Hallo Jonny22,
als Tipp kann ich Ihnen noch folgende Information mitteilen.
Und gemaess Ihrer Darstellung kann der Paragraph 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsabschluss oder Annahme. ...so stehen Ihn Rechte wie Mietminderung nicht zu... . Das bedeutet, dass dieses Problem (der Mangel und Zustand der Wohnung) am besten schriftlich fixiert werden sollte. Entweder der Vermieter verpflichtet sich den Schaden zu beseitigen oder Sie verhandeln so, dass Sie fuer die Maengelbeseitigung entschaedigt werden.
Sollte erstgenanntes trotzt schriftlicher Vereinbarung nicht erfolgen, dann haben Sie gemaess 536a BGB ein Recht auf Schadensersatz gemaess 536 BGB.
Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung (551 BGB) fuer den Vermieter. Sie dient der Sicherung der Ansprueche aus dem Mietverhaeltnis und aus ergebenden Ansprueche nach einer Kuendigung aus den Mietvertrag.
Mehr wie drei Monats (Netto) Miete darf der Vermieter nicht verlangen. In der Regel kann der Mieter in drei gleichen Monatsraten zahlen, es ist aber auch moeglich die ganze Kaution vor Mietbeginn zu zahlen.
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
Danke fuer Rueckantwort
D-D-I