Beiträge von Fruggel
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Ein Kundendienst ist nicht umlagefähig, denn dieser kann Reparaturen enthalten, die nicht umlagefähig sind. Lediglich die turnusmäßige Wartung ist umlagefähig.
Aber die Abrechnung ist in der Form eh ungültig, weil man nicht nachrechnen kann, wie der Vermieter auf die Beträge gekommen ist, was aber Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abrechnung ist. Daher muss man sich über die Details weiter keine Gedanken machen.
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Verschlechterungen durch normalen Gebrauch gehen gemäß §538 BGB immer zulasten des Vermieters. Man müsste dem Vermieter also zunächst die Frage stellen, wie er seinen Anspruch juristisch begründet. Aus der Antwort ergibt sich dann Weiteres. Vielleicht ist er der Meinung, dass die Beschädigung schuldhaft entstanden ist.
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Wodurch genau sind die Sachen denn kaputt gegangen?
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Ja. Denn das Öl gilt in dem Fall nicht als Heizenergie, sondern als Betriebskosten der Zusatzheizung. Das macht einen Unterschied.
Man muss allerdings auch dazu sagen, dass diese Sache keineswegs so eindeutig ist. Ein zuständiger Richter könnte es anders sehen und einen Präzedenzfall für einen solchen Sachverhalt gibt es nicht. Daher sollte man in Erwägung ziehen, einen Anwalt vor Ort zu befragen (dieser kennt die Amtsrichter und deren Sichtweise), bevor man sich auf das Risiko eines Rechtsstreits einlässt.
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Eine erforderliche Zusatzheizung wegen eines Defekts gehört zu den Maßnahmen der Instandsetzung. Somit sind die Kosten genau wie die Kosten der Reparatur bzw. neuen Pumpe ebenfalls Vermietersache.
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Der Vermieter meinte darauf, dieser Stellplatz wäre infolge der später angemieteten Garage weggefallen
Wenn dem so sein sollte, dann muss das aus dem Vertrag für die Garage hervor gehen. Automatisch ohne ausdrückliche Vereinbarung fällt nichts weg.
Ein Anwalt würde den Vertrag aber erstmal dahingehend prüfen, ob Garage und Wohnung zusammen eine wirtschaftiche oder rechtliche Einheit bilden. Wenn dem so wäre, hätte das zur Folge, dass die Garage gar nicht separat kündbar ist, gleichzeitig kann aber der Vermieter auch nicht die Miete für die Garage allein erhöhen, sondern nur zusammen mit der Wohnungsmiete, sofern die ortsübliche Höhe noch einen Spielraum her gibt.
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Das ergibt sich aus §823 BGB.
Weitere Informationen dazu hier:
https://www.lecturio.de/mkt/jura-magaz…lichkeitsrecht/
Deshalb, Aufnahmen ja, aber nur mit Einverständnis des Dienstleisters.
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Die Stromkabel mussten erneuert werden, da sie nicht mehr der Norm? entsprachen.
Der Austausch von Stromleitungen ist eine Erhaltungsmaßnahme und gilt nicht als Modernisierung. Für eine Modernisierung müsste sich die Wohnqualität verbessern.
was er auch schriftlich zugab, aber mir rückwirkend nichts erstatten möchte
Das ist doch kein Problem, da es das Rechtsmittel der Aufrechnung gibt.
versuchen mit dem § 8 Abs. 2 Satz 3 WoBindG bzw. § 5 WiStG zu arbeiten
Damit kann man in diesem Fall nicht argumentieren. Der §812 BGB wäre hier relevant. Man sollte sich von einem Anwalt beraten lassen, wenn man nicht genau weiß, was man tun soll.
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Wann seid ihr ausgezogen?
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In dem Fall sollte man sofort während des Besuchs eine Beschreibung zu Papier bringen, was genau beschädigt ist und am besten Fotos dazu machen. Den Dienstleister das unterschreiben lassen. Warum wurde nicht gleich kurzfristig nach dem Termin Schadenersatz verlangt?
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Entweder entfernen, oder den Dienstleister um Erlaubnis fragen. Ohne Einverständnis sind Aufzeichnungen von Besuchern nicht erlaubt.
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kann man da was machen?
Kann man nicht so einfach sagen. Denn ein Vermieter ist ja nicht verpflichtet, einen Interessenten tatsächlich zu nehmen und für wann.
Ich würde zunächst das Paar befragen und ergründen, wie es zu dem 1.11. kam. Denn als ihr gesucht hattet, waren sie ja offenbar am Mietbeginn 1.10. interessiert.
Man könnte vielleicht auf die Idee kommen, dass das Paar die Wohnung tatsächlich doch schon deutlich vor dem 1.11. bekommt und der Vermieter doppelt kassieren will. In dem Fall im Laufe des Oktober gelegentlich mal zur Wohnung schauen, ob es schon Anzeichen eines Einzugs gibt. Denn dann ist man nach dem Gesetz von der Mietzahlung befreit und man kann Geld zurück fordern.
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die haben schon einige Macken und gehören entweder ausgebessert
Mit "Macken" verhält es sich ein wenig anders. Diese haben nämlich nichts mit den Schönheitsreparaturen zu tun. Das gilt dann als eine Beschädigung, für die man aufkommen muss, wenn man sie schuldhaft oder fahrlässig verursacht hat.
Man kann das Thema nicht pauschal für die ganze Wohnung beantworten, sondern man muss jede einzelne Sache bewerten, die der Vermieter bei der Übergabe bemängelt. Deshalb empfiehlt es sich manchmal, schon einige Tage vor Übergabe mit dem Vermieter eine Vorabbegehung zu machen, um zu hören, was er beanstanden wird. Dann kann man das schon bewerten und ggf. reparieren, wenn man als Mieter verantwortlich sein sollte.
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Wenn Ihr zum 1.Okt. (vermutlich meintest Du 30.Sep.) gekündigt habt, dann kann der Vermieter danach mit der Wohnung machen, was er möchte.
Wenn die Kündigung nicht bis zum 3. Werktag des Juli beim Vermieter angekommen ist, dann endet der Vertrag nach dem 31.10., da die 3 Monate Kündigungsfrist gelten. Eine Verkürzung der Zeit ist Vereinbarungssache und hat mit der Kündigung an sich dann nichts mehr zu tun.
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Eine spezielle Form gibt es nicht. Man kann schreiben oder auch anrufen und um einen Termin bitten. Normal ist die Belegeinsicht persönlich, aber man kann auch vereinbaren, dass der Vermieter die Rechnungen per Post oder E-Mail schickt.
Wenn der Vermieter dies verweigert, hat man ein Zurückbehaltungsrecht für die Nachzahlung.
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