Beiträge von Bokiwi

    Hallo szaszo71,
    Sie haben sogar die Möglichkeit die Beko Vorauszahlung nach unten anzupassen, wenn aus der letzten Beko Abrechnung für Sie zu viel Guthaben entstanden ist. Was Ihr Vermieter da vor hat, ist nicht unbedingt nachvollziehbar. Da Sie ja kaum Nachzahlung hatten. Es liegt die Vermutung nach, das Ihr Vermieter monatlich etwas mehr haben will. Sie können aber müssen? Und wenn dann nur der monatlichen Betrag der von Ihnen nachbezahlt wurde als Erhöhung akzeptieren, dann sollte das OK sein.

    Hallo chicitababe,

    ja da man schriftlich darauf hinweisen und dann am besten mit Nachweis von Ihrer Seite aus. So wird sich der Gesamtbetrag Ihre Vorauszahlung zu Ihren Gunsten ändern. Ob die Abrechnung in Ordnung ist oder nicht kann damit noch nicht geantwortet werden. Am besten gleichzeitig Einsicht in die Unterlagen verlangen oder Kopien der Rechnungen anfordern. Ein Beko Abrechnung sollte Transparent und Nachvollziehbar sein. Ist das nicht der Fall dann den Vermieter als erste auf das Problem ansprechen.

    Hallo axelku,
    bevor ich Ihnen versuche zu helfen, mache ich darauf aufmerksam, dass alles was "Sie machen sollten" dann Ihre Nachbarin mit Ihren Namen machen sollte (alles nur Tipps!!!). Damit es da nicht zu Missverständnissen kommt.

    Wenn ein Konto nicht mehr besteht, so besteht event. die Möglichkeit direkt bei der Bank nach den fehlenden Daten zu fragen (Gebühren können dafür anfallen)

    Wenn die Miete im Sept. 2012 fehlt, ist das nicht unbdedingt entscheidend einer fristlosen Kündigung. Dabei genügt schon
    - zwei fehlende Mieten von zwei aufeinanderfolgenden Terminen
    - der fehlende Betrag von mehr als einer Monatsmiete an zwei aufeinanderfolgenden Terminen
    - oder mehr als zwei Monatsmieten auf einen nicht begrenzten Zeitraum

    Zur Miete zählen die Grundmiete - Vorauszahlungen und oder Pauschalen.

    Eine Mahnung ist in der Regel mit den Mietvertragsabschluss nicht notwendig, da überlicherweise der 3. Werktag der Tag ist, wo die Mietzahlung bezahlt werden sollte. Erfolg diese am 4. Werktag oder später so ist der Mieter automatisch im Verzug.

    Wenn die Ehefrau Vermieterin laut Mietvertrag ist und der Hausverwalter den Mietvertrag unterschrieben hat, dann sollte eine Bevollmächtigung des Hausverwalters von der Vermieterin Ihnen bekannt sein. Anmerkung hierbei ist, das ein Mietvertrag auch ohne Mietvertrag zu Stande kommen kann!
    Wenn aber jetzt der Ehemann die Kündigung unterschrieben hat, dann kann das eventuell als Vertretung für die Ehefrau bedeuten (Hier geht es so langsam in die Rechtsberatung!)

    Ok, was kann man jetzt noch machen

    Die Schonfrist kann ins Spiel kommen. Das bedeutet, dass die ganzen Rückstände (auch die mit den Partner) spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage beglichen werden. Am besten mit Nachweis!
    § 569 Abs.3 Nr. 2 BGB

    Tipp: Dies ist ein großer Aufwand und Kosten für den Vermieter (später auch für den Mieter) und letztendlich möchte er doch nur seine Miete. Hier kann man nachfragen ob die Kündigung (Schriftlich mit Nachweis!)zurück genommen wird, wenn alle fehlende Beträge auf einmal gezahlt werden. Und letztendlich kann der Hinweis auf die damalige Partnerschaft hilfreich sein und event. für Verständnis sorgen. Der Versuch sollte es wert sein.

