Beiträge von Fruggel

    So einen Nachweis kann man nicht verlangen. Aber man muss nicht alles dulden, was die Firma meint, machen zu wollen. Auch wenn es die Stamm-Firma ist, mit der der Vermieter ständig zusammen arbeitet, so ist es doch Aufgabe des Vermieters, dass er seine Mieter vorab über einen Auftrag informiert. Wenn die Firma erneut kommt, um etwas tauschen zu wollen, was mit dem Vermieter nicht zuvor kommuniziert wurde, darf man das auch ablehnen. Ebenso darf man ablehnen, wenn die Firma etwas tauscht, was ganz offensichtlich nicht beschädigt ist. Dahingehend darf sich der Vermieter oder eine Firma noch nicht mal in der Wohnung umschauen, denn man hat als Mieter die Pflicht, den Vermieter zu informieren, wenn etwas kaputt ist.

    Und selbst wenn etwas zusätzlich getauscht wird, was nicht nötig wäre, bedeutet das noch lange nicht, dass der Vermieter dafür Geld verlangen darf. Die Firma behauptet ja, etwas wäre defekt. Und mit dieser Aussage hat sich die Umlage wegen Modernisierung schon erledigt. Denn eine Modernisierung ist es aus Prinzip immer nur, solange die Sache noch funktioniert. Bei einer defekten Sache ist es aber eine Instandhaltung, auch wenn bessere Teile angeschafft werden. Man muss sich also durchaus nicht alles gefallen lassen. Doch viele Mieter lassen sich leider zu viel gefallen nur aus der Angst heraus, vielleicht gekündigt werden zu können.

    Genau das lässt sich eben erst mit dem Beleg beantworten. Aber darum muss man sich gar keinen Kopf machen. Denn eine Versicherung erhöht nicht rückwirkend den Beitrag wegen eines Schadens, das ist untypisch. Die Aussage kann nicht stimmen, und wenn sie stimmen würde, könnte man die Rechnung der Versicherung zeigen. Ohne Vorlage eines Belegs kann man eine Zahlung verweigern, das ist allgemeingültig so der Fall wenn es um Betriebskosten geht.

    einen Versicherungsbeleg gibt es scheinbar nicht bzw. die neue Hausverwaltung kann diesen nicht beibringen

    Dann klingt die Aussage von der Verwaltung nicht besonders glaubwürdig. Wenn eine Vermietung alles korrekt macht, dann hat sie kein Problem, die Dinge zu belegen. Bitte mal von der Seite betrachten. Wie dem auch sei, ohne Beleg kein Geld. Denn als Mieter muss man die Möglichkeit haben, die Forderung prüfen zu können, ob sie berechtigt ist.

    Hallo,

    die Rechtsprechung dazu ist alles andere als einheitlich. Deshalb kann es dazu wohl auch nichts Eindeutiges in der Literatur geben. Die Auslegung des §546 BGB allein ist ja noch nicht mal eindeutig. Ich habe Urteile gesehen, die sagen, dass die Wohnung am Folgetag nach Vertragsende zurück zu geben ist und andere sagen am selben Tag wie das Vertragsende.

    Der §546 BGB ist meiner Meinung nach abdingbar. Die Benachteiligung in dem Fall dürfte eher darin bestehen, dass man trotzdem volle Miete zahlen soll und deshalb die Klausel unwirksam ist.

    Die Sache lässt sich nur durch gegenseitige Absprache regeln. Denn ein Vermieter hat vielleicht einen neuen Mieter, dem er die Wohnung zum 1. des Folgemonats schon übergeben muss. Da kann sich der Mieter dann nicht auf §193 BGB berufen, falls es beiden Parteien möglich ist, die Übergabe trotz Feiertag einzuplanen und durchzuführen.

    Die Frage lässt sich nicht so allgemein beantworten.

    da die Stromkosten von derzeit günstigen 25 € vollständig in den Nebenkosten enthalten sind.

