Beiträge von Bokiwi

    Hallo Bluemchen ( sorry, habe keine Gaesefuesse! ),
    vielleicht sollten Sie ersteinmal in allen Rechnungen aus Beko Jahr 2010 beim Vermieter einsehen bzw. als Kopie anfordern ( event. kosten-pflichtig ). Da aus Ihrer Darstellung nicht genau zu erkennen ist, ob es sich hierbei nur um die Problematik Heizkosten handelt. Es kann auch gut sein, das die Kosten durch andere Bekos nicht ganz ordnungsgemaess entstanden sind. Daher ersteinmal die Kontrolle.
    Sollte es doch an der Abrechnung der Heizung sein, dann sind die Heizungswerte nach der Beendigung des Mietvertrag ( Januar ) in der Regel nicht durch Sie entstanden. Da Sie im Normalfall auch keinen Zugang zur Wohnung gehabt haben.
    Und die Werte in der Mitte des letzten Monat ( 15.1.2010 ) wird der Vermieter in der Regel auch in Frage stellen, da Sie das Mietverhaeltnis noch bis Ende Januar 2010 bestand. Das bedarf wohl in der Regel eine ausfuehrliche Kontrolle bzw. Erlaeuterung durch den Vermieter. Diese muss die Beko Abrechnung so erstellen, das man diese verstehen kann.

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    Hallo mcnovotnys,
    aus Ihrer Darstellung laesst es sich vermuten, dass Ihr Vermieter ordnugnsgemaess handelt ( unter der Voraussetzung das im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde ). Denn es heisst, wenn die Parteien eines Wohnmietvertrag nicht anderes vereinbart haben ( siehe Beko Umlageschluessel ) dann sollten die Bekos nach der Wohnflaeche umgelegt werden.
    Desweiteren stellt sich die Frage, nachdem Sie ja den Schneedienst von sich aus fuer weitere Parteien durchgefuehrt haben, ob mit der Beauftragung einer Firma der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ( Paragraf 556 Abs.3 BGB ) eingehalten wird. Tipp. Der Vermieter kann auch Sie fuer diese Taetigkeit entlohnen und anschliessend die Kosten auf alle Mietparteien anteilig umlegen.

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    Hallo susi3,
    man bezeichnet es auch als "Aufhebungsvereinbarung". Und das
    macht deutlich, dass es eine Vereinbarung zwischen den Mieter und Vermieter geschlossen wird. Und gueltig ist diese Vereinbarung, wenn beide Parteien bekanntermassen zustimmen.
    Siehe auch Paragraf 311 Abs. 1 BGB

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    Hallo RHvR,
    Mietminderungen sind keine Selbstlaeufer und in Regel konflikbehaftet. Am besten schriftlich mit Nachweis den Vermieter ueber das bestehende "Problem" informieren. ( Anzeigepflicht des Mieters ). Ob das geschilderte "Problem" ein Mangel ist oder "bewusst" Verschwiegen wurde ist schwer zu beantworten. Da kann ein Rechstanwalt sicherlich besser helfen.

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    Hallo thommy2130,
    es besteht eventuell die Moeglichkeit sich mit den Makler in Verbindung zu setzen. Da der Makler in der Regel eine Durchschrift von den Mietvertrag hat. Makler hat gegebenfalls eine eigene Interesse den Nachweis ueber seine abgeschlossenen Taetigkeiten zu fuehren.

    Tipp zur Kaution. Siehe Paragraf 551 BGB.

    Sich auf eine nicht nachweisbare muendliche Vereinbarungen zu berufen, ist in der Regel schwer. Desweiteren darf der Vermieter eine Kaution in Hoehe von drei Monatsmieten ( kalt und ohne Bekos ) verlangen.
    Es besteht auch die Moeglichkeit die Kaution in drei gleichbleiben Monatsbetraegen zu zahlen. Wobei die Erste mit den Beginn des Mietverhaeltnis faellig wird.

    In Bezug auf den Mietvertrag ist abzuwarten wie Sie das "Kautionsproblem" loesen und danach eventuell in Form von "Herausgabe" handeln.

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    Hallo ElinorDashwood,
    es ist nicht ganz einfach all Ihre Fragen und sonstigen Unklarheiten zu beantworten. Ich versuche es mal.
    Da Sie immer noch kein Mietvertrag ( seit Oktober ) haben, besteht fuer Sie die Moeglichkeit schriftlich mit Fristsetzung und Nachweis die Vermieterin aufzufordern, dass Sie einen Mietvertrag erhalten. VORTEIL: Dadaurch bekommen Sie einen Ueberblick in Bezug auf Mietvertragstruktur ( Befristet, Unbefristet usw ) Mietzins, Beko Vereinbarung ( Vorauszahlung, Pauschale ) usw.