    Hallo gethsemani,
    wenn Sie nachweisen, dass Sie die Miete zahlen können und eventuell noch einen Bürgen aufbringen, dann sollte es kein Problem sein. Dabei sollte es dann nicht mehr von Bedeutung sein ob Arbeit oder Studium.
    Der Abschluß eines unbefristeten Mitvertrag und ohne Kündigungsausschlußklausel gibt Ihnen die Möglichkeit diesen jederzeit unter Einbehaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monatgen zu kündigen.
    Tipp: Der Makler freut sich, der Vermieter in der Regel nicht unbedingt.

    Hallo borusse1970,

    mitteilen können Sie es den Vermieter. Aber ob Sie dann zweimal zahlen müssen ist abzuwarten. Und zwar solang bis Sie die Betriebskosteabrechnung von Ihren Vermieter erhalten haben. Erst dann kommt der nächste Schritt ... .

    Hallo big deal,
    zu Ihren Fragen.

    Frage 1: Ist von Berny soweit beantwortet.

    Frage 2: Sie dürfen jederzeit die Einzugsermächtigung entziehen. Trotzdem sollten Sie dafür sorgen das die Mietzahlung pünklich und vollständig erfolgt. Die Kaution kann nach Beendigung für die noch offenstehende Zahlung wie Miete, Betriebskosten etc. vom Vermieter verwendet werden. Aber nur wenn dies berechtigt ist.

    Frage 3: Tipp hiezu, dass Sie alles schriftlich vereinbaren, dokumentieren. Solange wie das Mietverhältnis besteht weiterhin die Miete, Betriebskosten pünklich und vollständig zahlen.
    Fachliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bsp. Fachanwalt, Mieterschutzbund etc.

    Anmerkung: Am Gericht, in der Stadtverwaltung haben Sie die eventuell die Möglichkeit eine kostenlose Rechtsberatung zu erhalten.

    Hallo Jenny 14585,
    der Mietvertrag hat solange Gültigkeit bis dieser geändert oder gekündigt wird. Damit ist in der Regel auch die drei Monate Kündigungsfrist einzuhalten. Eine Möglichkeit die Kündigungszeit zu verkürzen, besteht mit ein Aufhebungsvertrag.
    Tipp: Wenn Sie kündigen, hat dies schriftlich zu erfolgen. Und gehen Sie sicher, das Sie die richtige Adresse von Ihren "neuen" Vermieter in der Kündigung erwähnt haben, ansonsten kann die Kündingung unwirksam werden.

    Hallo erdbeerbowle,
    "Wo kein Kläger da kein Richter".
    Problematisch kann es werden, wenn kein direkter Nachmieter bzw. Neumieter gefunden wird. Der Vermieter hat bestimmt daran Interesse keinen Leerstand zu haben. Und somit kann es dann problematisch werden, wenn man sich an die Kündigung, die nicht rechtmäßig ist, gerne erinnert. Und der Vermieter könnte damit noch ganz gute Chancen haben, dass er seine Miete bekommt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen incl. eigenhändige Unterschrift des Kündigen.

    Eine Abnahme der Wohnung ist in der Regel nicht die Kündigung einer Wohnung.
    Tipp. Versuchen Sie einen sogenannten Aufhebungsvertrag mit den Vermieter zu vereinbaren. Damit haben Sie die Möglichkeit eine kürzere Kündigungsfrist (i.d.Regel von drei Monaten) zu vereinbaren.
    Das kann entweder der Mieter und Vermieter vereinbaren oder von jeder Seite eine bevollmächtigte Person. (Achtung: Schriftlichen Nachweis zeigen lassen).

    Tipp. Die Kündigung sollte bis zum 3.Werk eines Monats erfolgen. Bsp. 3. Werktag im Januar - Ende 31.März / 4. Werktag im Januar - Ende 30. April

    Hallo ichbinich,

    Sie und Ihre Vermieterin sind für eine Wohnungsabnahme verantwortlich. Wenn die Vermieterin die Wohnungsabnahme nicht durchführen kann, sollte in der Regel eine Vertretung von Ihrer Vermieterin die Abnahme durchführen. Denn Sie können ja nicht solange warten bis Sie wieder da ist.

