In diesem Fall sollte man besser mal mit einem Anwalt am Ort sprechen. Denn dieser kann abschätzen, ob der Richter am Amtsgericht einen Anspruch gegen den Vermieter auf Instandsetzung der Zufahrt erkennen könnte. Die Problematik ist nämlich, dass die Zufahrt nicht zur Mietsache gehört, und man daher darüber streiten kann, inwieweit man dazu etwas einfordern kann oder ob man den Zustand so als gegeben hinnehmen muss.
Beiträge von Fruggel
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In diesem Fall ist es doch einfacher, selbst etwas zu tun. Denn durch eine Mietminderung ist das Problem noch lange nicht behoben. Besorgt einfach Kies und füllt damit die Löcher auf. Das Geld dafür kann man vom Vermieter verlangen. Manchel ist die pragmatische Lösung zielführender als die juristische.
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Aus welchem Grund ist man denn als Vermieter verpflichtet, über die Miethöhe des Vormieters zu informieren?
Das ist eine Sache, welche die Regelungen zur Mietpreisbremse betrifft. Das hat nichts mit einer Mieterhöhung während des Mietverhältnisses zu tun. Die zugrunde liegenden Gesetze sind jeweils andere.
Ansonsten bitte für eigene Fragen ein neues Thema eröffnen und nicht in fremden Themen posten. Jede Problematik ist ein wenig anders.
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Wichtig ist, vorab nichts zu bezahlen. Wenn das verlangt wird, dann stimmt sehr wahrscheinlich etwas nicht. Eine Zahlung sollte allenfalls nur Zug um Zug bei der Schlüsselübergabe geleistet werden. Ob vorher schon etwas bezahlt werden soll, geht aus dem Text nicht hervor.
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Grundsätzlich erst mal sind nur Wohnungen zum Vergleich gültig, die aktuell vermietet sind. Leerstehende oder im Internet angebotene gelten nicht.
Die Größe sollte ungefähr stimmen, wobei das nicht zu streng anzusetzen ist. Bis zu 25% Abweichung ist normal okay, darüber wird es sehr fraglich. Es kommt dann aber auch noch auf andere Merkmale wie Zimmerzahl, Lage und Ausstattung an. Diese Dinge muss der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen auch benennen.
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Theoretisch kann es schon Betrug sein. Aber es ist in den allermeisten Fällen nicht zu empfehlen, das zur Anzeige zu bringen, und zwar aus folgenden Gründen:
- Der Betrug lässt sich kaum nachweisen, denn der Vermieter kann immer irgend etwas einwenden um glaubhaft zu machen, dass es kein Vorsatz war. Er wusste es halt nicht, dass Position xy nicht umlegbar ist.
- Sollte der Betrug nicht nachweisbar sein, kann die Anzeige sogar einen Kündigungsgrund bieten wegen zerstörtem Vertrauensverhältnis.
- Die streitgegenständliche Position könnte vielleicht berechtigt abgerechnet worden sein. Das muss erst mal geprüft werden.Und schließlich hilft es einem als Mieter nicht weiter, falls es Betrug sein sollte. Denn durch die Strafe, die der Vermieter vielleicht bekommt, ist die Nebenkostenabrechnung noch lange nicht korrigiert. Der korrekte Saldo muss unabhängig davon erst noch ermittelt werden. Strafrecht und Zivilrecht lässt sich nicht vermischen.
Zunächst ist die Situation die, dass der Vermieter die Belegeinsicht nicht ermöglicht. So lange hat man ein Zurückbehaltungsrecht der Nachzahlung. Parallel dazu sollte die Abrechnung genauer geprüft werden. Sie könnte auch formell falsch sein, das ist dann wieder eine andere Situation.
