gemeinschaftlich die Forderung auf Auszahlung stellen. Kein Mieter hat seinen Anspruch abgetreten und auch den anderen Mieter nicht beauftragt.
    Laut Vermieter darf er das Geld nicht an nur einen Mieter auszahlen, weil es keine gemeinschaftliche Willenserklärung gibt. Dachte es gab ein OLG Urteil, welches die Sicht der Vermieter bestärkt hätte.

    Ich habe eine Frage zu einer Kautionsrückzahlung.


    In dem Fall gibt es zwei Hauptmieter, welche den Vertrag gemeinschaftlich gekündigt haben. Die Kündigung, sowie der Auszug funktionierte einwandfrei. Der Kautionsanspruch wurde von dem Vermieter bereits angenommen jedoch noch nicht ausbezahlt, weil die beiden Hauptmieter die Kaution nicht gemeinschaftlich zurückfordern.

    Jetzt zur Frage:
    Welche rechtlichen Schritte muss ein Hauptmieter einleiten, um an seine Kaution zu kommen, obwohl der andere Hauptmieter auf keine Kontaktversuche reagiert?

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