Beiträge von Fruggel

    Das kann man an dieser Stelle nicht eindeutig sagen, ob sie es machen muss, da es auf die vertragliche Vereinbarung ankommt, welche hier nicht geprüft werden kann. Im Allgemeinen ist es aber so, dass Vermieter überraschend hilfsbereit werden können, wenn man von ihnen nicht irgend was konkretes verlangt, sondern sie in ein Problem einbezieht und man es so dem Vermieter ermöglicht, Lösungsvorschläge einzubringen. Daher sollte das der erste Weg sein. Wenn das nicht klappt, kann man sich immer noch andere Möglichkeiten überlegen abhängig davon, wie der Vermieter auf das Anliegen reagiert hat.

    Ich hatte irgendwo gelesen, dass es angeblich ein turnusmäßiges Besichtigungsrecht gibt

    Das ist einer der vielen falschen Informationen, die im Internet so umher kursieren. Eine allgemeine Besichtigung wäre ein Gefallen des Mieters, da ist die Rechtsprechung nhM einig. Wenn Sie den Besuch dulden, können Sie also das durchaus anmerken oder Einschränkungen aufzeigen, dass der Vermieter nun nicht zu sehr ins Detail schaut oder vielleicht anfängt, die Ordnung in der Wohnung zu kommentieren. Wenn es unangenehm wird, brechen Sie den Besuch ab und bitten den Vermieter zu gehen.

    Rein rechtlich gesehen besteht keine Pflicht, den Besuch zwecks einer allgemeinen Besichtigung dulden zu müssen, denn das ist kein sachbezogener Grund. Allerdings sollte man sich überlegen, ob man als Mieter so strikt danach gehen möchte. Denn es kann doch irgend wann mal vorkommen, dass man den Vermieter um einen Gefallen bitten muss, den zu erfüllen er nicht verpflichtet ist, und da wünscht man sich dann auch Kooperation. Das Leben besteht nun mal aus einem Geben und Nehmen.

    wegen der paar Cent Betriebsstrom mehr, die in den Betriebskosten eingepreist sind?

    Es geht in der gestellten Frage primär um die Sorge, dass das Fahrzeug beschädigt werden könnte. Im Übrigen sind wir hier in einem Rechtsforum, und da geht es natürlich nicht zuletzt darum, was man nach der Gesetzeslage dulden oder erlauben muss. In diesem Sinne bleiben Sie bitte sachlich.

    In diesem Fall sollte man besser mal mit einem Anwalt am Ort sprechen. Denn dieser kann abschätzen, ob der Richter am Amtsgericht einen Anspruch gegen den Vermieter auf Instandsetzung der Zufahrt erkennen könnte. Die Problematik ist nämlich, dass die Zufahrt nicht zur Mietsache gehört, und man daher darüber streiten kann, inwieweit man dazu etwas einfordern kann oder ob man den Zustand so als gegeben hinnehmen muss.

    In diesem Fall ist es doch einfacher, selbst etwas zu tun. Denn durch eine Mietminderung ist das Problem noch lange nicht behoben. Besorgt einfach Kies und füllt damit die Löcher auf. Das Geld dafür kann man vom Vermieter verlangen. Manchel ist die pragmatische Lösung zielführender als die juristische.

    Aus welchem Grund ist man denn als Vermieter verpflichtet, über die Miethöhe des Vormieters zu informieren?

    Das ist eine Sache, welche die Regelungen zur Mietpreisbremse betrifft. Das hat nichts mit einer Mieterhöhung während des Mietverhältnisses zu tun. Die zugrunde liegenden Gesetze sind jeweils andere.

    Ansonsten bitte für eigene Fragen ein neues Thema eröffnen und nicht in fremden Themen posten. Jede Problematik ist ein wenig anders.

    Wichtig ist, vorab nichts zu bezahlen. Wenn das verlangt wird, dann stimmt sehr wahrscheinlich etwas nicht. Eine Zahlung sollte allenfalls nur Zug um Zug bei der Schlüsselübergabe geleistet werden. Ob vorher schon etwas bezahlt werden soll, geht aus dem Text nicht hervor.

    Grundsätzlich erst mal sind nur Wohnungen zum Vergleich gültig, die aktuell vermietet sind. Leerstehende oder im Internet angebotene gelten nicht.

    Die Größe sollte ungefähr stimmen, wobei das nicht zu streng anzusetzen ist. Bis zu 25% Abweichung ist normal okay, darüber wird es sehr fraglich. Es kommt dann aber auch noch auf andere Merkmale wie Zimmerzahl, Lage und Ausstattung an. Diese Dinge muss der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen auch benennen.

    Theoretisch kann es schon Betrug sein. Aber es ist in den allermeisten Fällen nicht zu empfehlen, das zur Anzeige zu bringen, und zwar aus folgenden Gründen:

    - Der Betrug lässt sich kaum nachweisen, denn der Vermieter kann immer irgend etwas einwenden um glaubhaft zu machen, dass es kein Vorsatz war. Er wusste es halt nicht, dass Position xy nicht umlegbar ist.
    - Sollte der Betrug nicht nachweisbar sein, kann die Anzeige sogar einen Kündigungsgrund bieten wegen zerstörtem Vertrauensverhältnis.
    - Die streitgegenständliche Position könnte vielleicht berechtigt abgerechnet worden sein. Das muss erst mal geprüft werden.

