Beiträge von r.gerber

    Hallo,
    ich bins nochmal. Ich war mittlerweile beim Mieterbund und beim RA f. Mietrecht und wollte mal den Ausgang der Geschichte beschreiben, da Bernys posts nicht der Weisheit letzter Schluss sind.
    Für beide - den Mieterschutzbund und den Anwalt - war die Lage ziemlich klar und einfach. Quintessenz beider Beratungen ist Folgendes:
    In einem Kündigungsschreiben muss gesetzlich keineswegs der Kündigungstermin genannt sein. Weder ein richtiger, noch ein falscher.
    Wenn ich also in einem Kündigungsschreiben klar und deutlich zum Ausdruck bringe, daß ich ein Mietverhältnis kündigen will, dann ist dies als einzige Tatsache vom Vermieter zur Kenntnis zu nehmen. Das hat er zu akzeptieren. Habe ich nun irgendwelche Termine und Daten versehentlich durcheinander gebracht oder falsch berechnet, ist die Kündigung damit nicht automatisch unwirksam. Was ICH in einem solchen Fall tun sollte, um eventuelle Verwirrungen des Vermieters zu beseitigen ist, mein Kündigungsschreiben gemäß § 140 BGB umzudeuten. Ich habe demnach der Vermieterin nochmal ein Einschreiben geschickt und ganz klitze klein aufgedröselt, wann ich genau raus will, wann genau welche Frist eingehalten wurde und was ich ursprünglich wie gemaint habe UND daß wir als WG die gesamte Wohnung kündigen wollten. Ich habe auf den § 140 BGB verwiesen und um die Umdeutung gebeten. Damit bin ich rein rechtlich auf der sicheren Seite und sie kann dies nicht ablehnen. Somit wäre ich laut Berny also NICHT bis zum Sankt Nimmerleinstag für das gesamte Mietobjekt zahlungspflichtig.
    Die VM schrieb mir daraufhin einen Tag später eine E-mail, daß sie meine Kündigung nun doch akzeptiert und dies zum 31.05.2011.
    Dazu gibt es übrigens auch Gerichtsurteile, wie z.B. OLG Frank-furt NJW - RR 90-337
    beste Grüße
    Roland

    Hallo Berny,
    Dein sarkastischer Stil überzeugt mich da recht wenig muß ich sagen. Mich als Narr abzustempeln ist auch nicht nötig. Das ist in meinem Leben die erste Kündigung. Mag sein, daß Du mit Kündigungen mehr Erfahrungen hast. Mag sein, daß ich einen Fehler gemacht habe.
    Dennoch erkläre ich doch unzweifelhaft meinen einseitigen Willen, meinen Mietvertrag zu beenden. Es geschieht im Rahmen einer drei-tägigen Karenzzeit. Im § 568 Abs.1 BGB (Form und Inhalt einer Kündigung) steht nicht, welche Daten ich da wie anzugeben habe.
    Eine Kündigungsfrist besteht aus einem Kündigungstag und einem Kündigungstermin und der Zeit dazwischen. Es gibt keinen § der besagt, daß in einer Kündigung der Kündigungstermin, nicht aber der Kündigungstag genannt werden muss.
    Im § 573c BGB (Fristen der ordentlichen Kündigung) steht, daß die Kündigung zum übernächsten Monat zulässig ist. Das heisst NICHT, daß sie komplett abgeleht werden - und einen Monat später ein neuer Versuch, eine korrekte Kündigung zu schreiben gestartet werden muss.
    Abgesehen davon bestätigt die VM den beiden Mitbewohnern gegenüber ja bereits den 30.06. als gesamtschuldnerischen Kündigungstermin. Obwohl ich mir ja jetzt theoretisch auch überlegen könnte, dort wohnen zu bleiben. Demnach scheint sie meine Kündigung ja doch irgendwie zu akzeptieren.
    Jetzt darst Du dich wieder über mich amüsieren

    Hallo Forum,

    - ich wohne seit 5 Jahren in einer 3er WG
    - alle haben einen eigenen Mietvertrag und
    - jeder musste jeden Mietvertrag unterschreiben
    - nun wollen wir die WG gemeinsam auflösen
    - am 25.02. schrieb jeder von uns seine Kündigung und wir
    brachten die drei Briefe zusammen am gleichen Tag zum
    Briefkasten.
    - die Kündigungsfrist beträgt ganz normal drei Monate
    - meine beiden Mitbewohner haben eine Kündigungsbestätigung
    erhalten, in denen wird die Kündigung zum 31.05. angenommen.
    Gleichzeitig aber eingeräumt, daß ICH die Kündigung nicht
    korrekt geschrieben habe und die WG damit gesamtschuldnerisch
    erst am 30.06. aufgelöst werden könne
    - ICH habe eine Kündigungsbestätigung bekommen, in der wird die
    Kündigung abgelehnt. Ich habe geschrieben: "Unter Einhaltung
    der Kündigungsfrist kündige ich zum 01.03." Damit meine ich
    logischerweise den Kündigungstag. Mit "Unter Einhaltung der
    Kündigungsfrist" räume ich ein, daß ich somit am 31.05. der
    Mietvertrag auflöst und nicht schon am 01.03. Versteht sich ja
    von selber, da zwischen dem rechtzeitigen Eingang ALLER
    Kündigungen VOR dem 01.03. und dem 01.03. nicht drei Monate
    liegen. Die Vermieterin schreibt, ich hätte nicht korrekt
    gekündigt und will nun, daß ich im März nochmal eine Kündigung
    verfasse aus der hervorgeht, daß ich um 30.06. kündige. Das
    würde für mich bedeuten einen Monat länger Miete zahlen zu
    müssen.

    Nun meine Frage; ich kann aus keinem Gesetzestext ablesen, daß Kündigungen abgelehnt werden, aus denen aus Vermietersicht der Kündigungstermin nicht richtig hervorgeht. Kann die Vermieterin nicht einfach bestätigen und - wenn sie meint - mir den eigentlichen Kündigungstermin in dieser Bestätigung mitteilen? Oder habe ich tatsächlich alles falsch gemacht und muss nun nochmal kündigen? Wenn dem so ist, aus welchem § geht das hervor?

    Schonmal vielen Dank fürs Durchlesen meines Romans

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