Beiträge von Fruggel

    an Ort und Stelle die Räder mit einem Geldbetrag auslösen sollen

    Dafür gäbe es aber keinerlei Rechtsgrundlage. Die Hausverwaltung hat den Dienstleister beauftragt, also hat sie diesen auch zu bezahlen. Wenn die Hausverwaltung der Meinung ist, dass der Eigentümer der Räder Schadenersatz zu leisten hätte, kann sie ihre Forderung schriftlich stellen und dann kann man prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. Letzteres lässt sich nicht so pauschal beantworten, da kommt es auf viele Details an.

    Das Problem ist hier rechtlich gesehen, dass es sich um einen gemeinsamen Vertrag mit den anderen zusammen handelt. Das bedeutet, da kann nicht einer allein einfach so kündigen oder raus geschmissen werden. Für eine Vertragsänderung hierfür braucht es die Unterschrift des Vermieters aber auch die der Mitbewohner. Da dies nicht erfolgt ist, läuft der Vertrag weiter.

    Vielleicht sieht der bisherige Mietbewohner dann eine Notwendigkeit zu antworten und die Sache zu regeln, wenn man ihm schreibt, dass man die gemeinsame Kündigung auf dem Rechtsweg durchsetzen müsse, wenn er sich nicht zurück meldet. Denn dann müssen die anderen auch ausziehen.

    Eine Mieterhöhung ist im Prinzip nichts anderes als eine Vertragsänderung. Nur mit dem Unterschied, dass ein Vermieter unter bestimmten Bedingungen diese Zustimmung zur Vertragsänderung gerichtlich durchsetzen kann. Lassen wir das mit der gerichtlichen Durchsetzung mal außer acht, dann bedarf jede Vertragsänderung einer Zustimmung. Diese kann mit einer Unterschrift gegeben werden, aber auch durch schlüssiges Verhalten. Und Letzteres ist nach herrschender Meinung auch gegeben, wenn man den erhöhten Betrag mindestens 3 Monate lang gezahlt hat. Aus diesem Grund ist eine Rückforderung wohl eher aussichtslos.

    Badsanierung, wie auch die die Vermietung zugegeben hat!

    Dann besteht die Chance, den Vermieter an seine eigene Aussage zu erinnern und ihn zu überzeugen, dieser Einsicht durch eine Rückerstattung Taten folgen zu lassen.

    Das ist inzwischen das zweite Mal, dass ich mit diesem Vermieter einandergerate

    ... wobei man eigentlich schon beim ersten Mal daraus gelernt haben sollte, dem Vermieter nicht zu vertrauen und bei jeder Angelegenheit genauer zu prüfen und sich wenn nötig rechtlich kundig zu machen.

    Kein Fall ist gleich, es gibt immer irgend welche Unterschiede. Deshalb soll man nicht eigene Fragen in fremden Themen schreiben, sondern ein eigenes Thema eröffnen. Im Übrigen muss die Abrechnung geprüft werden. Denn die Erfassung des Rohrs ist durchaus vorgesehen, aber es muss richtig gemacht worden sein.

    mit dem Verweis auf den Versicherungsschein?

    Diesen Versicherungsschein, auch Police genannt, kann und darf man sich zeigen lassen. Denn dort stehen drauf, welche Schadenereignisse versichert sind. Man sieht daraus aus, welches Objekt genau versichert ist. Also nicht etwa, dass die Versicherung für beide Haushälften gilt, und er Vermieter die ganzen Kosten euch auferlegt anstatt die Summe zu teilen.

    Ansonsten ist es normal, dass die Beiträge so sehr gestiegen sind. Das sehe ich immer wieder, wenn ich für Vermieter Abrechnungen mache.

    Habe ich ein Anrecht auf die Kontaktdaten meines neuen Eigentümers und muss die Hausverwaltung eine Vollmacht des Eigentümers haben?

    Das hängt davon ab, ob die Hausverwaltung selber als Vermieter auftritt oder ob sie nur im Auftrag des Vermieter die Tätigkeiten wahrnimmt. Beide Varianten sind möglich. Das erkennt man im Mietvertrag, wer genau da als Vermieterpartei steht.

    die Jahresfrist, die der Hausverwaltung zur Erstellung der NK-Abrechnung zur Verfügung steht, nicht mehr angewendet werden kann

    Diese Aussage ist unzutreffend. Allein nur eine Mitteilung, dass es dauern würde, entbindet nicht von der Einhaltung der Jahresfrist. Da müsste es schon gewichtigere Gründe geben. Ist denn irgend etwas Genaueres bekannt, warum die Hausverwaltung noch Zeit braucht?

    Nicht jede Mieterhöhung ist wirkasm, um von einem Gericht bestätigt zu werden. Man muss genauer prüfen, wie die Mieterhöhung begründet ist. Bezieht sich der Vermieter beispielsweise auf den Mietspiegel, dann muss auch dabei stehen, wie er die Wohnung eingestuft hat, sodass man prüfen kann, ob das nach dem Mietspiegel zutreffend ist. Zu der aktuellen Mieterhöhung lässt sich daher nichts weiter sagen mit den gegebenen Informationen.

    Eine Rückerstattung ist nicht möglich, da die mehrfache Zahlung der Erhöhung als konkludente Annahme der Mieterhöhung gilt.

    Wenn der Vermieter aber nun davon ausgeht, dass immer die Miete zum Einzug herangezogen wird?