    Möchten Sie eine Vereinbarung mit der Nachmieterin treffen ohne Hinzunahme der Vermieterin / Vertretung dann besteht das Risiko, dass Ihre Nachmieterin Ihre Vereinbarung nicht nachkommt und Sie Probleme mit der Vermieterin bekommen können.

    Tipp: Wenn Ihre Vermieterin in der Ferne ist, dann kann mit moderner Technik (Kamera) event. auch eine Abnahme durchgeführt werden. Hierbei aber auf eine schriftliche Bestätigung der durchgeführten Abnahme bestehen.

    Hallo D.Gross,

    die Klausel 3 kann auch unter den Aspekt fallen wie "... eine zum Nachteil für den Mieter vereinbarte Regelung ist nicht rechtens und somit ungültig". Dazu kommt noch, dass sich dies Klausel in einen Mietvertrag und nicht in einen sep. Vertrag vereinbart wurde.
    Sie haben in der Regel nicht die Pflicht bzw. sogar das Recht die Wohung selbst zu renovieren, falls dies erforderlich und vereinbart wurde.

    Diese Klausel und die gesamte Darstellung sieht sehr verdächtig aus. Am besten nehmen Sie sich einen fachkundigen Rechtsanwalt zur Hilfe. Kostenlose Unterstützung event. über das Wohnungsamt, Gericht etc. möglich. Oder den Mieterschutzbund, Studentenberatung fürs Wohnen usw.

    Hallo Hanns83,

    einen Tipp noch.
    Alle Nachzahlungen oder Annahmen von Rückzahlungen unter Vorbehalt durchführen lassen. Denn es kann ja nach der Korrektur noch weniger Nachzahlung oder mehr Rückzahlung erfolgen.
    Sollte ein automatische Abbuchung der Betriebskostennachzahlung eingerichtet sein, z.B. durch Lastschriftverfahren, dann am besten schriftlich darauf hinweisen, dass Sie nur unter Vorbehalt die Abbuchung gestatten.

    Hallo panpeter,

    Abrechnung 01.01.2011 - 31.12.2011 das ist nachvollziehbar.

    Abrechnung erstellt am : 22.11.2012 ist im zeitlichen Rahmen und OK für den oben genannten Abrechnungszeitraum.

    Schreiben ist vom 6.12.2012, die Zeit zwischen Erfassung und Erstellung ist OK, da alles im Zeitrahmen des Abrechnungszeitraum.

    Ablesung war 10.12.2012, das kann sich schwer vorstellbar auf den oben genannten Abrechnungszeitraum beziehen.
    Daher die Frage. Wann wurde die Heizung für den oben genannten Zeitraum abgelesen ?
    Erst am 10.12.2012, dann kann das ein Problem sein, den die Heizkosten sind in der Regel nach ein Jahr (365 Tage nicht Kalendermäßig) abzurechnen. Somit kann der aktuelle Ablesewert vom 10.12.2012 für das oben genannte Jahr nicht genommen werden.

    Tipp. Moderne Erfassungsgräte speichern den Wert und können vom Mieter kontrolliert werden. Das ist der Wert der sich nicht mehr verändert, da dieser gespeichert ist.
    Wenn der Wert nur minimal von Ihrer Abrechnung abweicht, dann ist das der Wert für 2012 und nicht 2011.

    Hallo clon,

    Sie sind für Ihre entstandenen und vereinbarten Betriebskosten verantwortlich und bei allen Anderen erst einmal der Vermieter.
    Bsp. Umlageschlüssel nach Personen. 120,00 Euro Hausreinigung/4 Personen. Eine Person sind Sie und der Rest ersteimal der Vermieter. Somit fallen 30,00 für Sie an und 90,00 Euro für den Vermieter. Ob er dann diese Kosten bezahlt oder die Kurzmieter, dass ist nicht entscheidend sondern das Sie nur Ihren Anteil an der gesamten entstandenen vereinbarten Kosten bezahlen.