    Und schließlich hilft es einem als Mieter nicht weiter, falls es Betrug sein sollte. Denn durch die Strafe, die der Vermieter vielleicht bekommt, ist die Nebenkostenabrechnung noch lange nicht korrigiert. Der korrekte Saldo muss unabhängig davon erst noch ermittelt werden. Strafrecht und Zivilrecht lässt sich nicht vermischen.

    Zunächst ist die Situation die, dass der Vermieter die Belegeinsicht nicht ermöglicht. So lange hat man ein Zurückbehaltungsrecht der Nachzahlung. Parallel dazu sollte die Abrechnung genauer geprüft werden. Sie könnte auch formell falsch sein, das ist dann wieder eine andere Situation.

    Frage lautet ja ist das als Heilung / Vervollständigung im Sinne von §558b (3) zu sehen

    Nein. Mit diesem Gesetz ist nur die formelle Begründung gemeint, also die Nennung der 3 Vergleichswohnungen in diesem Fall.

    aber die Wohnung ist etwas kleiner

    Dann sollte man das im Prozess mit einbringen. Denn die Wohnfläche in der Mieterhöhung muss exakt stimmen, unabhängig davon, was im Mietvertrag oder sonst wo steht. Im Streitfall würde ein Gericht dann auch hierfür einen Sachverständigen beauftragen, um die Wohnung zu vermessen. Und jeder Sachverständige kostet Geld. Man sollte sich wegen der Kosten als Mieter also schon über die Chancen bei dem Prozess im Klaren sein und lieber einen Anwalt dazu nehmen.

    Das hat nichts mit Betrug zu tun, denn die Betriebskostenabrechnung ist nur eine Aufstellung von Kosten, nicht mehr und nicht weniger. Man hat als Mieter aber das Recht der Belegeinsicht. Wenn diese der Vermieter nicht vollständig gewährleistet, hat man ein Recht, die Nachzahlung zurück zu halten und unter Umständen auch die weitere Vorauszahlung für Betriebskosten.

    Man könnte mit dem Vermieter sprechen, um den Grund für sein Handeln in Erfahrung zu bringen. Denn immerhin hat er aufgrund des Eigenbedarfs doch ein Interesse an dem Auszug und er könnte froh sein, wenn das reibungslos läuft und es nicht zu Verzögerungen kommt, vielleicht sogar früher erledigt ist als man nach der Kündigungsfrist Zeit hat. Zumindest wäre das ein Argument, mit dem Vermieter eine Lösung zu finden.

    Wenn der Richter zu dem Schluss kommt, dass diese Wohnungen nicht vergleichbar sind, dann ist ab hier alles beendet?

    Richtig. Die formellen Voraussetzungen müssen zunächst erfüllt sein. Wobei hier die Anforderungen nicht allzu streng genommen werden müssen. Aber das liegt im Ermessen des Richters.

    Kann das einfach so die nicht vergleichbaren Wohnungen ausmerzen?

    Nein. Die Begründung mit den Vergleichswohnungen muss erst mal passen. Aber die Vergleichswohnungen müssen ja nicht unbedingt die ortsübliche Höhe wiederspiegeln. Daher das Gutachten.

    Es liest sich ein bisschen wie eine Rüge für eine schlampige Klage.

    Hört sich durchaus so an. Aber das kann nachgeholt werden.

    Sie sollten einen Anwalt an Ihrer Seite haben. Es gibt viel, was man bei einem Gerichtsprozess falsch machen kann.

    ist die Begründung damit vollständig ?

    Ja, die Begründung ist mit der Benennung von 3 vergleichbaren Wohnungen vollständig. Das ist ja nur die formelle Voraussetzung.

    Damit darf man aber den inhaltlichen Anspruch nicht verwechseln, also die Miethöhe. Mit anderen Worten, man kann über die ortsübliche Höhe streiten, was an der formellen Wirksamkeit nichts ändert.

    Es empfiehlt sich oftmals, ein Teileinverständnis zu geben, also ein Einverständnis zu einem geringeren Betrag, den man für korrekt hält. Denn dann kann der Vermieter nur noch auf die Differenz klagen und sein Risiko zu verlieren erhöht sich.

    Diese Frage ist leider nicht so ganz nachvollziehbar. Denn in dem Mieterhöhungsverlangen steht doch sicherlich ein Betrag, den der Vermieter beanspruchen möchte für die künftige Miete. Auf diesen Betrag wird er wohl auch Klage erheben. Somit hält der Vermieter ganz offenbar diesen Betrag als die ortsübliche Höhe. Das wäre insoweit in Ordnung.

    Wenn die 3 Vergleichswohnungen als solche gültig sind und vom Vermieter korrekt benannt wurden, ist das Mieterhöhungsverlangen formell wirksam. Da gibt es dann nichts nachzubessern. Über die neue Miete wird dann das Gericht befinden. Man sollte also sehr genau prüfen, wie gut die Chancen des Vermieters sind, denn eventuell hat man als Mieter sonst die ganzen Gerichtskosten zu zahlen.

    Verwaltung wollte den Vermieter dazu befragen. Seit dem ist nichts passiert

    Dann wäre es angebracht, die Verwaltung freundlich daran zu erinnern, weil die Sache wahrscheinlich nur in Vergessenheit geraten ist.

    Müsste ich dann lediglich mit der Aufforderung zur Unterlassung rechnen?

    Damit ist zu rechnen. Jedenfalls wäre eine Kündigung wegen dieser Sache in aller Regel ohne vorherige Abmahnung unwirksam. Aber vielleicht erst mal abwarten, was sich aus der zuvor genannten freundlichen Erinnerung ergibt.

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