Beiträge von Bokiwi

    Hallo Suse82,

    Sie können auch auf Nummer sicher gehen und den Vermieter um eine schrifliche Zusage bitten. Oder das er für Sie die Bohrlöscher bohrt da Sie nicht sicher sind wo, wie und wieviele.
    Oder man kann heute auch durch moderne Hilfsmittel ohne Bohrlöscher vieles an die Fliesen befestigen. Baumarkt kann hier bestimmt mit Infos helfen.
    Tipp. Neu Fliesen, Vermieter keine Info erhalten etc. das kann Stress beim Auszug oder bei einer Besichtigung bedeuten.

    Hallo der-kurti,

    ohne Ihre Zahlen zu studieren, haben Sie schon erwähnt das eine Vollmacht fehlt.
    Hier sollten Sie sicher gehen ob nicht schon ein Hinweis (Vollmacht) im Mietvertrag besteht. Eine sog. Bevollmächtigungsklausel. Ps. Bei der langen Mietdauer war bei Vertragsabschluß bestimmt noch nicht an den jetzigen Hausverwalter zu denken. Wenn es keine Bevollmächtigung nachweisbar vorhanden ist oder eine Bevollmächtigung aus der Vergangenheit bekann ist, dann sollten Sie diesen Mangel unverzüglich beanstanden § 174 BGB. Achtung, die Mieter laut Mietvertrag müssen diese Beanstandung unterschreiben! Somit wird die Mieterhöhung in der Regel nicht wirksam.
    Tipp: Die komplette Ablauf einer Mieterhöhung erfordert Fachwissen und eine strenge Einhaltung von Vorschriften, das es sich event. lohnt den ganzen Vorgang überprüfen zu lassen durch einen Fachkundigen oder Mieterschutzbund.

    Hallo Cocooue,
    wenn Sie aus der Wohnung ausziehen möchte beträgt in der Regel die Kündigungfrist 3 Monate. Sie können auch versuchen ob der Vermieter einen Aufhebungsvertrag zustimmt, dann können Sie früher raus.
    Möchten Sie in der Wohnung bleiben, teilen Sie den Vermieter mit das eine Temperatur von über 20 Grad nicht möglich ist und er für die Beseitigung des Mangels zu sorgen hat. In der Regel wird dann die Heizleistung erhöht. Anbringen von Dämmung etc. durch den Vermieter auf freiwilliger Basis scheint schwer werden zu können.
    Höhere Heizleistung hat höhere Kosten zur Folge.
    Dann besteht die Möglichkeit event. über das Wohnungsamt, Sozialamt etc. einen Zuschuss zu erhalten. Am besten mal Nachfragen.
    Ansonsten gilt die Regelung, dass Sie die Wohnung in diesen Zustand gemietet haben.

    Hallo GFrank300,

    ersteinmal müssen Sie oder ein öffentl. bestellter Gutachter beweisen das die Wände ein Mietmangel sind. Desweiteren haben Sie eine sog. Anzeigepflicht, Sie müssen den Vermieter ersteinmal die Möglichkeit geben den Mangel zu beseitigen. Mietmangel ja oder nein dazu kommt der Hinweis, dass Sie die Wohnung ja so genommen habe wie diese z.Zeit ist.
    Fazit: Ein rückwirkende Mietminderung bei einen noch nicht 100% Mietmangel, dass kann schwer werden.

    Tipp: Mietminderung sind keine Selbstläufer aber des öfteren Streitpunkte zwischen Mieter und Vermieter.

    Hallo goldy67,

    unabhängig was Sie da für Vereinbarung geschlossen haben, sieht es nicht nach einen schriftlichen "Mietvertrag" aus. Es besteht aber die Möglichkeit mündlich einen Mietvertrag zu vereinbaren. Was nicht unbedingt zum Nachteil ist, denn wenn es keine nachweisbaren Vereinbarungen gibt, dann kann fast alles in Frage stellen. Betriebskostenvorauszahlung? Nie gehört! usw.
    Wenn Sie aber nicht zu den vereinbarten Termin in die Wohnung kommen, dann kann sich der Vermieter schadenersatzpflichtig machen. Hier müssen Sie dann beweisen können, dass ein Mietvertrag zu stande gekommen ist.
    Am besten Schlüssel anfordern wegen Renovierung etc. und das frühzeitig.

