Beiträge von JuraNoob

    Aber man muss bei der Prüfung einer AGB immer von der kundenfeindlichsten Annahme ausgehen, das wäre der Fall, wenn eine Kündigung zum Ende Januar erfolgt, weil dann kann die gesamte Kaution zwei Jahre zurückgehalten werden. Das ist für den Mieter doch schon ein extremer Nachteil oder? Zusätzlich kann man noch den Rechtsgedanken von § 551 IV BGB heranziehen, wonach abweichende Vereinbarungen unwirksam sind, insofern eine sehr starke Schutzfunktion für den Mieter ermöglicht werden soll, diese würde zum Teil umgangen werden, wenn eine Auszahlung erst nach zwei Jahren erfolgt.

    Das war auch mein Gedanke. Als weiteren Nachteil würde ich nämlich auch anführen, dass wie in meinem Fall einer Studentenwohnung die Kaution nicht verzinst angelegt werden muss. Ob der Zinssatz jetzt gut, oder die dadurch gewonnene Geldmenge nun hoch ist sei dahin gestellt. Jedoch müsste ich im extremsten Fall der Einbehaltung der Kaution zwei Jahre auf eventuelle Zinseinnahmen durch diese verzichten.

    Außerdem kann man argumentieren, dass das gesetzliche Leitbild der Kaution unterlaufen wird, indem eine Zurückbehaltung der Kaution ermöglicht wird, obwohl keinerlei Ansprüche mehr erkennbar sind.

    Ebenso ein Gedanke, der mir dazu auch gekommen ist, beziehungsweise eine rein "instinktive" Frage. Immerhin soll die Kaution eine ganz bestimmte Funktion erfüllen und nun Klauseln in einem Vertrag festzuhalten, die dieser Rolle nicht entsprechen, sondern lediglich die Ausdehnung der eigenen Rechte bewirken, scheint mir nicht im Sinne der ursprünglichen Idee, und daher sogar unwirksam?

    Hallo, Fruggel! Danke für die schnelle Antwort. Mir ist bewusst, dass Vermieter ein Zurückhaltungsrecht besitzen. Jedoch habe ich noch nirgends gelesen, dass sich das auf über 12 Monate ausweiten lässt. Zusätzlich noch, dass die komplette Kaution aufgrund einer Klausel im Mietvertrag einbehalten wird.

    Grund für meine Fragen sind eben die im BGB aufgeführten Fristen für Ansprüche und Rückzahlung.

    Hallo ans Forum! Bin ganz frisch hier und konnte durch die Suchfunktion leider keine Antwort auf meinen Fall finden...

    Meine aktuelle Situation: Ich bin zum 30.03.2018 aus meiner Studentenwohnung ausgezogen und habe bis heute, 14.08.2019, meine Kaution noch nicht zurück erhalten. Als Grund führt mein ehem. Vermieter an, dass es im Mietvertrag eine Klausel gibt, in der er sich das Recht gibt die Kaution erst 6 Wochen nach Erstellung der Mietendabrechnung (Nebenkosten für 2018), was endlich am 28.07.2019 passiert ist, auszuzahlen.

    Meine Frage ist nun, ob so eine Klausel überhaupt zulässig ist. Immerhin steht im Regelfall Vermietern eine Frist von 6 Monaten, bzw. im Sonderfall 12 Monaten, zu um eine Kaution auszuzahlen. Nun sind es jedoch bald 17 Monate seit meinem Auszug und immerhin existiert ja auch die Verjährungsfrist von 3 Jahren für die Rückzahlung der Mietkaution. Klar, bis dahin ist noch etwas Zeit, aber es geht mir grundsätzlich um die Frage, ob Klauseln zur Verlängerung der Frist der Kautionsrückzahlung überhaupt erlaubt sind?

    Gruß

    JuraNoob

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