Kaution - Brutto/Netto Problem

  • Hallo zusammen,

    ich stehe nun vor einem Problem mit der Berechnung der Mietkaution und bräuchte etwas Hilfe, da ich so einfach nicht weiter komme.

    Die Verjährungsfrist der Rückforderung meiner Mietkaution läuft in diesem Jahr ab und darum möchte ich mich darum kümmern, da ich das Gefühl habe das etwas nicht passt.

    Mein Problem:
    Ich wohne seit nunmehr 3 Jahren in einer großen Wohnung und laut Mietvertrag steht folgendes festgeschrieben:

    mtl. Miete 1500 Euro + 400 Euro Nebenkosten = 1900 Euro Gesamtmiete

    Mietkaution: 2 Monatsmieten - 3800 Euro

    Nun weiß ich das die Mietkaution normal nur die Nettomiete sein darf, also in meinem Fall bei 2 Monatsmieten 3000 Euro.
    Somit könnte ich 800 Euro zurück verlangen.

    Jedoch sagt das Gesetz das die Mietkaution bis zu 3 Kaltmieten betragen darf. Nimmt man nun 3 Kaltmieten wäre ich wiederrum höher als meine gezahlte Kaution.

    Da in meinem Mietvertrag steht "2 Monatsmieten - 3800Euro" kann ich mich darauf berufen das ich nur 2 Monatsmieten als Kaltmiete zu zahlen habe, oder muss ich damit Rechnen das der Vermieter im Recht ist, da er mit seinen 3800 Euro sogar unterhalb der 3 Monatsmieten Kaltmiete wäre?

    Ich würde sagen da er laut Mietvertrag 2 Monatsmieten möchte, ist die Summe von 3800 Euro anzufechten und auf 3000 Euro zu reduzieren. Ebenfalls kann er sich nicht auf das Recht der 3 Kaltmieten berufen, da im Mietvertrag die 2 Monate als Kautionszahlung festgeschrieben sind.

    Sehe ich das so richtig?

  • Hallo bombastic80,

    m.M. verstösst die Vereinbarung der zwei (Brutto)-MM gegen keine gesetzlichen Vorschriften, denn die Höhe von drei KM wird ja nicht überschritten.

  • Mainschwimmer:

    "Oder man verlangt die 300,- Euro und hat damit den Vermieter als neuen Freund gewonnen."

    Richtig...., denn Freunde braucht man... (übrigens für 800 €uronen)...:rolleyes:

    Und, er wohnt dort ja schon seit drei Jahren... :cool: - ist eh' "gelaufen".

  • Hallo bombastic80,
    zu Ihrer eigenen Feststellung in Bezug auf Ihre Mietvertragvereinbarung kann ich Ihnen den Paragrafen 551 BGB mitteilen "Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten"
    Ob Sie in Ihren "komplizierten" Fall nun Recht haben oder Recht bekommen oder das alles nicht rechtmaessig ist, kann Ihnen bestimmt ein Rechtsanwalt besser beantworten.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

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