Beiträge von Bokiwi

    Hallo kryz,

    Ihre Frage halte ich für vollkommen berechtigt. Da es sich in Ihren genannten Problem um eine Instandsetzungsmaßnahme handelt sind diese Kosten in der Regel vom Vermieter zu tragen.
    Inwieweit jetzt der Wärmeverbrauch, der nicht in Ihrer Interesse bestand, als Instandsetzungkosten anzusetzen ist, kann ich leider keine Erfahrungswerte mitteilen.

    Tipp: Sie haben einen Vermieter der Reparaturen durchführt. Ob die sog. erhöhten Kosten berechtig oder nicht berechtig sind, sollte nach einer guten Überlegung event. akzeptiert werden. Auch gute Vermieter sind zu "Pflegen"

    Hallo missPiggyx3,

    zum Thema "kostengünstig" kann event. die Nachfrage am Gericht für eine kostenlose Rechtsberatung gestartet werden. Oder eine Anmeldung beim Mieterschutzbund, bei Zahlung einer bestimmten Anzahl von Monatsbeiträgen, wird event. Ihr Problem sofort bearbeitet. Oder beim Wohnungsamt nachfragen ob es eine Informationsstelle für dieser Art von Problem besteht.
    Hier im Forum erhalten Sie jede Menge Info und event. brauchbare Infos

    Tipp: So schnell kann ein Vermieter Sie nicht aus der Wohnung bekommen!

    Kündigen kann Ihr Vermieter Sie.
    Es stellt sich nur die Frage ob es rechtens ist.
    Sie wohnen seit einem Jahr in der Wohnung. Wenn die Hunde auch schon so lange in der Wohnung sind, dann besteht die Möglichkeit das Ihr Vermieter die Hunde bisher STILLSCHWEIGEND akzeptiert hatte.
    Sollten im Mietvertrag erwähnt sein, dass keine Hund erlaubt sind, ist es entscheident wie weit Ihr Vermieter über die Hunde Kenntnis (vorher) hatte. Ja, er hatte Kenntnis, dann kann das stillschweigende Akzeptierung sein. Nein, keine Kenntnis darüber und nicht erlaubt per Mietvertrag, dann ist ein fachkundiger Rechtsanwalt zu empfehlen.
    Die Hunde jetzt als Kündigungsgrund anzugeben könnte ne "leichte Nummer" Ihres Vermieters aufgrund des eigentlichen Problem, der Schimmel, sein.

    Von großer Bedeutung ist der genaue Wortlaut des angegebenen Kündigungsgrund. Und dazu kommt noch die genaue Vorschrift wie die Kündigung zu schreiben ist. Bsp. Wenn der Hinweis auf das Widerspruch Recht fehlt.

    Mein Tipp: Bleiben Sie gelassen und suchen Sie das vernünftige Gespräch mit Ihren Vermieter. Zeigen Sie Ihren Vermieter das Sie "liebe" Hunde haben und keine Probleme machen.
    Vielleicht hilft auch ein Kompromiss.
    Wenn der Vermieter sich stur stellt, dann wenden Sie sich am besten an einer Rechtsberatung (siehe oben).

    Merken: So lange Sie pünklich und vollständig Ihre Miete zahlen und keine Probleme im Haus machen, dann ist es in der Regel nicht so einfach für ein Vermieter eine Kündigung zu erteilen.

    Zum Thema Schimmel.
    Diesen und alle zukünftigen Mängel immer schriftlich mit Nachweis an Ihren Vermieter schicken und um Beseitigung bitten. Am besten auch Fotos und Zeugen miteinbeziehen.
    Anmerkung: Hierzu keine weitere Stellungnahme, da erst das Thema Kündigung gelöst werden sollte.

    Hallo mathiasrehrl,

    um beim Thema "Mietrecht-Hilfe" zu bleiben, kann ich Ihnen Informationen mitteilen die in Ihren Fall von Bedeutung sein könnte.

    Eine Kündigung gemäß §543 Abs.1

    Ein Rechtsanwalt zu empfehlen, da für die Mieterin (in Ihren Fall - und zur Sicherheit aller anwesenden Parteien) eventuell die Möglickeit besteht von der Sozial Klausel gebrauch zu machen.

    Hallo ciiity,

    es kann hier zur Streitfrage kommen, wann das Mietverhältnis beendet worden ist. Entweder mit der Schlüsselübergabe oder nach Ablauf des Mietvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
    Und solange Sie Mieter sind, haben Sie eine sogenannte Obhutspflicht. Dazu zählt auch das Beheizen der Räumlichkeiten in den Wintermonaten oder wenn es erforderlich ist. Sollte es unterlassen werden und es kommt zu Schäden, dann kann ein Probleme für den Mieter geben.

