Beiträge von Fruggel

    habe ich die waschmaschine alleine gekauft

    Die Geräte, die du allein gekauft hast ohne Beteiligung der anderen sind auch dein alleiniges Eigentum. Du kannst darüber selbst entscheiden, was damit passiert. Eine Option wäre dabei natürlich, dass du die Geräte der WG verkaufst, wenn man diese behalten möchte. Aber herschenken musst du die Gegenstände nicht.

    Standardmietvertrag unterschrieben, in dem zum Thema Tierhaltung in §8 steht

    Das ist auch so gültig, dass die Zustimmung des Vermieters für die Haltung nötig ist. Aber darum geht es in deiner Frage gar nicht, sondern wo die Haltung eines Hundes anfängt.

    Ein regelmäßiger Besuch von 1x pro Woche über ... sagen wir mal 6 Stunden

    Ein Besuch ist unproblematisch. Ein Besuch ist noch keine Haltung. Einen Besuch kann der Vermieter somit nicht verbieten. Allerdings zu beachten, dass ein Hund nur als Besuch gilt, wenn er zusammen mit Herrchen/Frauchen da ist. Kommt der Hund allein, z.b. weil du auf die Hunde aufpasst, während deine Freundin 6 Stunden lang in der Arbeit ist, ist es kein Besuch mehr. Es ist dann so, wie wenn es deine eigenen Hunde wären.

    UND:

    Sind wir realistisch, es handelt sich um deine neue Freundin. Es wird sicherlich irgend wann so sein, dass sie länger als 6 Stunden da ist, vielleicht auch über Nacht. Und da kommt man dann in eine Grauzone, wo sich "Besuch" schleichend in eine "Mitbenutzung" der Wohnung umwandelt. Und hier spätestens kann es dann mit dem Vermieter problematisch werden.

    Du solltest daher darüber nachdenken, ob du gegenüber deinem Vermieter mit offenen Karten spielen möchtest und ihn direkt um die (schriftliche) Erlaubnis bittest, dass deine Freundin ihre Hunde mitbringen darf. Damit bist du eventuell in einer besseren Position gegenüber dem Vermieter als wenn du dich später bei Problemen rechtfertigen musst.

    Mein Schwager müsste als Mieter für den Schaden aufkommen gem. § 536 c Abs. 2 S. 1 BGB und § 536 c Abs. 1 S. 1 BGB.

    Die Gesetze stimmen schon. Aber sie besagen nicht, dass ein Mieter für die gesamte Ursache des Schadens aufkommen muss. Sondern ist damit nur der Schaden gemeint, der zusätzlich entstanden ist, weil man den Schaden nicht gemeldet hat. Es geht hier also nur um die Verschlimmerung des Schadens, nicht um die eigentliche Ursache.

    da der damalige Eigentümer nichts unternommen hatte. An die Hausverwaltung hatte er es gemeldet, die ebenfalls nichts unternommen hat.

    Somit ist der Schwager doch seiner Pficht nachgekommen, er hat den Schaden gemeldet. Dies kann man dem neuen Eigentümer auch so mitteilen. Vielleicht gibt es noch eine Kopie von E-Mails oder Briefen.

    Und wenn dein Schwager nicht nachweisen kann, dass er den Schaden gemeldet hat, ist das nicht unbedingt ein Problem. Denn es ist auch schon ausreichend, wenn der Vermieter trotzdem von dem Schaden wissen musste, z.b. durch Mitteilung von anderen Mietern. Hier kommt es also dann auf Details an, wie das Ganze abgelaufen ist. Die obere Wohnung ist unbewohnbar wie du schreibst, und da ist es wenig glaubhaft, dass der damalige Eigentümer nichts davon gewusst haben will.

    Muss der neue Eigentümer den Schaden beheben unter Berücksichtigung der Vorgeschichte ?

    Ein Eigentümer ist immer verpflichtet, einen Schaden zu beheben. Das ergibt sich nun mal aus § 535 BGB. Ob die Versicherung bezahlt oder nicht ändert daran nichts. Inwieweit der Eigentümer dann Kosten vom Mieter als Schadenersatz verlangen kann, ist ein anderes Thema.

    Auch wenn die Kunjuntivform es unklar erscheinen lässt, indem etwas in den entsprechenden Feldern eingetragen wurde, kann man normalerweise annehmen, dass es der Wille der Vertragparteien war, die Indexmiete auch tatsächlich zu vereinbaren. Andernfalls hätte man die Felder leer gelassen.

    Wenn es keinen Wärmemengenzähler für den Wasserkreislauf gibt, dann ist es korrekt, mit der Formel zu rechnen. Und wenn die Zäherwerte stimmen, dann sind es eben 51,8%. Kann vorkommen. Allerdings darfst du nicht mit den Verbrauchswerten der Zähler ins Verhältnis setzen, sondern mit den kWh des gekauften Brennstoffs.

    Du brauchst aber das Wasser für die einzelnen Wohnungen nicht in kWh umrechen, sondern du teilst dann nur die Kosten nach den Verhältnis der cbm auf.

    Und ich hoffe, du hast nicht vor, den Mietern die Abrechnung in der Form zu geben wie im Anhang zu sehen. Denn das wäre so formell unwirksam.

    Bist du sicher, dass du das selber machen möchtest anstatt vielleicht doch lieber eine Abrechnungsfirma zu beauftragen?

