Aber man muss bei der Prüfung einer AGB immer von der kundenfeindlichsten Annahme ausgehen, das wäre der Fall, wenn eine Kündigung zum Ende Januar erfolgt, weil dann kann die gesamte Kaution zwei Jahre zurückgehalten werden. Das ist für den Mieter doch schon ein extremer Nachteil oder? Zusätzlich kann man noch den Rechtsgedanken von § 551 IV BGB heranziehen, wonach abweichende Vereinbarungen unwirksam sind, insofern eine sehr starke Schutzfunktion für den Mieter ermöglicht werden soll, diese würde zum Teil umgangen werden, wenn eine Auszahlung erst nach zwei Jahren erfolgt.
Das war auch mein Gedanke. Als weiteren Nachteil würde ich nämlich auch anführen, dass wie in meinem Fall einer Studentenwohnung die Kaution nicht verzinst angelegt werden muss. Ob der Zinssatz jetzt gut, oder die dadurch gewonnene Geldmenge nun hoch ist sei dahin gestellt. Jedoch müsste ich im extremsten Fall der Einbehaltung der Kaution zwei Jahre auf eventuelle Zinseinnahmen durch diese verzichten.
Außerdem kann man argumentieren, dass das gesetzliche Leitbild der Kaution unterlaufen wird, indem eine Zurückbehaltung der Kaution ermöglicht wird, obwohl keinerlei Ansprüche mehr erkennbar sind.
Ebenso ein Gedanke, der mir dazu auch gekommen ist, beziehungsweise eine rein "instinktive" Frage. Immerhin soll die Kaution eine ganz bestimmte Funktion erfüllen und nun Klauseln in einem Vertrag festzuhalten, die dieser Rolle nicht entsprechen, sondern lediglich die Ausdehnung der eigenen Rechte bewirken, scheint mir nicht im Sinne der ursprünglichen Idee, und daher sogar unwirksam?