    Tipps: Versuchen Sie einen Nachmieter zu finden, damit Sie aus Ihren Vertrag heraus kommen. Voraussetzung hierbei ist das Einverständnis des Vermieters.

    Hallo omsn,

    ich versuche genau dazustellen was vereibart wurde.
    Es lässt sich vermuten, dass Sie eine Kündigungsausschlussfrist haben. Eine einjährige Kündigungsfrist ist für Sie als Mieter sehr unwahrscheinlich.
    Sollte es der Kündigungsauschluss sein, dann kann das bedeuten, Kündigung im normal Fall innerhalb des Jahres nicht möglich.
    Es bestehen Ausnahmen bei Mieterhöhung und bei Versagung der Untermieterlaubnis.

    Hallo joda,

    kleiner Tipp. Rechnen Sie doch mal Ihre Wohnfläche selbst aus. Sind diese kleiner als wie im Mietvertrag angegeben, dann kommt hier die 10% Regelung zum Zuge. Sind es mehr wir 10% Differenz, dann habe Sie als Mieterin gute Karten in Bezug auf Überzahlung.

    In den oben geschilderten Fall, ist die Differenz nicht so groß das hier etwas geändert werden kann, soll.

    Zubeachten ist aber hier die Betriebskostenabrechnung. Wenn Ihr Umlageschlüssel Wohnfläche ist und dieser mit 71,03 m² bereits schon vormals angewendet wurde, so kann Ihr Vermieter diese 71,03 m² nicht einfach so ändern, sondern es muss auch der Mietvertrag bzw. der Umlageschlüssel mit Ihr Einverständnis geändert werden.

    Kurz und bündig.
    Ein Umlageschlüssel kann nich nach belieben geändert werden. Ausnahme bei Umstellung auf verbrauchabhängigen Erfassungen Bsp. nach Einbau eines Wasserzählter etc.

    Hallo JCW,

    hier sind wohl zwei "Baustellen". Erhebliche Mängel - Einsturzgefahr - und Miete nicht bezahlt. Berechtigt oder nicht dann kann am besten ein Rechtskundiger beurteilen. In wie weit kann Ihre Freundin nachweisen das ein erheblicher Mangel besteht (Schriftlich). Da diese Thematik sehr schwierig ist, kann hier auf einen Fachanwalt hingewiesen werden. Dieser kann bestimmt auch mitteilen was jetzt zu machen ist. Entweder wie Berny schon erwähnt schnell zahlen oder nicht darauf reagieren.

    Wie schon geschrieben, sehr schwierig um Tipps zu geben.

    Tipps. Event. sich mit den Wohnungsamt, Mieterschutzbund in Verbindung setzen. Kostenloser Rechtsanwalt event. übers Gericht, am besten dort mal nachfragen.

    Hallo PepeSi,

    Kündigungsausschluß liegt vor und nicht befristet, da haben Sie eventuell
    im Bereich der außerordentlichen Kündigung mit Frist noch folgende Möglichkeiten.
    - Sie erhalten eine Mieterhöhung (orsübliche), somit ein Kündigungsgrund
    - Sie beantragen (schriftl. mit Nachweis) eine Untervermietung. Bei unberechtigter Versagung können Sie event. kündigen. §540 Abs.1 BGB

    Fristlos in diesen Fall, schwer vorstellbar.

    Hallo classy258,

    eine direkte Antwort auf Ihre Frage geht schon in die Rechtsberatung über. Somit event. ein Fall für den Rechtsanwalt.

    In der Regel lautet es "wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu verschulden hat". Deutlich wird es an das klassische Bsp. mit den verspäteten Grundsteuerbescheid. Hier hat der Vermieter es nicht zu verantworten.
    Ein Wechsel einer Hausverwaltung kann in der Regel eigentlich besser organisiert werden.

    Fazit: Ihr Vermieter sollte schon Nachweise über seinen Grund hervorbringen können. Und hat der Wechsel der Hausverwaltung auch wirklich stattgefunden?