    Ob der oben genannte Vertrag bindent ist, kann ein Rechtsanwalt bestimmt besser beantworten.

    Hallo worschtsuppe,

    liest sich schlimmer als es vielleicht ist.
    Fluchtwege sollten nicht zugestellt werden. Wenn diese doch zugestellt werden und nach einer schrifltichen Aufforderung nicht freigestellt werden dann ist die direkte Entsorgung bestimmt der schlechteste Weg, Einlagerung wäre besser. Das ist aber nur ein Problem zwischen den die Fluchtwege weiterhin zustellen und den Vermieter. Die daraus entstehenden Kosten sind keine "Kosten die den Eigentümer regelmäßig entstehen" somit auch keine Betriebskosten / Nebenkosten. Sollten dennoch diese auf Ihre nächste Nebenkostenabrechnung aufgelistet sein, so sind diese nicht umlagefähig bzw. brauchen auch nicht bezahlt werden. Einfach den Betrag herausrechnen mit schriftl. Information das diese keine Betriebskosen sind. Auch nicht unter den Punkt SONSTIGE Betriebskosten. Denn diese müßen auch schon bereits schriftlich im Mietvertrag aufgelistet sein.

    Hallo Bobic,

    Ihre Angabe sind nicht wirklich verwertbar. Versuchen Sie doch mal Information bei Ihrer Vermieter oder auch bei den Lieferranten der Energieleistungen zu erhalten. In der Regel hat der Vermieter Vergleichmöglichkeiten und der Lieferant Erfahrungswerte.

    Hallo Snoo,

    der Nachweis über eine verneinte oder anders lautende Antwort kann schwierig sein. Viel interessanter ist die sog. Ein Jahr Kündigungsfrist. Diese Dauer von Kündigungsfrist ist ungewöhnlich bzw. nicht Ok. In der Regel sind unbfristete Mietverträge mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündbar. (Ausnahme Kündigungsausschlußvereinbarung max.4 Jahre)
    Eine weitere Möglichkeit ist ein sog. Aufhebungsvertrag. Hier muss der Vermieter zustimmen und dann kann der Mietvertrag unter 3 Monaten gekündigt werden.

    Hallo thawk87,

    wie Berny schon erwähnt hat, es sieht schlecht aus ... . Sollte es zu weiteren Handgreiflichkeiten, Beleidigungen etc. durch Mieter im Haus kommen, kann das eventuell ein Grund zur fristlosen Kündigung sein. § 569 BGB. Ordentlich geführtes Lärmprotokoll, Zeugen, event. Protokoll von der Polizei nach erforderlichen Einsatz können dies nur unterstützen.

    Tipp. Wenn Sie damit keinen Erfolg haben, versuchen Sie mal einen Antrag auf Untermieterlaubnis zu bekommen. Bsp. Aufnahme von Bruder, Mutter, Vater etc. Sollten Sie dann diese Erlaubnis nicht bekommen, so kann dann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist das Mietverhältnis trotzt Kündigungsausschluß außerordentlich beendet werden. Am besten alles schriftlich mit Nachweis anfertigen.

    Hallo Monsieur Jo,
    Stand der Dinge ist, dass Sie noch zur Miete wohnen. Somit hat Ihr Vermieter den von Ihnen gemeldeten Mangel (Anzeigepflicht des Mieters) zu beseitigen. Sollten Sie diesen Mangel nicht nachweislich gemeldet haben, so kann bei Gefahr oder auch weiteren Schaden Sie dafür mit verantwortlich gemacht werden. Sollte Ihr Vermieter den Mangel nicht beseitigen, kann Ihnen eine Mietminderung und event. Schadensersatz aufgrund nicht mehr gewährleistete Beschaffenheit und oder Gefahr für Leib und Seele durch die Mietsache event. zustehen. (Rechtsanwalt fragen)

    Gutachter. Wenn Sie einen Gutachter, wegen des Verkaufs bestellen, muß dieser in der Regel auch von Ihnen bezahlt werden. Was haben Sie davon in Bezug auf den Verkauf? Erst einmal nur Kosten, denn Ihr Vermieter - Eigentümer entscheidet was mit sein Haus - Grundstück passieren soll bzw. kann.

    Einen Gutachter für Mangel an der Mietsache ist möglich. Des öfteren reicht hier schon ein Fachanwalt für Mietrecht aus um Ihre Ansprüche geltend machen zu können. Wohlgemerk nach Ihrer Anzeigepflicht und Unterlassung der Vermieterspflicht.

