Beiträge von Fruggel

    Muss ich jetzt meine Wohnung streichen oder nicht?

    Das kann man nicht so allgemein beantworten. Es kommt darauf an, ob die Wohnung beim Einzug schon renovierungsbedürftig war oder nicht. Und es hängt davon ab, wie der Zustand der Wände jetzt ist, also ob sie einen renovierungsbedürftigen Eindruck machen.

    Wenn man die Wände während der Mietzeit farbig gestrichen hat oder Mustertapeten angebracht hat, muss man das in jedem Fall beseitigen.

    In jedem Fall werdet ihr euch auf eine längere Zeit einstellen müssen, bis das Haus leer ist und ihr einziehen könnt. Da sollte man sich keinen Illusionen hingeben.

    Eine Räumungsklage würde höchst wahrschinlich erfolgreich sein. Aber die Kosten dafür müsstet ihr vorstrecken. Wenn aber die Mieterin kein Geld hat, wird man die Kosten nicht zurück bekommen. Da nützt es dann nichts, einen Anspruch zu haben. Daher war mein Rat darüber nachzudenken, mit der Mieterin eine Einigung zu finden mit dem Angebot einer Umzugsbeihilfe. Gelingt das, ist das Geld an der Stelle besser investiert.

    Reparaturen müssten wir nur zahlen, wenn diese explizit im Mietvertrag erwähnt werden?

    Reparaturen sind gemäß Rechtsprechung nur in der sog. Kleinreparaturklausel zulässig, da Instandhaltung per Gesetz immer Vermietersache ist. Außerdem dürfen diese Kleinreparaturen nur Teile umfassen, mit denen man laufend in Kontakt kommt, also z.b. Türklinken, Lichtschalter, Rollogurte, Wasserhahn etc.

    wie verhält es sich aber mit der Rechnung für die Reparatur?

    Reparaturen sind Sache des Vermieters.

    Dass ich als Mieter die Rechnung für die Wartung bezahle ist klar

    So ganz klar ist das nicht, denn...

    Eine Nebenkostenabrechnung haben wir noch nie erhalten, diese sind auch nirgends im Vertrag aufgeführt

    Da gibt es nun zwei Möglichkeiten. Entweder es ist eine Pauschale vereinbart, dann ist in dieser auch die Wartung enthalten und man muss diese nicht extra zahlen. Oder aber, es ist eine Vorauszahlung vereinbart, dann muss man nicht die Wartung separat zahlen, sondern die Wartung ist in einer jährlichen Abrechnung aufzuführen. Es könnte ja sein, dass eine Abrechnung ein Guthaben ergeben würde, und trotzdem zahlt man die Wartung noch obendrein. Da sollte man nochmal genau lesen.

    nicht verstehen können wie solche Menschen dort noch wohnen bleiben dürfen und es keine weiteren Konsequenzen für sie gibt.

    Das ist absolut nachvollziehbar. Ich kann die Emotion dahinter nachvollziehen. Doch man muss auch sehen, dass ein Mieter sich gegen eine Kündigung wehren könnte. Dann hat ein Gericht darüber zu befinden, ob die Kündigung wirksam ist. Und dafür muss der Vermieter ein paar Dinge beachten. Man sollte schon alle Aspekte im Blick behalten.

    In jedem Fall wird es wohl länger dauern als die Kündigungsfrist, wenn tatsächlich Härtefallgründe bestehen. Verhindern kann ein Mieter einen Auszug aber kaum, sondern nur verschieben.

    Anstelle eines Räumungsprozesses, auf dessen Kosten man sitzen bleiben würde, wenn der Mieter kein Geld hat, kann man auch Geld anbieten für die Umzugskosten. Das Haus kostet ja einiges, und da kommt es dann vermutich auf 3000€ Umzugsbeihilfe auch nicht mehr an, um die Mieterin zu unterstützen.

    Doch vorsicht mit einer solchen Unterstützung. Wenn die Mieterin Sozialleistungen bekommt, dann ihr das Geld nicht in Bar oder Überweisung geben, denn sonst wird es auf die Leistungen angerechnet. Stattdessen bezahlt ihr das Unzugsunternehmen oder andere Dinge direkt.

    Bei der letzten Nebenkostenabrechung die sehr hohe Nebekosten für Heizung aufwies kahm beim Mieter der Verdacht auf, dass das Gas von einem teuren Regionalanbieter bezogen wird

    Der Verdacht hilft nicht weiter. Man muss die Belege einsehen. Der Eigentümer hat das Recht, die Belege dazu von der Hausverwaltung anzufordern. Erst dann weiß man mehr. Eventuell könnte sich heraus stellen, dass es sich um ein Wärme Contracting handelt, also das die Heizanlage vom Versorger betrieben wird. Das ist die sinnvollere Erklärung zu den hohen Preisen.

    und uns eine Kopie des "Schreibens an die Nachbarn" zukommenzulassen.

    Darauf hat man keinen Anspruch. Wohl kann man aber eine Rückmeldung erwarten, ob der Vermieter tätig wird.

    drohen Rechtsanwaltsgebühren

    Ich bin kein Freund davon, allzu schnell über juristische Konsequenzen zu sprechen. Die meisten Vermieter wollen helfen und ihnen ist daran gelegen, dass zumindest kein Streit besteht. Die Hilfsbereitschaft wird aber eher gedämpft, wenn zu sehr los stürmt mit Anwalt und so. Erstmal hören, was der Vermieter zu den Vorkommnissen sagt, dann kann man immer noch weiter sehen.