    Es geht um den Besitz der Wohnung, deren Nutzung gestört ist, wenn man unberechtigt beobachtet wird. Aber ich sage nicht, dass der Paragraph auch wirklich anwendbar ist, das kann ich gar nicht, denn ich habe ja nur die Informationen hier, die nicht unbedingt vollständig sein müssen. Ich gebe nur Hinweise, in welche Richtung es gehen könnte. Im Zweifel muss man einen Anwalt hinzu ziehen.

    Aber dagegen angehen kann man auf jeden Fall. Ich persönlich würde im ersten Schritt mal den Vermieter zur Rede stellen. Je nachdem was er antwortet können sich daraus wertvolle Informationen ergeben, wie man am besten weiter vorgehen könnte.

    Falls es tatsächlich so zutreffend ist wie du schreibst, dass es keinen sachlichen Grund gibt, der die Überwachung rechtfertigt und der Vermieter darüber auch nicht informiert hat, dann ist diese Maßnahme in der Regel auch nicht berechtigt. Es ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, wie du schon selbst gesagt hast, und diese kann ein Vermieter nicht einfach ignorieren, jedenfalls nicht ohne einen guten Gründen.

    Bei einer Besitzstörung, was dies hier ja darstellt, bietet das Gesetz in §859 BGB ein Sebsthilferecht, nach dem man die Störung selbst beseitigen kann durch abmontieren.

    Relevant ist hier der §549 BGB, wenn du dir den mal durchlesen magst. In dem sind bei "vorübergehendem Gebrauch" bestimmte Mieterschutz Vorschriften ausgeschlossen. Vorübergehender Gebrauch geht laut Rechtsprechung in der Regel von maximal 6 Monaten aus. Wenn du an jemanden dauerhaft vermietest, bist du also bereits bei einem regulären Mietverhältnis, für das der §549 BGB nicht gilt, auch wenn die Wohnung nur als Ferienwohnung oder Zweitwohnsitz genutzt wird.

    Die PV Anlage ist offenbar nicht dafür vorgesehen, den Strom für die Eigennutzung verwenden zu können. Denn sonst wäre im Eingngsbeitrag nicht von der Anmeldung derselben die Rede. Die Eigennutzung ist nicht von der Anmeldung der PV Anlage abhängig und der Stromverbrauch aus dem Netz hätte sich reduziert. Daher sehe ich da jetzt keinen Zusammenhang. Aber vielleicht möchte es der Fragesteller etwas genauer erklären, wie es sich verhält.

    Die Wärmepumpe wurde mit Strom in der Grundversorgung betrieben.

    Hierin besteht das Hauptproblem. Denn die Stromversorger haben für Wärmepumpen einen extra Tarif, der günstiger ist. Und zudem gibt es auch noch den Niedertarif (NT), den die Pumpe nutzen kann. Aber dazu bedarf es eines separaten NT/HT Zählers für die Wärmepumpe. Wenn der Vermieter versäumt hat, dies zu veranlassen, kann man ihm vielleicht einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorwerfen und die Abrechnung insoweit beanstanden.

    Aber was ist, wenn ein Schreiben vom Gericht vorliegt, das eine unterschriebene Antwort innerhalb von 14 Tagen erfordert?

    Wenn das Schreiben nicht beantwortet wird bekommt man ein Versäumnis Urteil. Ist nun mal so in den Gesetzen vorgesehen. Allerdings gibt es dann immer noch Rechtsmittel, um sich zu verteidigen. Es ist dann nicht alles zu spät. Man kann so manches seltsam finden, jedoch ändert es nichts an den Gesetzen, innerhalb derer man handeln muss, um keine Nachteile zu haben.

    Für das Gerichtsschreiben dachte ich eher allgemein

    Wenn die Frage allgemein gestellt ist, dann sollte man bei Abwesenheit immer eine Person seines Vertrauens bitten, nach Post zu schauen. Es kann ja jederzeit ein wichtiger Brief dabei sein, nicht nur vom Gericht. Die Person bzw. der Freund, der nach Post schaut muss halt dann je nach Situation schauen, was zu tun ist, eventuell nach telefonischer Rücksprache mit dir.

    und Miete (eine Monatsmiete, das aber über viele Monate) NICHT zusammenrechnen

    Das ist richtig, und das hätte man auch vorher in Erfahrung bringen können, denn es heißt in §543 BGB ganz klar, dass Rückstände aus den laufenden Mietzahlungen, die sich über mehrere Monate aufbauen, eine Höhe von 2 Monatsmieten haben müssen, bevor es ein Kündigungsgrund ist.

    Man kann nur immer wieder dazu raten, spätestens für einen Klage einen Anwalt zu nehmen. Dieser weiß die Dinge besser einzuschätzen und kann einen Plan erarbeiten, wie man vorgehen muss.

    Das kann nicht sein, dass man von der Klage völlig überrascht ist. Denn zuvor hat es ja eine Kündigung gegeben. Also tut man sehr gut daran, diese einem Anwalt zu zeigen, dass dieser einschätzt, ob der Vermieter mit der Kündigung vielleicht durch kommen könnte bei Gericht. Falls ja, hätte man die Gerichtskosten zu tragen. Daher sollte man sich schon im Voraus sicher sein, wie man sich verhalten will und gegebenenfalls lieber nach einer neuen Wohnung suchen.

    Ansonsten kann der Freund dem Gericht in Vertretung auch schreiben, dass man sich verteidigen wird. Für die genauere Begründung hat man dann noch etwas mehr Zeit. Hauptsache, das Gericht bekommt fristgerecht eine Reaktion.

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