Viel größer könnte das Problem aus § 536b S.3 BGB werden. Jetzt kommt es auf die Beweisfrage an. Könnt ihr beweisen, dass der Vermieter die Beseitigung zugesagt hat? Dann wäre das kein Problem, falls nicht, könnte es schwierig werden. Wohl gemerkt könnte, muss nicht.
Danke erstmal für die ausführliche Antwort!
Also im Übergabeprotokoll wurde vermerkt, dass die Verblendung fehlt und gleichzeitig angekreuzt, dass Ersatz/Reparatur eine erforderliche Maßnahme darstellt:
Nein, nicht nach diesem Gesetz, denn das Gesetz bedingt ja das Vorliegen der Voraussetzung nach §536, und das ist wie erläutert nicht der Fall. Ich sehe eher den Schadenersatz nach § 280 BGB, sofern der Vermieter mit der Erfüllung im Verzug ist. Allerdings bin ich kein Jurist und kann daher nicht mit Sicherheit sagen, auf welchem Gesetz sich der Anspruch genau stützt.
Ja das stimmt § 536 BGB setzt einen Mangel voraus. Aber § 280 BGB würde auch mindestens eine Pflichtverletzung voraussetzen, was ja höchstens in dem nicht Nachkommen der vertraglichen Vereinbarungen zu erblicken wäre. Und da stellt sich dann wieder das Problem, ob das überhaupt vertraglich vereinbart ist. Wenn ja, könnte allerdings schon wieder § 536 II BGB greifen. Allerdings könnte es sein, das § 280 BGB greift, wenn die Vereinbarung für eine zugesicherte Eigenschaft nicht ausreicht, gleichzeitig kein Mangel vorliegt aber ein Tätigenden versprochen wurde. Da bin ich mir allerdings nicht ganz sicher ![]()