    Eine Mieterhoehung via E - mail halte ich fuer unwarscheinlich in Bezug auf die Rechtmaessigkeit. TIPP: Wie "Berny" schon erwaehnt, lesen Sie sich in den Bereich Mieterhoehung ein.

    Bei einer Nachzahlung auf Bekos ist immer wichtig zu wissen, welche Art der Beko Zahlung vereinbart wurde. Vorauszahlung ( Abrechnungspflicht, Nachforderung moeglich ) oder Pauschale ( keine Abrechnungspflicht, Nachforderung nicht ueblich ).

    Tipp: Klarheit koennen Sie durch den Erhalt eines ( Unter ) Mietvertrag bekommen. Zahlen Sie nicht voreilig "irgendwelche" Rechnungen. Lassen Sie sich von Ihrer Vermieterin den Nachweis zeigen wo Sie etwas mit Ihr Vereinbart haben. Um weitere Unstimmigkeiten innerhalb Ihrer WG zu vermeiden, bieten Sie ein klaerendes Gespraech an, da ja beide Seiten von einander profitieren. Sie mit Ihrer Wohnmoeglichkeit, Ihre Vermieterin mit der Bezahlung Ihrer Miete.

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    Hallo Kurt,
    wie soll eine Nachzahlung dann noch einmal verrechnet werden, wenn diese schon fuer das Abrechnungsjahr 2009 / 2010 eingesetzt wurde ? Desweiteren ist eine "Rueckwirkende" Verrechnung bei Beko nicht ueblich, sowohl eine ( einmalige ) Nachzahlung. Und bei Vorauszahlungen wird immer VORAUS bezahlt. Anhand der dann faelligen Beko Abrechnung erkennt man dann, ob noch "etwas" uebrigbleibt oder erventuell noch einmal eine Nachzahlung erfolgt. Ein Beko - Abrechnungsjahr entsteht in der Regel immer nach 12 Monaten.

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    Hallo thinkcentre,
    da Ihr Vermieter den Zugang zur Heizung nur ueber Ihre Wohnung erreichen kann, stellt sich die Frage ob Sie eventuell eine Zwischentuer besitzen oder einrichten lassen. Diese koennte Sie dann durch oder mit ein neuen Schliesszylinder gegen unbefugte Zutritt durch Ihren Vermieter verhindern. Sollte es gemaess Mietvertrag keine Regelung fuer den Zutritt zur Ihrer Wohnung geben, dann kann das Betreten Ihrer Wohnung gegebenfalls auch "Hausfriedensbruch" durch den unerlaubten Zugang zaehlen.

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    Hallo guertelschnalle2,
    in Bezug auf Ihre Fragen haben Sie schon Antworten erhalten. Da Sie vor Ihren "ersten Mietvertrag" stehen, erlaube ich mir Ihnen mitzuteilen, dass Sie sich in den Bereich Mietvertrag, Betriebskosten einlesen sollten um das "Grundprinzip" eines Mietvertrag zu verstehen.
    Desweiteren gebe ich Ihnen noch einen Tipp: Unterschreiben Sie nie voreilig einen Mietvertrag! Damit koenne Sie sich viel Aerger ersparen.

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    Hallo bombastic80,
    zu Ihrer eigenen Feststellung in Bezug auf Ihre Mietvertragvereinbarung kann ich Ihnen den Paragrafen 551 BGB mitteilen "Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten"
    Ob Sie in Ihren "komplizierten" Fall nun Recht haben oder Recht bekommen oder das alles nicht rechtmaessig ist, kann Ihnen bestimmt ein Rechtsanwalt besser beantworten.

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    Hallo yase,
    Sie haben auch die Moeglichkeit ersteinmal in die Rechnung beim Vermieter einzusehen oder Kopien von der Rechnung ueber die Grundsteuer( Kostenpflichtig ) vom Vermieter anzufordern. Darauf befinden Telefon Nummern der Ansprechpersonen die Ihnen sicherlich eine kompetente Antwort auf Ihre Frage geben koennen. Oder rufen Sie direkt bei Ihrer Stadtverwaltung ( Kaemmerei-, Kassen-, und Steueramt ).

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    Hallo tekanes,
    Sie hatten schon ein Treffen mit der Person, die die Wohnungsabnahme durchfuehrt! Leider haben Sie nicht erwaehnt, was diese Person in Bezug auf Ihren Bericht geantwortet hat.