    Hallo Lontje,

    laut Ihrer Darstellung ist die Vorgehensweise Ihres Vermieter nachvollziehbar. Es besteht aber die Möglichkeit, sich ausserhalb der mietrechtlichen Vorgehensweise sich individuell auch die Zahlung der Heizkosten/Bekos zu einigen. Dabei kann man sich an die Werte von der letzten Rechnung (nur Januar) orientieren zusätzlich die abgelesenen Werte der Heizung. Ihr Vermieter kann muss sich aber nicht darauf einlassen.
    Bezüglich der Nachzahlung.
    Wenn alles von Ihnen überprüft wurde und rechtens ist, dann haben sie ja nur diese eine Bankverbindung bzw. Möglichkeit. Oder rufen Sie doch den Eigentüemer an und frage nach. Und wegen der bereits missglückte Überweisungen, sollten Sie den Nachweis über die nicht mögliche Überweisung gut aufbewahren.

    Hallo JK55,

    das könnte schwer werden, ob ein Notfall vorlagt oder nicht. Es kann auch ein gut geplanter Kontrollgang Ihres Vermieter gewesen sein.

    Tipp. Schreiben Sie bezüglich dieses Vorfall Ihren Vermieter an, mit den Hinweis darauf, warum er und die andere Person in der Wohnung waren. Am besten lassen Sie sich noch die Namen des Handwerksunternehmen geben um auf der sicheren Seiten zu sein. Sollte irgend etwas in Ihrer Wohnung nicht mehr so sein wie es war, dann haben Sie zumindestens den Namen für weitere Vorgehensweise.
    Wenn Ihr Vermieter nichts zu verbergen hat, dann sollte die Stellungnahme zu Ihren Brief kein Problem sein.

    Zum Thema Wohnungstürschlüssel. Sie haben die Möglichkeit das Schloss komplett zu wechseln. Dabei muss Ihr Vermieter nicht den Zweitschlüssel erhalten, denn es ist ausreichend wenn Sie Ihren Vermieter schriftlich mit Nachweis mitteilen, wo er den im Notfall den Schlüssel herbekommen kann. (Gute Nachbarn, Freunde etc.)
    Oder man bricht die Tür auf, da es wegen ein Notfall erforderlich werden kann und das auf Ihre Kosten.
    Hierbei stellt sich die Frage, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit eines NOTFALL und eines eventuellen Kontrollbesuch durch Ihren Vermieter.

    Hallo Yumiko,

    für eine fristlose Kündigung bedarf es schon einen wichtigen Grund. Siehe auch §569 BGB.

    Tipp: Alle Mängel und Schäden am besten immer schriftlich mit Nachwseis an der Vermieter senden. Dabei immer eine Schadensbeseitigung erwähnen. Kommt der Vermieter nach mehrmaligen Hinweis seine Pflicht nicht nach, dann hat man mit den schriftlichen Nachweis bessere Karten.

    Bezüglich der unbekannten Person an Ihre Wohnungstür stellt sich die Frage ob die Haustür Abens verschlossen wird. Somit kann dann der "Kreis" der in Frage kommenden Personen eingeschränkt werden. Desweiteren kann eine selbst angebrachte kleine Kamera an der Wohnungstür für Sicherheit und Aufklärung sorgen. Falls die Kamera beabsichtigt ist, den Vermieter vorab schriftlich über diese Maßnahme informieren.

    Hallo Suki2005,

    sollte Ihr Vermieter "wach" werden und noch Nachforderungen aus 2011 an Sie stellen, dann kann es das nun verlangen wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat. (Sehr unwahrscheinlich in Ihren Fall)

    Besteht kein Grund so müssen Sie für 2011 nicht mit einer Nachzahlung rechnen. Sowohl haben Sie das Recht auf eine Abrechnung und die Auszahlung Ihres (falls vorhanden) Guthaben.

    Hallo LocRey,

    Tipp zum Anwalt. Versuchen Sie einen kostenlose Anwalt über das Gericht zu bekommen. Direkt am Gericht nachfragen oder die Stadtverwaltung etc.

    Tipp zum Verhalten: Der ganze Ablauf Ihrer Darstellung läuft so ziemlich "reibungslos" und daher schon merkwürdig.
    Wenn Sie raus möchte, dann verhandeln Sie doch mit den Vermieter auf Zahlungen damit Sie die Wohnung räumen incl. Möbelübernahme, Renovierung, Unzug usw. Eine leere Wohnung zu verkaufen ist für den Verkäufer zum Vorteil.
    Wenn kein Auszug geplant ist, dann einen Fachanwalt aufsuchen.
    Ihr Freundin sollte sich nicht unter Druck setzen lassen. Und nicht zu jeder Zeit müssen Besichtigungen geduldet werden.
    Erst wenn die Kündigung vom Vermieter vorliegt, dann sollten man sich im klaren sein was man machen möchte(Bezahlung oder Anwalt).

