Beiträge von Fruggel

    Ja, das wäre grundsätzlich möglich.

    Allerdings ist es alles andere als sicher, dass die Kündigung unwirksam ist. Das lässt sich aus den gegebenen Informationen gar nicht genau einschätzen, wie es ein Richter sehen würde. Deswegen wäre es gut, wenn deine Freundin die Kündigung von einem Anwalt anschauen lässt. Denn wenn sie eine Klage verlieren würde, hätte sie die ganzen Kosten zu tragen. Das kommt wesentlich teurer als eine Beratung beim Anwalt.

    Nach dem Gesetz muss der Vermieter zur Begründung seiner Erhöhung entweder den Mietspiegel nennen und wie er dort die Wohnung eingeordnet hat, oder 3 vergleichbare Wohnungen nennen, oder ein Gutachten beauftragen. Ist nicht eines der drei Dinge angegeben, ist die Mieterhöhung formell unwirksam.

    Wenn die Erhöhung aber nur gering ist, kann man sich überlegen, ob man diese trotzdem akzeptieren will. Denn wenn der Vermieter sich die Mühe macht, das Erhöhungvserlangen korrekt zu begründen, kann es vielleicht passieren, dass die Erhöhung größer ausfällt.

    Wenn ich in den bisherigen Beiträgen nichts überlesen habe, dann gibt es bislang noch gar keine Kündigung. Somit gibt es also auch nichts, was man anfechten könnte. Ihr müsst warten, bis eine Kündigung eintrifft. Damit geht ihr dann zu einem Anwalt und lasst sie prüfen. Vorher kann man überhaupt nichts machen und irgend welche Drohungen können schlicht ignoriert werden. Lasst euch nicht verrückt machen und lebt einfach euer Leben weiter.

    dass im Vertrag eine Klausel ist, die besagt, es werde ein längeres Mietverhältnis angestrebt und der Vermieter könne erst 3 Jahre und 9 Monate nach Vertragsschluss eine Kündigung aussprechen

    Wenn das so im Vertrag stehen sollte, dann würde das auch gelten. Ein Mieter darf nicht einseitig benachteiligt werden, der Vermieter hingegen darf sich durchaus benachteiligen.

    Das ist natürlich kein schöner Zustand, allerdings auch nicht so einfach damit umzugehen, wenn kein Rücksichtnahme auf der anderen Seite besteht.

    Die folgenden Möglichkeiten sind nur Ideen ohne Bewertung, ob diese für dich in Betracht kommt oder eine Aussicht auf Besserung bringt. Vielleicht hat jemand anderes noch weitere Ideen.

    • Mit der Nachbarin das freundliche Gespräch suchen und erklären, warum dir die Sache zu schaffen macht, sodass vielleicht Verständnis kommt.
    • Nochmal mit der Vermieterin sprechen und ihr klar machen, dass dich das Verhalten sehr belastet, es nicht korrekt ist, und du eventuell in Erwägung ziehen musst, von deinem Recht der Mietminderung Gebrauch zu machen.
    • Die Eigentümergemeinschaft hat sicherlich eine Hausverwaltung. Mit dieser sprechen und um Hilfe bitten, ob man bei dem Problem irgend wie vermitteln könnte.
    • Eventuell kann man auch gegen die Nachbarin rechtlich vorgehen und gerichtlich eine Unterlassungserklärung einfordern. Aber das ist natürlich ein krasses Mittel, das den nachbarschaftlichen Frieden ganz kaputt machen könnte und sollte daher gut überlegt sein.

    Ein Übergabeprotokoll hat damit nichts zu tun, es ändert nichts an der Sache. Es geht dann einfach nach den Räumen wie besichtigt und gesehen. Nur bei der Nebenkostenabrechnung wird es dann interessant, denn da muss die tätsächliche Größe angesetzt werden, also ggf. dann nochmal nachmessen.

    Wenn man den Auszug nur mitteilt, wäre es um auf Nummer sicher zu gehen am besten, wenn der Vermieter schriftlich das Ende des Vertragsverhältnisses bestätigen würde. Nicht dass es Missverständnisse gibt und dier Vermieter vielleicht weiterhin Miete verlangen könnte.

    Alternativ kann man als Mieter auch jederzeit mit der üblichen Frist von 3 Monaten künigen, auch während die Kündigungsfrist von der Kündigung des Vermieter läuft.

    Ein naher Angehöriger wie der Sohn ist kein "Dritter" im Sinne des Gesetzes. Das bedeutet, man muss den Vermieter lediglich über den Einzug informieren, aber man muss nicht um Erlaubnis fragen. Der Vermieter kann es somit auch nicht verbieten.

    Die Wohnungsgeberbestätigung für das Einwohnermeldeamt muss in diesem Fall der Vater unterschreiben, denn er ist Wohnungsgeber für den Sohn und nicht der Vermieter.

    Ein Untermietvertrag ist nicht erforderlich, und das wäre auch gar nicht richtig in diesem Fall, da man die Räume gemeinsam als Familie nutzt.

    Wenn im Vertrag die Mitbenutzung des Waschraums zugesagt wurde, dann hat man auch einen Anspruch darauf. Der Vermieter kann die Nutzung nicht einfach so entziehen, jedenfalls nicht ohne triftigen Grund. Gemäß Rechtsprechung ist das sogar ein Mangel und die Miete ist gemindert.

    Das erfordert jetzt starke Nerven, ich weiß, aber bleibt kaum eine Wahl als gegenüber dem Vermieter freundlich aber bestimmt zu sagen, dass du dein Recht auf Nutzung des Raums weiterhin in Anspruch nimmst un die Entziehung unberechtigt ist.