    Das liest sich so, als wenn die Stromkosten als Pauschale vereinbart sind. Und bei einer Pauschale gibt es keine Abrechnung darüber, sondern die Schuld ist mit der Pauschale beglichen. Daher ist unklar, warum die Nachzahlung zustande kommen sollte.

    Meine Nebenkostenabrechnung habe ich noch nicht erhalten.

    Auf die kommt es auch nicht so unbedingt an, denn der Haushaltsstrom ist nicht Bestandteil der Nebenkosten laut Betriebskostenverordnung. Wie der Strom abgerechnet wird, müsste im Mietvertrag oder einem separaten Vertrag geregelt werden. Fehlt das, dann bleibt der Vermieter im Zweifel auf den Kosten sitzen, von der vereinbarten Pauschale abgesehen.

    Bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an einen Anwalt oder Mieterverein. Die Berechnung der Mietminderung ist eine Betrachtung des Einzelfalls. Das kann man nicht pauschal ansetzen. Es gibt zwar Mietminderungstabellen, aber diese sind nur als Beispiele zu sehen. Eine kleine Abweichung von der Ausgangssituation kann die Höhe beeinflussen. Und wenn man zu viel mindert riskiert man die Kündigung.

    Eine Mindestmietdauer gibt es im Mietrecht nicht, sondern es gibt nur einen Kündigungsverzicht.

    Warum bitte sollte ein neuer Vertrag unterschrieben werden? Der bestehende läuft doch weiter. Es ist ja kein Zeitmietvertrag, er endet also nicht. Es kann sogar möglich sein, dass der Kündigungsverzicht niemals wirksam war.

    Hallo, ich möchte jetzt nicht extra ein neues Thema aufmachen.

    Das ist aber erforderlich, da jede Frage etwas anders ist. Daher verschoben.

    was versteht man unter *abgewohnt*?

    Jedenfalls nicht das, was man auf dem Bild sieht. Für einen abgewohnten Zustand muss schon die obere Schicht durchgelaufen sein oder es Stolperfallen geben. Der Boden sieht bis auf die Aufwölbungen sogar noch richtig gut aus.

    Und was die Aufwölbungen an den Kanten betrifft kann man noch froh sein, wenn der Vermieter keinen Schadenersatz verlangt. Denn diese kommen von zu feuchtem Wischen. Es ist also selbst verursacht.

    Man muss zunächst mal die Berechnung des Vermieters genauer prüfen, also damit von vorne beginnen. Es ist die Rede davon, dass die Therme defekt ist und der Vermieter die Kosten für eine neue abgezogen hätte. Wenn aber die Therme komplett kaputt war, dann handelt es sich ausschließlich um eine Instandsetzung, egal welches Gerät dann genutzt wird. Für eine Modernisierung ist Voraussetzung, dass das Gerät grundsätzlich noch funktioniert wenn auch mit Einschränkungen. Alles andere fällt unter Instandsetzung.

    Vorbehaltlich dessen, wie es konkret in der Kündigung formuliert ist, würde es auf eine sog. Verwertungskündigung hinaus laufen, die der Vermieter da zu begründen versucht. Im Sinne des Gesetzes ist damit aber nicht gemeint, dass der Eigentümer beim Verkauf einen größtmöglichen Gewinn erzielen kann. Sondern es ist genau das Gegenteil gemeint, nämlich dass vermieden werden soll, dass man gravierende wirtschaftliche Nachteile bekommt. Letzteres müsste in der Kündigung genauer dargelegt werden. Allein der Grund, dass sich die Wohnung angeblich nicht verkaufen lässt, reicht nicht.

    angesprochen, um zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln

    Das muss der Vermieter auch nicht, dazu ist er nicht verpflichtet, es ist seine eigene Entscheidung. Der Vermieter kann lediglich nicht die gesamten Kosten umlegen, falls man im einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorwerfen kann. Das kann man ihm aber nicht allein dann vorwerfen, wenn er nicht den günstigten Anbieter nimmt. Denn es kommt auf das Preis-Leistungs- Verhältnis an.

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