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Frage lautet ja ist das als Heilung / Vervollständigung im Sinne von §558b (3) zu sehen
Nein. Mit diesem Gesetz ist nur die formelle Begründung gemeint, also die Nennung der 3 Vergleichswohnungen in diesem Fall.
aber die Wohnung ist etwas kleiner
Dann sollte man das im Prozess mit einbringen. Denn die Wohnfläche in der Mieterhöhung muss exakt stimmen, unabhängig davon, was im Mietvertrag oder sonst wo steht. Im Streitfall würde ein Gericht dann auch hierfür einen Sachverständigen beauftragen, um die Wohnung zu vermessen. Und jeder Sachverständige kostet Geld. Man sollte sich wegen der Kosten als Mieter also schon über die Chancen bei dem Prozess im Klaren sein und lieber einen Anwalt dazu nehmen.
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Das hat nichts mit Betrug zu tun, denn die Betriebskostenabrechnung ist nur eine Aufstellung von Kosten, nicht mehr und nicht weniger. Man hat als Mieter aber das Recht der Belegeinsicht. Wenn diese der Vermieter nicht vollständig gewährleistet, hat man ein Recht, die Nachzahlung zurück zu halten und unter Umständen auch die weitere Vorauszahlung für Betriebskosten.
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Leider ist die Aussage zur Verjährung korrekt, denn diese beträgt 3 Jahre und hängt auch nicht vom Betrag ab. Man kann also nur versuchen, gegenüber dem Sohn irgend wie zu argumentieren und ihn zu überzeugen, das Geld doch heraus zu geben.
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Man könnte mit dem Vermieter sprechen, um den Grund für sein Handeln in Erfahrung zu bringen. Denn immerhin hat er aufgrund des Eigenbedarfs doch ein Interesse an dem Auszug und er könnte froh sein, wenn das reibungslos läuft und es nicht zu Verzögerungen kommt, vielleicht sogar früher erledigt ist als man nach der Kündigungsfrist Zeit hat. Zumindest wäre das ein Argument, mit dem Vermieter eine Lösung zu finden.
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Wenn der Richter zu dem Schluss kommt, dass diese Wohnungen nicht vergleichbar sind, dann ist ab hier alles beendet?
Richtig. Die formellen Voraussetzungen müssen zunächst erfüllt sein. Wobei hier die Anforderungen nicht allzu streng genommen werden müssen. Aber das liegt im Ermessen des Richters.
Kann das einfach so die nicht vergleichbaren Wohnungen ausmerzen?
Nein. Die Begründung mit den Vergleichswohnungen muss erst mal passen. Aber die Vergleichswohnungen müssen ja nicht unbedingt die ortsübliche Höhe wiederspiegeln. Daher das Gutachten.
Es liest sich ein bisschen wie eine Rüge für eine schlampige Klage.
Hört sich durchaus so an. Aber das kann nachgeholt werden.
Sie sollten einen Anwalt an Ihrer Seite haben. Es gibt viel, was man bei einem Gerichtsprozess falsch machen kann.
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ist die Begründung damit vollständig ?
Ja, die Begründung ist mit der Benennung von 3 vergleichbaren Wohnungen vollständig. Das ist ja nur die formelle Voraussetzung.
Damit darf man aber den inhaltlichen Anspruch nicht verwechseln, also die Miethöhe. Mit anderen Worten, man kann über die ortsübliche Höhe streiten, was an der formellen Wirksamkeit nichts ändert.
Es empfiehlt sich oftmals, ein Teileinverständnis zu geben, also ein Einverständnis zu einem geringeren Betrag, den man für korrekt hält. Denn dann kann der Vermieter nur noch auf die Differenz klagen und sein Risiko zu verlieren erhöht sich.
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Vor Ablauf der gemeinsamen Mietzeit kann man gar nichts machen, denn er hat bis 31.3. Zeit, die Sachen raus zu holen. Man kann ihn aber mal fragen, wie er es zeitlich geplant hat, die Sachen zu holen.
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Diese Frage ist leider nicht so ganz nachvollziehbar. Denn in dem Mieterhöhungsverlangen steht doch sicherlich ein Betrag, den der Vermieter beanspruchen möchte für die künftige Miete. Auf diesen Betrag wird er wohl auch Klage erheben. Somit hält der Vermieter ganz offenbar diesen Betrag als die ortsübliche Höhe. Das wäre insoweit in Ordnung.