    Herr zwalow,
    versuche Sie doch den Vermieter davon zu überzeugen das Sie problemlos die Miete Schultern können. Ohne Anwesenheit Ihrer Frau.
    Und wenn Sie verheiratet sind, muß nicht unbedingt die Ehefrau den Vertrag mit unterschreiben.
    Andere Möglichkeit: Offenheit und Ehrlichkeit, sind oft eine gute Voraussetzung für ein Mietverhältnis.

    Hallo zauberwald.123
    ohne auf das eigentlich Problem einzugehen ein Tipp von mir in Bezug auf die Zeitungsanzeige.
    Wenn Sie noch den Namen der Zeitung kennen, dann schauen Sie mal im Archiv via Internet nach. Dann haben Sie die Möglichkeit Ihre "Anzeige" zu finden. Das ist nicht unbedeutend, denn wenn Sie die Wohnung nur desalb gemietet haben aufgrund der Angabe in der Anzeige, dann kann event. auch eine Täuschung vorliegen. Hier bei Nachweisbarkeit einen Rechtsanwalt fragen wie die Chancen stehen.

    Hallo sevte82,
    zu Ihren Problem wurde ja geantwortet. Noch ein Tipp. Widersprechen Sie die Betriebskostenabrechnung und zahlen Sie nur unter Vorbehalt.
    Lassen Sie sich eine neue Betriebskostenabrechnung vorlegen wo deutlich hervorgeht wie der Nachzahlungsbetrag bzw. der Grund des hohen Wasserverbrauch zustande gekommen ist. Vergleichen Sie es mit den sog. Umlageschlüssel im Ihren Mietvertrag und ansonsten ... siehe Beitrag von Berny.

    Hallo Monsuir Jo,
    rechtliche Möglichkeiten kann und sollte Ihnen nur ein Rechtsanwalt mitteilen.
    Lassen Sie es am besten auf Sie zukommen. In der Regel kommt da eine Kündigung Namens "wirtschaftlichen Verwertung" in Frage. Da ist in der Regel auch eine Kündigungsfrist von 9 Monaten (in Ihren Fall) zu beachten. Der Grund muß klar und deutlich im Kündigungsschreiben hervorgehen. Auch sind sonst. kleine Details einzuhalten damit die Kündigung Ihre Wirkung erzieht. Sollte eine Gefahr aufgrund der Bausubstanz bestehen kann eine andere Kündigungsfrist in Frage kommen (hier Rechtsanwalt fragen).

    Es stellt sich mehr die Frage ob einen Abrissgenehmigung (je nach Bundesland verschieden) vorliegt, da es sich um Abriss von Wohnraum handelt. Sollten Sie dennoch einen Gutachter beauftragen wollen, sollten Sie lieber einen Rechtsanwalt fragen wie Ihre rechtl. Chancen liegen.

    Hallo sheep,
    es besteht beim Verkauf einer EIGENTUMSWOHNUNG die Möglichkeit für den neuen Eigentümer die Wohnung zu benutzen. Dazu muss der neue Eigentümer dann eine sog. Kündigung wegen Eigenbedarf den Mieter mitteilen. Schriftlich und es muß klar und deutlich sein, dass Eigenbedarf der Kündigungsgrund ist. Sollte es sich herausstellen, dass die Wohnung nach dieser Art von Kündigung von einen "fremden" neuen Mieter vermietet wird, kann es Probleme für den neuen Eigentümer geben. Sie als Mieter müssen es aber dann nachweisen. Sollte es so sein kann hier am besten ein Rechtsanwalt helfen.
    Da der neue Eigtümer in alle Rechten und Pflichten des Mietverhältnis eintretet (aber erst nach Eintragungs ins Grundbuch !!! ) besteht dann folgende Kündigungsfrist. Bis 5 Jahre - 3 Monate und ab 5 - 8 Jahre 6 Monate und darüber hinaus 9 Monate.

    Tipp. Sollten Sie die Absicht haben das Mietverhältnis beenden zu wollen, so können Sie event. ein Vorteil (Bezahlung des Umzugs, Renovierung der neuen Wohnung etc.) daraus bekommen wenn Sie den Vermieter darüber informieren. Denn eine leere Wohnung läßt sich für den Vermieter - Eigentümer in der Regel besser verkaufen.

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