    Sog."Schoenheitsrepaturen" koennen immer sehr konfliktreich sein. Da sollten Sie event. auch in den Mietvertrag nachschauen, wie die Regelung nach den Wohnungsauszug vereinbart worden sind.
    Und hilfreich kann auch das Uebernahme Protokoll, bei Einzug in die Wohnung, sein. Mit diesen Informationen kann dann in der Regel durch das "Mietrecht" event. eine Antwort gegeben werden.

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    Hallo Bradhlui
    wenn ich mir "Mietvertrag" anschaue, dann kann ich Ihnen empfehlen einen Rechtsanwalt oder den Mieterschutzbund aufzusuchen. Dann sind ja so viele fraglichen Anhaltspunkte zu sehen, die den Mietvertrag doch sehr in Frage auf seinen Rechtmaessigkeit stellen.
    Bps.
    > Die Wohnflaeche - sollte Ihre genannte Wohnflaeche von 78,2 qm stimmen, dann ist die Berechnung Ihrer Miete sehr fragwuerdig ( am besten mal selbst nachmessen ! )

    > Heiz- und Warmwasserkosten dazu ohne Erfassungsgeraet, wie Sie geschildert haben, sehr fragwuerdig. Da Heizkostenverordnung nach Verbrauch und Wohnflaeche vorschreibt

    > ... Instandhaltung Hausverwaltung sind nicht auf den Mieter umlegbar !

    Das von Ihnen vormals geschilderte Problem und noch mehr koennen einen guten Anlass geben den Mieterschutzbund oder einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
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    Hallo caroe,
    gemaess Ihrer Darstellung stellt sich die Frage wie die Wohnflaeche in Ihren Mietvertrag angegeben worden ist. In der Regel sollte eine Terrasse nur zur Haelfte ihrer Grundflaeche mit einbezogen werden. Ist dies nicht der Fall, dann haben Sie eventuell eine Wohnflaeche die mehr um mindest. 10 % abweicht. Sollte es so sein, dann kann Ihn ein Rechtsanwalt dabei bestimmt mehr "Rechtsmoeglichkeiten" mitteilen. Genauso in Bezug auf der Beko Abrechnungen, da diese in der Regel auch nach Wohnflaeche ( Heizkostenverordnung ) berechnet werden.

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    Hallo little-noir,
    leider ist der "Formfehler" nicht genau dagestellt worden. Deshalb zeige ich Ihnen die notwendigen Information ueber eine Kuendigung von Seiten des Mieters. Voraussetzung, es handelt sich um einen unbefristeten Mietvertrag und ohne sonstigen Vereinbarungen.

    > Die Kuendigung an den Vermieter muss schriftlich erfolgen ( am besten mit Nachweis! )

    > In der Regel kuendigt man bis spaetstens den 3. Werktag eines Monats, somit ist dann das Mietverhaeltnis
    zum Ablauf der uebernaechsten Monat beendet ( 3 Monate ) Bsp. Kuedigung zum 03.02.2000 - Beendigung des
    Mietverhaeltnis am 30.04.2000

    > Der Mieter muss keinen Kuedigungsgrund angeben

    Desweiteren haben Sie die Moeglichkeit einen Aufhebungsvertrag mit Ihren Vermieter schriftlich zu vereinbaren. Damit besteht eine Moeglichkeit "frueher" das Mietverhaeltnis zu beenden.


    Wenn Sie zum 31.06. gekuendigt haben, dann stellt sich die Frage, warum jetzt es aufmerksam auf den sog. "Formfehler" geworden ?
    Wenn Sie eine schrifliche Bestaetigung nach den Zugang Ihrer Kuendigung haben, dann besteht ein Beweis das die Kuendigung akzeptiert wurde. Hat der Vermieter aber Sie erst jetzt auf einen sog. "Formfehler" hingewiesen, dann ist es ratsam sich an eine Rechtsanwalt zu wenden, da es ueber das "Mietrecht" hinaus geht. Selbst dann wenn Sie von Ihrer "unzumutbaren Haerte" gebrauch machen wollen und Ihr Vermieter sich nicht kooperativ verhalten moechte bzw. kann.

