Beiträge von MarcSporr73

    Viel größer könnte das Problem aus § 536b S.3 BGB werden. Jetzt kommt es auf die Beweisfrage an. Könnt ihr beweisen, dass der Vermieter die Beseitigung zugesagt hat? Dann wäre das kein Problem, falls nicht, könnte es schwierig werden. Wohl gemerkt könnte, muss nicht.

    Danke erstmal für die ausführliche Antwort! :) Also im Übergabeprotokoll wurde vermerkt, dass die Verblendung fehlt und gleichzeitig angekreuzt, dass Ersatz/Reparatur eine erforderliche Maßnahme darstellt:

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    . Ich weiß nicht ob das als Beweis genügt, mit den prozessualen Erfordernissen bin ich noch nicht sonderlich vertraut. Ist eventuell auch Auslegungssache. Und selbst wenn, bleibt ja zumindest für das Minderungs- und Selbstvornahmerecht noch die Frage ob das überhaupt als Mangel gesehen wird oder würde die Tatsache, dass die Beseitigung versprochen wurde, für eine Minderung reichen? Oder könnte man gar das Versprechen zur Beseitigung als zugesicherte Eigenschaft auslegen?

    Nein, nicht nach diesem Gesetz, denn das Gesetz bedingt ja das Vorliegen der Voraussetzung nach §536, und das ist wie erläutert nicht der Fall. Ich sehe eher den Schadenersatz nach § 280 BGB, sofern der Vermieter mit der Erfüllung im Verzug ist. Allerdings bin ich kein Jurist und kann daher nicht mit Sicherheit sagen, auf welchem Gesetz sich der Anspruch genau stützt.

    Ja das stimmt § 536 BGB setzt einen Mangel voraus. Aber § 280 BGB würde auch mindestens eine Pflichtverletzung voraussetzen, was ja höchstens in dem nicht Nachkommen der vertraglichen Vereinbarungen zu erblicken wäre. Und da stellt sich dann wieder das Problem, ob das überhaupt vertraglich vereinbart ist. Wenn ja, könnte allerdings schon wieder § 536 II BGB greifen. Allerdings könnte es sein, das § 280 BGB greift, wenn die Vereinbarung für eine zugesicherte Eigenschaft nicht ausreicht, gleichzeitig kein Mangel vorliegt aber ein Tätigenden versprochen wurde. Da bin ich mir allerdings nicht ganz sicher :/

    Vielen Dank erstmal an alle!

    Im Grunde bestätigt ihr mich in meiner Annahme. Ich war zwar beim Mieterbund und die Anwältin schlug 5% Mietminderung vor, ich selbst (studiere auch Jura und hatte schon MietR) sehe das jedoch anders. Ich denke auch, dass wenn dann das Selbstvornahmerecht aus §536a Abs. 2 Nr.1 BGB in Betracht kommt. Ich wollte nur noch einmal nachfragen, da ich auch Urteile gelesen habe, bei denen eine rein optische Beeinträchtigung zur Minderung geführt hat.

    Link-Korrektur

    Grace

    Hallo Zusammen,

    ich frage mich, ob durch eine mehr oder weniger rein optische Beeinträchtigung ein Mangel mit einhergehender Minderung begründet werden kann. Wie im Bild (verlinkt) zu sehen ist, fehlen in der Küche vor dem Kühl- und Eisschrank sowie den Fächern darüber die Türen. Die Küche ist offen und vom Eingangsbereich sowie vom Wohnzimmer aus sichtbar, mithin fällt der Mangel häufig ins Auge. Bei Übergabe wurde auch die nachträgliche Verbauung versprochen. Wir versuchen seit nunmehr 8 Monaten den Vermieter hierzu zu bewegen; bislang ohne Erolg. Da er mittlerweile auch nicht mehr auf Anrufe oder E-Mails reagiert, sehen wir in einer Minderungen, die wir mit einer Fristsetzung auch angedroht haben, den letzten Weg. Meint ihr, eine Minderung in Höhe von 5% ist hier durchsetzbar?

    Vielen Dank im Vorraus

    Marc

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    Grace

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