    Hallo Lara,

    transparent und verständlich muss die Betriebskostenabrechnung erstellt werden. Dazu hat der Mieter noch das Recht auf Einsicht (oder Kopien) in der Unterlagen. Den Wirtschaftlichkeitsgrund sollte ein Vermieter / Verwalter beachten. Wenn nach der Überprüfung noch offene Frage vorhanden sind, ist der Vermieter der erste der diese beantworten sollte.

    Hallo meck006,

    laut Ihrer Darstellung ist die Heizung in Ihre Wohnung mit Verbraucherfassungsgeräte ausgestattet. Mit der HKV sind die Heizkosten nach Verbrauch abzurechen. Dieser Verbrauch wird dann von den Erfassungsgeräten abgelesen und mit den Zählerstand (in Ihren Fall) laut Wohnungsübergabeprotokoll verrechnet. Der sich daraus ergebene Betrag wird dann unter der Berücksichtigung der Mietdauer für Sie fällig. Wenn der Zählerstand fehlt, ist die Abrechnung nicht in Ordnung.
    In der Regel wird mit der Beendigung des Mietvertag die Wohnung per Protokoll abgenommen und die Zählerstände notiert und bestätigt.
    Eine nicht korrekte erstellte HK Abrechnung kann mit den Hinweis der fehlenden Grundlage wiedersprochen werden.

    Tipp: Ihr Vermieter soll am besten mal beweisen, wieviel Sie Heizkosten Sie verbraucht haben anhand der Zähler. Kann es das nicht, ist somit in der Regel eine Kürzung des Gesamtbetrag wegen der dann erforderlichen Schätzung, möglich.

    Hallo N00body,

    das was sich bisher abgespielt hat, kann eine Fortsetzung des Mietvertrag unzumutbar machen. Dazu noch die Handgreiflichkeiten und unerlaubtes Betreten der Wohnung. Hier gibt es den §569 BGB der eventuell von Bedeutung sein kann.
    Mündlichen Zusagen sind schwer zu beweisen daher alles schriftlich vereinbaren. Ob eine weitere Zeugin ausreicht, kann ein Rechtsanwalt besser beantworten.
    Tipp: Bezahlen Sie die Miete weiterhin wie vereinbart, sonst kann es noch mehr Probleme geben.
    Führen Sie am besten noch eine Liste und schreiben Sie alles auf was und wann Sie gestört wurden usw.
    Niemand darf so einfach so in Ihrer gemieteten Wohnung gehen (Ausnahme Notfall) bzw. Zutritt erwarten. Wenn, dann am besten mit schriftlicher Ankündung und Grund. Wenn dies berechtigt ist, sollten Sie dann auch Zugang gewähren.

    Hallo Sven1303,

    ob es besser wird, wie Berny schon erwähnt hat, ist fraglich. Was die ganze Protokollsammlung, Beschwerden, Aufforderungen an den Vermieter aktiv zu werden zur Vorteil sein kann, ist eine fristlose Kündigung gemäß § 569. Mietminderung auch möglich, hier am besten Fachkundigen hinzu nehmen, da eine Mietminderung kein Selbstläufer ist und bestimmte Anforderung erfüllt werden müssen. Sollte diese aber rechtens sein, dann wird Ihr Vermieter bestimmt aktiv werden ... .

    Hallo crunky,

    die Thematik sieht nach einen Rechtsstreit aus. Hier kann ein Rechtsanwalt bestimmt bessere Auskunft erteilen. Es kommt wohl eher die Fahrlässigkeit, Mutwilligung zur Bedeutung.
    Und das geht mehr in Schadensbereich als in Mietrecht über. Mietrecht kann gegenfalls dann zu tragen kommen, wenn es eine sog. Kleinreparatur Klausel vereinbart wurde.
    Tipp. Mieter kann den Schaden vielleicht über "seine" Haftpflichtversicherung regeln.

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