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    Hallo Bradlhui,
    auf Ihre Darstellung einzugehen ist nicht einfach, da zu wenig Informationen vorhanden sind. Somit versuche ich nur Ihre Frage zu beantworten und ganz unabhaengig ob das auch in Fall moeglich ist.
    In der Regel besteht ein Grundsatz, dass eine Beko Pauschale auf eine Beko Vorauszahlung nur geaendert werden kann, wenn dies ausdruecklich zwischen den Parteien vereinbart worden ist oder eine Aenderung per Gesetz in Frage kommt. Siehe auch Paragraf 556a Abs.2 BGB

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    Hallo Chocky,
    um auf die Modernisierung einzugehen, stellt man sich folgende Frage. Warum muessen Sie auf Ihre Kosten bestimmte Arbeiten in der Wohnung leisten ? ( Sie koennen eventuell diese Arbeit und Kosten vom Vermieter bezahlt bekommen )
    Wenn eine Mieterhoehung wegen einer Modernisierung durchgefuehrt werden soll, bedarf eine genaue schriftliche Darstellung von Seiten des Vermieters. Da ein gravierender Fehler darin besteht, dass vor Abschluss der Modernisierungsarbeiten eine "Erhoehungserklaerung" Ihnen zugegangen ist, ist diese ungueltig und muss vom Vermieter wiederholt werden. Den ganzen Ablauf der Mieterhoehung durch Modernisierung aufzulisten ist nach meiner Meinung nicht notwendig, da die Darstellung von "Gruwo" realistisch erscheint und nichts mit Modernisierung zu tun hat.

    Deshalb scheint es nicht unbedingt notwendigt zu sein mit den Vermieter in Bezug auf den neuen Mietvertrag irgend etwas zu vereinbaren.

    Wenn die Modernisierung ordnungsgemaess durchgefuehrt wurde oder noch wird, dann ist eine Mieterhoehung von max. 11% von den anfallenden Kostenanteil, der Modernisierung auf Ihrer Wohnung, moeglich.

    Eine schriftliches ( nachweisbares ) Schreiben mit den Hinweis darauf, das die Wohnung sich nicht in einen gebrauchsfaehigen Zustand befindet, kann Sie auf der sicheren Seite bringen, in Bezug auf eventuelle weitere Auseinandersetzungen mit Ihren Vermieter.

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    Hallo Spaxel,
    wenn Sie noch beweisen koennen, das keine Rede von Betriebskosten war, dann kann das oben Geschriebene gut zur Geltung kommen. ( Ihre Freundin und Sie und nur der Vermieter ). Wenn Sie nicht zahlen und der Vermieter kuendigt Sie, dann benoetigt er konkrete und nachvollziehbare Kuendigungsgruende .
    Wenn Sie zahlen, egal wie viel kann das als "Zustimmung" gewertet werden.
    Es ist vielleicht zu empfehlen, das Sie schriftlich mit Nachweis an den Vermieter / Verwaltung schreiben, wo die Vereinbarung ueber die Beko zu finden sind. Solange diese nicht schriftlich oder auch unter "Zeugen" vom Vermieter nicht nachweisbar gemacht werden koennen, ist in der Regel kein "Vertrag" ueber Bekos vorhanden.

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    Hallo traurig881,
    Ihre Darstellung nach, kann es auch sein, das der "Garagenmietvertrag" mit im Wohnungsmietvertrag aufgefuehrt wurde. ( Also kein sep. Vertrag ). Wenn dann noch die Garage zur Wohnung gehoert, dann haette man Sie vielleicht daraus kuendigen muessen um ueberhaupt einen neuen Mietvertag mit Ihren Ex abschliessen zu koennen.
    Aber eine "Akzeptierung" ( des Vermieters ) muss nicht unbeding ein neuer Vertrag sein, somit in der Regel auch keine Vertragskuendigung noetig.
    Aufgrund der langen zurueckliegenden Zeit kommt die Frage einer Verjaehrung noch ins Spiel.
    Alles im allen ist es schwer konkrete Antworten zu geben, da etwas wichtigtes fehlt > der schrifliche Nachweis.

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    Hallo bluebird,
    so kann es im Normalfall geregelt sein: Wenn Sie Miete schulden, muessen Sie diese zahlen. Sollten Sie diese nicht zahlen koennen oder wollen, kann aber einen bestimmten Mietrueckstand der Vermieter sie kuendigen. Paragraf 543 BGB.
    Da Sie aber von sich aus gekuendigt haben, kann und braucht der Vermieter Sie nicht mehr kuendigen. Aber da bedeutet nicht, das man dann nicht die fehlende Miete zahlen muss. Und einer Mahnung ist aus nicht noetig, da im Mietvertrag der Zahltag in der Regel kalendermaessig bestimmt wird.
    Und bedenken Sie, das Ihre Wohnung von einen Zwangsverwalter verwaltet wurde bzw. wird. Auch dieser muss sich ersteinmal einen Ueberblick verschaffen wie Ihr Vermieter vormals die Wohnung verwaltet hat. Dagegen anzugehen halte ich fuer sehr seht schwierig, da der Zwangsverwalter ja auch noch die schriftlichen Nachweise / Beweise darueber hat.

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