    Die Bilder mussten gelöscht werden, weil die Bewertung der Absprachen unerlaubte Rechtsberatung wäre. Das geht hier nicht. Bitte wende dich an einen Rechtsanwalt oder Mieterverein.

    Es geht tatsächlich darum zu klären, ob der Vertrag zum 30.4. beendet wurde oder nicht. Hierfür bedarf es beiderseits einer eindeutigen Willenserklärung, oder zumindest einer bedingten Erklärung (also falls ein Nachmieter gefunden werden kann).

    Sollte der Vertrag beendet sein zum 30.4. und der Vermieter hat einen neuen Mieter wärst du schadenersatzpflichtig. Das ist korrekt soweit.

    Die Mieter müssen unabhägig davon trotzdem ihrer Pflicht nachkommen. Denn es handelt ich rechtlich nicht um einen Dienstvertrag, sondern einen Werksvertrag. Man kann die Leistung nicht verweigern mit der Begründung, es wäre kein Rasenmäher vorhanden.

    Eventuell muss der Vermieter ein Ersatz Gerät beschaffen, und wenn dem so ist, hat man als Mieter Möglichkeiten, das durchzusetzen. Aber das hat mit den Betriebskosten an sich dann nichts zu tun.

    Allgemeinstrom. 2021 waren es 116 Personen, 2022 hingegen nur 108. Vermutlich, begründet aus dem Leerstand.

    Es kann auch jemand ausgezogen sein.

    Ist eine Mischung des Verteilerschlüssels aus Wohnfläche und Personenzahl auf Grundlage des Mietvertrages zulässig?

    Ja natürlich.

    In der Abrechnung hingegen beträgt die Position für eine WE 124,09€ (gesamt 744,56€).

    Wenn das auch so in der Rechnung steht und der Vermieter zahlen musste.

    Gemäß Mietvertrag wurde dieses vorher von den Mietern durchgeführt.

    Wenn Arbeiten im Vertrag vereinbart sind, hat ein Mieter auch das Recht, die Arbeiten durchzuführen, um Kosten zu sparen. Wenn sie der Pflicht aber nicht nachkommen, ist es etwas anderes.

    hat ein vom Vermieter beauftragter Handwerker, 2 Monate die Leerstehende Wohnung bewohnt. Hätte der VM das bei der Abrechnung nicht berücksichtigen müssen?

    Auch wenn niemand in der Wohnung wohnt, muss immer 1 Person berücksichtigt werden, denn Leerstandskosten gehen immer auf den Vermieter. Mit 0 Personen würde der Vermieter das umgehen.

    2022 bat ich den VM eine Zwischenablesung der digitalen Verdampfer an unseren Heizkörpern durchzuführen.

    Bei Mieterwechsel muss zwingend eine Zwischenablesung gemacht werden. Jedenfalls wenn es elektronische Heizkostenverteiler gibt. Früher bei den Verdunsterröhren war es etwas anderes.

    Da in deiner Region die Mietpreisbremse nicht gilt, kann man darüber natürlich auch nicht ansetzen.

    Dass im Mietvertrag nichts steht, muss nicht unbedingt ein Problem sein. Es kann je nach Umständen auch reichen, wenn über die Wohnungsgröße in der Verhandlung gesprochen wurde oder diese in einem Exposè zugesagt wurde. Das kann man aber nicht allgemein sagen, sondern man müsste genauer anschauen, was im Einzelnen besprochen wurde.

    Ansonsten kann man nichts machen, denn es gilt dann der Preis wie vereinbart. Zumindest kann der Vermieter wahrscheinlich die Miete nicht mehr erhöhen, wenn diese schon so hoch ist. Vielleicht beruhigt dich das.

    Außerdem zu beachten, dass die Angabe in der Nebenkostenabrechnung korrekt sein muss. Falls dort also zu viel steht, kannst du die Abrechnung beanstanden.

    Wie gesagt, es muss ein angemessener Anteil für Reparaturen abgezogen werden. Den vollen Betrag kann ein Vermieter nie ansetzen.

    Im Voraus nicht, sondern nach Abschluss der Arbeiten. Wobei das ist Etappen passieren darf . Also beispielsweise wenn die Heizanlage fertig ist, dann die Erhöhung hierfür, und später dann für den anderen Teil.

    Das Gesetz begrenzt die zulässige Erhöhung auf 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von 6 Jahren.

    Die Mieterhöhung sollte genau geprüft werden, wenn sie da ist, im Zweifel von einem Anwalt oder Mieterverein. Da gibt es viel, was ein Vermieter falsch machen kann.

    Die 8% beziehen sich auf die Kosten der Sanierung.

    Von diesen Kosten müssen aber noch staatliche Förderungen und Zuschüsse abgezogen werden, sowie auch ein Anteil an Reparaturen. Bei jeder Modernisierung gibt es auch Teile, die kaputt sind, in die Jahre gekommen. Nur die reine Verbesserung der Wohnqualität ist durch die Mieterhöhung umlagefähig.

    Wenn die Maßnahme mehrere Wohnungen betrifft (z.b. Fassadendämmung oder Heizanlage, dann muss die Erhöhung noch auf die Wohnungen aufgetelt werden.

    Nach Ansicht des AG Wedding (AZ 11 C 271/14) würde das Mietverhältnis mit dem Sohn zu gleichen Konditionen fortgeführt werden. Die Argumentation ist die, dass das Schutzbedürfnis des Sohnes in der Wohnung bleiben zu dürfen, das selbe ist, wie es nach §563 BGB beim Versterben der Eltern berücksichtigt wird und dieses Gesetz daher analog anwendbar ist. Das mögen andere Gerichte vielleicht anders sehen, aber die Begründung ergibt Sinn und ich kann mir vorstellen, dass es andeswo so übernommen wird.

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