    Welche Möglichkeiten gibt es gegen die Nachbarn direkt vorzugehen?

    Unterlassungsklage oder Verbot der Annäherung. Aber eben nicht umsetzbar, wenn man im selben Haus wohnt.

    Sie ist wirklich traumatisiert, sie hat Angst und ist traurig.

    Melde sie für einen Selbstverteidigungskurs an, sowas gibt es auch für Kinder. Nicht falsch verstehen, ich meine damit nicht um zu lernen, wie man Leute verprügelt. Es geht einzig und allein darum, dass man damit auch Selbstvertrauen und psychische Stärke bekommt. Denn bei dieser Störung dieser Nachbarn geht es ja nicht um die Angriffe selbst, sondern sie haben eine Befriedigung darin, anderen Angst zu machen. Damit erlangen sie traurigerweise Aufmerksamkeit, die ihnen früher nie zuteil wurde.

    Diese Vorfälle nennt man Störung des Hausfriedens und das ist als Mangel der Mietsache anerkannt. Man kann also durchaus dem Vermieter diesen Mangel bekannt machen und zur Abhilfe auffordern. Der Vermieter hat dafür Möglichkeiten. Der Weg zu einer Lösung führt daher nur über den Vermieter. In anderen Fällen gibt es auch Möglichkeiten, gegen den Nachbarn direkt vorzugehen, aber hierbei schwierig, da es sich ja nicht vermeiden lässt, dass man sich im Hausflur begegnet.

    Bei der Kündigungsfrist von 3 Monaten bleibt es immer. Diese lässt sich im Zusammenhang mit der gestellten Frage nicht verkürzen, außer es wäre eine kürzere Kündigungsfrist im Vertrag vereinbart.

    Was den Kündigungsverzicht bis September betrifft besteht eventuell die Möglichkeit, dass diese Zeit verkürzt werden muss wegen Nachwuchs. Aber das kann man nicht allgemein sagen und daher kann die Frage gerade nicht beantwortet werden. Es hängt von genaueren Umständen ab.

    Im ersten Schritt muss man aber erst mal prüfen, wie der Vertrag einzustufen ist. Es könnte sich um einen Zeitmietvertrag handeln, es könnte ein Zeitmietvertrag sein, der aber als solcher unwirksam ist und stattdessen ein unbefristeter Vertrag ist, und es könnte ein unbefristster Vertrag mit Kündigungsverzicht sein.

    Wie man sich im Weiteren verhalten möchte, dazu kann ich keinen Rat geben, denn das muss jeder selbst entscheiden. Ich kann nur die Information geben, dass im Sinne des §560 Abs. 4 BGB eine Abrechnung vorliegen muss, und wenn es auch nur eine simulierte Abrechnung ist mit den derzeit tatsächlichen Kosten. Nur so schwammige Aussagen, warum die Kosten steigen sollen, reichen nicht.

    Bei der Erhöhung der Nebenkosten existiert kein Sonderkündigungsrecht. Das gibt es nur bei der Erhöhung der Grundmiete.

    Allerdings kann es sein, dass man diese Erhöhung gar nicht akzeptieren muss, da keine Abrechnung erfolgte. Bezahlen muss man das also wahrscheinlich nicht je nachdem wie die Begründung lautet.

    Das kann man an dieser Stelle nicht eindeutig sagen, ob sie es machen muss, da es auf die vertragliche Vereinbarung ankommt, welche hier nicht geprüft werden kann. Im Allgemeinen ist es aber so, dass Vermieter überraschend hilfsbereit werden können, wenn man von ihnen nicht irgend was konkretes verlangt, sondern sie in ein Problem einbezieht und man es so dem Vermieter ermöglicht, Lösungsvorschläge einzubringen. Daher sollte das der erste Weg sein. Wenn das nicht klappt, kann man sich immer noch andere Möglichkeiten überlegen abhängig davon, wie der Vermieter auf das Anliegen reagiert hat.

    Ich hatte irgendwo gelesen, dass es angeblich ein turnusmäßiges Besichtigungsrecht gibt

    Das ist einer der vielen falschen Informationen, die im Internet so umher kursieren. Eine allgemeine Besichtigung wäre ein Gefallen des Mieters, da ist die Rechtsprechung nhM einig. Wenn Sie den Besuch dulden, können Sie also das durchaus anmerken oder Einschränkungen aufzeigen, dass der Vermieter nun nicht zu sehr ins Detail schaut oder vielleicht anfängt, die Ordnung in der Wohnung zu kommentieren. Wenn es unangenehm wird, brechen Sie den Besuch ab und bitten den Vermieter zu gehen.

    Rein rechtlich gesehen besteht keine Pflicht, den Besuch zwecks einer allgemeinen Besichtigung dulden zu müssen, denn das ist kein sachbezogener Grund. Allerdings sollte man sich überlegen, ob man als Mieter so strikt danach gehen möchte. Denn es kann doch irgend wann mal vorkommen, dass man den Vermieter um einen Gefallen bitten muss, den zu erfüllen er nicht verpflichtet ist, und da wünscht man sich dann auch Kooperation. Das Leben besteht nun mal aus einem Geben und Nehmen.

    wegen der paar Cent Betriebsstrom mehr, die in den Betriebskosten eingepreist sind?

    Es geht in der gestellten Frage primär um die Sorge, dass das Fahrzeug beschädigt werden könnte. Im Übrigen sind wir hier in einem Rechtsforum, und da geht es natürlich nicht zuletzt darum, was man nach der Gesetzeslage dulden oder erlauben muss. In diesem Sinne bleiben Sie bitte sachlich.

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