Wenn die 3 Vergleichswohnungen als solche gültig sind und vom Vermieter korrekt benannt wurden, ist das Mieterhöhungsverlangen formell wirksam. Da gibt es dann nichts nachzubessern. Über die neue Miete wird dann das Gericht befinden. Man sollte also sehr genau prüfen, wie gut die Chancen des Vermieters sind, denn eventuell hat man als Mieter sonst die ganzen Gerichtskosten zu zahlen.
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Verwaltung wollte den Vermieter dazu befragen. Seit dem ist nichts passiert
Dann wäre es angebracht, die Verwaltung freundlich daran zu erinnern, weil die Sache wahrscheinlich nur in Vergessenheit geraten ist.
Müsste ich dann lediglich mit der Aufforderung zur Unterlassung rechnen?
Damit ist zu rechnen. Jedenfalls wäre eine Kündigung wegen dieser Sache in aller Regel ohne vorherige Abmahnung unwirksam. Aber vielleicht erst mal abwarten, was sich aus der zuvor genannten freundlichen Erinnerung ergibt.
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Die genannten Möglichkeiten sind Beispiele für eine außerordentliche Kündigung. In dem Satz der ordentlichen Kündigung steht keine Einschränkung dabei, noch nicht mal Beispiele. Die beiden Sätze nicht vermischen.
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Es existiert im Gesetz keine Grenze, wie lang eine Staffelvereinbarung laufen darf. Wichtig ist nur, dass die Miete für jeweils mindestens 12 Monate von Beginn des Mietverhältnisses an gerechnet gleich bleiben muss, was hier scheinbar erfüllt ist.
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Das Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung, erleichterten Kündigung und Teilkündigung ist für die Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen.
Nur um den Zweck der Frage nicht mißzuverstehen... Was genau ist an diesem Satz unklar?
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Ich wiederhole mich jetzt zwar, aber ich möchte nochmal ausdrücklich empfehlen, Mieterhöhungen genauer prüfen zu lassen. Denn es sehr wahrscheinlich, dass ein Anwalt feststellen wird, dass diese Mieterhöhungen wegen Modernisierung entweder gar nicht berechtigt sind oder zumindest die Höhe falsch ist. In dem Punkt habt ihr doch Zeit und keinen Druck.
Ja, es gibt so etwas wie modernisierende Instandhaltung, das ist schon richtig. Voraussetzung ist aber, dass der Vermieter die Wahl hat, eventuell auch nur die Instandhaltung zu machen. In diesem Fall wird aber ja die Aussage getroffen, die Moderiniserung wäre nötig, weil es keine passendenTeile gleicher Art mehr gäbe. Mal ganz davon abgesehen, dass die Aussage ja gelogen ist, so ist es schlicht keine Modernisierung mehr. Wenn es ähnliche Teile nicht mehr gibt, dann ist die Wahl höherwertiger Teile keine Option, sondern zwingend nötig. Somit fällt das zu 100% unter Instandsetzung.
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Das verstehe ich, dass es bei der Reparatur überraschende Momente geben kann, die einen dann überfordern, wie man reagieren soll. Wie gesagt, man kann Dinge verbieten, die nicht beauftragt sind zur Erledigung bei diesem Termin und freundlich sagen, dass man das erst mit dem Vermieter absprechen müsse. Man kann auch eine Person des Vertrauens dazu holen zur Unterstützung, die dann entsprechend sachlich reagieren kann.
Zumindest aber wenn vom Vermieter eine Zahlungsaufforderung oder Mieterhöhung kommen sollte, hat man doch dann die Zeit, sich in Ruhe beraten zu lassen, ob man verpflichtet ist, das zu zahlen. Man muss vielleicht Maßnahmen des Vermieters dulden, aber das bedeutet noch lange nicht, dass man dafür zahlen muss.
Behaltet die Nerven, denn ein Grund zur Kündigung ist das beschriebene Problem nicht. Es geht schimmstenfalls nur um die Feststellung, wofür und wie viel ihr zahlen müsst.
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