    Dann ist das ein Fehler in der Mieterhöhung, den man rügen kann. Für den erhöhten Verbraucherindex bis 2022 hat der Vermieter ja schon einen Ausgleich bekommen. In diesem Fall kommt aber noch eine Besonderheit dazu. Laut Beschreibung hat der Vermieter bei der Erhöhung in 2022 nicht den vollen Betrag ausgenutzt, um den er hätte erhöhen können. Indem er nun von der Ursprungsmiete ausgeht, holt er den Verzicht auf den vollen Betrag rückwirkend nach. Und das wiederum darf keinesfalls sein. Schon allein deshalb muss man von der Miete seit 2022 ausgehen.

    Wir hätten die Arbeiten im Feb. 2022 nicht ausführen lassen, befinden uns somit im Annahmeverzug und müssen die Kosten tragen.

    Wenn es danach ginge, dann könnte der Vermieter allenfalls einen zusätzlichen Schaden geltend machen, der sich durch die Verzögerung obendrein ergeben hat. Er versucht aber die kompletten Kosten abzuwälzen, also auch die, die er damals zu tragen gehabt hätte. Und das geht gar nicht.

    Aber haltet euch nicht mit Diskussionen um die Sache auf. Die Verjährung für Forderungen dieser Art sind nach §549 BGB 6 Monate ab Rückgabe der Wohnung, auf die man sich berufen kann. Und damit erledigt sich alles Weitere.

    Sämtliche anfallenden umlagefähigen Betriebskosten sind mit der vorgenannten Miete abgegolten.

    Das ist eine Formulierung für eine Miete, bei der die Nebenkosten pauschal vereinbart sind, also ohne dass es eine Abrechnung gibt. Allerdings gibt es da noch die Heizkostenverordnung, die nach dem Gesetz Vorrang hat. Über die Heizkosten muss also abgerechnet werden.

    Ich habe den Vermieter bereits um detaillierte Auflistung gebeten, wie sich die Miete i.H.v 690€ zusammensetzt

    Der Vermieter muss in der Abrechnung angeben, welchen Betrag er als Vorauszahlung für die Heizkosten ansetzt. Dazu darf man nichts nachfragen müssen. Es scheint also fast so, als könnte die Abrechnung insgesamt unwirksam sein, was genauer geprüft werden solte.

    Bei der sind keine Reparaturen (Teile und Anfahrt) inklusive.

    Das ist schon mal gut. Doch wenn ich mir die verlinkte Übersicht anschaue, dann reicht auch die kleine Stufe basic völlig aus. Hier kommen dann zwar noch Verschleißteile extra dazu, aber das dürfte weniger sein als der Preis vom mittleren Paket.

    Bei dem Zurückweisen der Position geht es mir nur darum dass er anscheinend noch gar nichts bezahlt hat.

    Das ist erstmal nicht so schlimm. Aber da scheinbar der Abrechnungszeitraum von Mai bis April geht, müssen die Kosten anteilig auf den Zeitraum runter gerechnet werden.

    Dass der Vermieter so ein Paket einfach willkürlich wählen kann wundert mich

    Das muss nicht verwundern. Es ist das Eigentum des Vermieters und warum soll er nicht selbst entscheiden können, welche Verträge er dafür abschließen möchte. Inwieweit der Vermieter die Kosten auf einen Mieter abwälzen kann, ist davon unabhängig eine ganz andere Betrachtung.

    Natürlich ist es kaum möglich, die Reparaturen mit Anfahrt, Ersatzeilen usw. aus dem Vertrag herauszurechnen.

    Dazu muss man sich zuerst den Vertrag anschauen. Eventuell lässt sich aus den Details eine Quote ermitteln, wie hoch der Reparaturanteil ist. Hilft das nicht weiter, dann bleibt nur eine Schätzung. 50% dürfte wahrscheinlich schon in die richtige Richtung gehen.

    Der Vermieter hat mittlerweile angeboten, dass er 130 € des Vertrags übernimmt

    Man könnte den Vermieter fragen, wie er auf diese Zahl kommt, ob sich die belegen lässt oder er die Zahl nur rein fiktiv gesagt hat um etwas anzubieten.

    Zusätzlich werde ich dann noch die Position insgesamt zurückweisen

    Das wäre nicht korrekt, denn die jährliche Wartung ist ja umlagefähig. Es geht nur um den Betrag. Man müsste in der Beanstandung gegen die Abrechnung also einen Betrag für den Raparaturanteil abziehen, der einem als Mieter realistisch erscheint. Wenn der Vermieter damit nicht einverstanden ist, dann wird er schon darauf antworten.

    es handelt sich um bei den 100 € um eine Pauschale?

    Das hört sich nach der Beschreibung durchaus so an. Endgültig kann man das aber nur sgen, wenn man sich den Vertrag komplett anschaut.

    Doch auch wenn es sich um eine Vorauszahlung handeln sollte, dann muss eine formell korrekte Abrechnung vorliegen. Das bedeutet, man muss rechnerisch nachvollziehen können, wie die Vermieterin auf den Anteil für die Wohnung kommt. Wenn Sie nicht weiter kommen, mit diesen Informationen, dann senden Sie mir gern Ihre Abrechnung und den Mietvertrag an service@nebenkosten-berechnen.de zur weiteren Prüfung über einen Anwalt.

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