    Hallo Hilker,

    Berny kann ich nur unterstützen. Hier läßt sich einiges vermuten. Es macht aber keinen Sinn darüber zu spekulieren was für einen Mietvertrag Sie haben.

    Falls Ihre Wohnung nicht zu klein ist!
    Kann ich Ihnen einen Tipp geben, wenn Sie einen korrekten Zeitmietvertrag haben.
    Stellen Sie einen schriftlichen Antrag mit Nachweis auf Untervermietung.
    - Keine Zustimmung, dann wird der Zeitmietvertrag ein unbefristeter Mietvertrag mit einer Kündigungszeit von drei Monaten.
    Stimmt er zu, dann bestehen folgende Möglichkeiten
    - Zustimmung erfolgt schriftlich aber ohne unterschriebene Vereinbarung
    dann BGH; Urteil v.8.7.1998, NZM 1998,766 (Zeitmitvertrag wird event. ein unbefristeter Vertrag und somit Kündigungszeit von drei Monaten)
    - Zustimmung und alles korrekt, dann haben Sie die Möglichkeit den Antrag für die Untermietung rückgängig zu machen
    Fazit: Der Zeitmietvertag bleibt bestehen.

    Hallo Franj,

    was das Thema "unerlaubter Zugang" betrifft hat Berny schon soweit geantwortet. Was die Fragestellung in Bezug auf ZFH (2-FH) angeht, kann ich nicht ganz nachvollziehen. Es gibt folgende Regelung für die Heizkostenabrechnung und zwar der §2 HeizkV. Hier besteht eine Ausnahme im ZFH wo der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt. Und es bestehen noch besondere Regelung in Bezug auf möblierte Zimmer in eine vermieterbewohnten Wohnung.

    Zu Ihrer Schilderung lässt es sich vermuten, dass Ihr Vermieter das Problem eines gekippten Fenster darin sieht, dass besonders in der kalten Jahreszeit ein Stosslüften bevorzug wird anstatt die Kippstellung des Fensters. Da ein gekipptes Fenster den erforderlichen Luftausstausch nicht ersetzen kann, der notwendig ist!, um die warme Luft gegen kalte Luft auszutauschen. Kurze Darstellung - kalte Luft nimmt mehr Feuchtigkeit auf als warme Luft - Feuchtigkeit entsteht durch viele Ursachen - Kochen - Duschen - usw. - an kalten Wänden setzt sich die warme feuchte Luft ab ("Vermieter hat Heizung aufgedreht") - Schimmelporen (sind in der Luft enthalten) finden damit die beste Voraussetzung sich zu entfalten in Verbindung mir Tapeten, Farbe - besonders hinter Schränken und dort wo keine oder unzureichende Luftzirkulationen statt finden.

    Tipps zur Gegenwirkung: Stosslüften mit 15 Minuten mind. 3 mal am Tag bei herunter gestellter Heizung, damit der Luftaustausch statt finden kann. Danach Fenster schliessen und angemessene Temparatur (ab 20 Grad) in den Räumlichkeiten herstellen.
    Anmerkung: Schimmel kann die Gesundheit gefährden.

    Hallo SvenjaW,

    wie ich es richtig deute, dann sind die Stromkosten auch Betriebskosten mit einer individuellen Vereinbarung in Bezug auf den Abrechnungstag. Hier ist halbjährlich vereinbart worden.
    Und es sieht ganz danach aus, dass Sie die Rechnung bezahlten müssen da es so vereinbart wurde.
    Tipp: Entziehen Sie Ihren Vermieter die Einzugsermächtigung. Zahlen Sie die Miete / Beko in Form eines Dauerauftrag. Und den Strom per Rechnung.

    Hallo Benji,
    versuchen Sie anhand von Beweismaterial den Schlüsslelübergang festzuhalten. Denn wenn der Mieter keinen Zugang mehr zur Wohnung hat bzw. der Zugang den Vermieter ermöglich wurde, dann hat der Mieter in der Regel auch keinen Vertrag mehr. Wenn kein Abnahmeprotokoll besteht, dann besteht auch kein Nachweis von Wohnungsmängel. Wenn kein nachweisbarer Anspruch besteht, dann kann der Vermieter die Kaution nicht so ohne weiteres einbehalten.

    Tipp. Nehmen Sie den Schlüssel der Wohnung auch nicht wieder an!!!

    Ein fachkundiger Rechstanwalt kann hier bestimmt besser helfen.

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