Beiträge von Fruggel

    Hallo

    und Willkommen im Forum!

    Der Vermieter sagt das er das persönliche Verhältnis sehr schätzt und wir immer eine Lösung finden, im selben Atemzug redet er auch dinge schön und nimmt meine sorgen nicht ernst. Noch kam es zu keiner Auseinandersetzung und durch tägliches drängeln wurden auch fast alle anliegen gelöst.

    Es ist verständlich, dass man als Mieter eine Wohnung möchte, die vollkommen in Ordnung ist und seinen Bedürfnissen entspricht. Aber als Mieter sollte man sich manchmal die Frage stellen, ob man vielleicht zu viel erwartet. Ich meine as jetzt nicht auf Ihre Fragen bezogen, sondern ganz allgemein. Man sollte nicht vergessen, der Vermieter hat zwar seine Pflichten, aber manchmal ist es nicht so einfach, eine Lösung zu finden. Und man sollte auch nicht vergessen, dass eine Wohnung schon jahrelang benutzt wurde, es ist also normal, dass sie ihre Spuren hat. Wenn man sich dessen bewußt ist, kann man als Mieter das eine oder andere vielleicht nicht so eng sehen bzw. sich damit abfinden, wenn es nicht perfekt ist in der Wohnung. Wenn man eine perfekte Wohnung will, dann muss man sich eine Neubau Wohnung kaufen.

    Die Küche ist der schrecklich - ich habe überlegt die Küche im Keller zu lagern und nach Auszug wieder einzubauen, darf der Vermieter dagegen vorgehen?

    Ja das ist erlaubt. Der Vermieter kann das nicht verbieten. Man sollte aber äußerst vorsichtig mit den Sachen umgehen. Alles in Folie einwickeln, denn im Keller ist meistens mehr Feuchtigkeit. Eventuelle Beschädigungen hat man als Mieter später zu bezahlen.

    Ich würde jedoch mit dem Vermieter offen darüber reden. Denn vielleicht hat er für die Küche eine Verwendung in einer anderen Wohnung oder hat eine bessere Möglichkeit der Einlagerung.

    Was mache ich mit dem Bad? Muss ich den Schaden selbst reparieren, oder sogar einen anteil zahlen? Das im Bad sich der Putz etwas löst entstand ja nur durch die schlechte Arbeit der Handwerker.

    Falls es sich tatsächlich um eine mangelhafte Arbeit des Handwerkbetriebs handelt, dann muss dieser entsprechend nachbessern. Ich würde den Vermieter freundlich fragen, ob er nicht bereit wäre, den Betrieb das nochmal anschauen zu lassen um zu prüfen, ob eine Nachbesserung erforderlich ist.

    Im Wohnzimmer habe ich aktuell kein Tageslicht und das seit ca. 2 Wochen. Der Handwerker sagt er wartet gerade auf das Ersatzteil für den Motor.

    Falls der Motor den Rollo nicht komlett blockiert, oder falls ein Mechanismus dran ist, die Blockierung aufzuheben, kann man den Rollo von Hand hoch drücken und ganz einfach eine Holzlatte außen unter den Rollo klemmen, die den Rollo offen hält.

    Es sieht für mich jetzt allem Anschein nach so aus, als wäre da mal etwas Regen bei offenem Fenster reingekommen

    Dann ist das ja schon ein deutliches Indiz, dass es mehr als eine optische Angelegenheit ist. Wenn sich bestätigt, dass das Fenster undicht ist und Feuchtigkeit oder Regen eindringt, ist das ganz klar ein Mangel. Ich würde hier darauf bestehen, dass der Vermieter das beheben muss.

    der Vormieter bessert das aus oder es wird von der Kaution abgezogen

    Nein, nicht der Vormieter. Das ist Sache des Vermieters. Und ob dem Vormieter das von der Kaution abgezogen bekommen muss, kann man so gar nicht sagen. Aber das muss nicht Ihre Sorge sein. Sie haben das Recht, eine Wohnung ohne Mängel zu bekommen, egal, welche Maßnahmen der Vermieter hierfür einleitet.

    Es besteht zumindest bis jetzt noch keinerlei Schimmel

    Man sollte nicht warten, bis Schimmel sichtbar ist. Denn dies bedeutet, dass der Schaden schon recht groß ist und tief sitzt. Sobald man bemerkt, dass Feuchtigkeit eindringt, wo sie es nicht soll, sollte man schnell handeln. Man ist sogar auch verpflichtet, dem Vermieter Probleme mitzuteilen, sodass dieser die Möglichkeit hat, größeren Schaden abzuwenden. Andernfalls kann man sogar selber schadenersatzpflichtig werden.

    Diese Frage hier im Forum zu beantworten ist nicht so einfach, weil wir hier nicht sehen können, ob es nur ein optisches Problem ist oder ein Mangel. Das erscheint etwas grenzwertig und man kann kaum etwas dazu sagen, ohne die Situation bildlich vor Augen zu haben.

    Was mir aber vordergründig wichtig erscheit ist auszuschließen, ob das Dachfenster vielleicht tatsächlich undicht ist und Feuchtigkeit oder bei Regen vielleicht sogar Nässe eindringen könnte. Denn in diesem Fall wäre es definitiv keine optische Sache mehr sondern eindeutig ein Mangel, den der Vermieter zu beseitigen hat. Ich würde vorschlagen, Sie nehmen das Fenster dahingehend nochmal in Augenschein oder bitten den Vermieter, einen Fachmann kommen zu lassen. Das muss abgeklärt werden. Über das optische Bild kann man sich dann nachrangig Gedanken machen.

    Ein Vermieter darf Arbeiten am Objekt selbst durchführen und dafür auch seinen Aufwand in den Nebenkosten umlegen. Das ist ganz offiziell laut Gesetz erlaubt. Der Vermieter hat allerdings nachzuweisen, dass die Höhe der Vergütung angemessen und realistisch ist.

    Zur Überprüfung dessen muss der Vermieter Kostenvoranschläge von Fremdfirmen vorweisen können, mit denen er belegen kann, wieviel er an eine Firma für die Tätigkeiten hätte bezahlen müssen. Dies kann man sich in der Belegeinsicht zeigen lassen.

    Bei den Hausmeiter Tätigkeiten gilt das gleiche. Hier kommt jedoch noch dazu, dass nur bestimmte Tätigkeiten in den Nebenkosten umgelegt werden dürfen. Reparaturen und Verwaltungstätigkeiten, die ein Hausmeister oftmals auch durchführt, müssen heraus gerechnet werden.

    Beim Wasser/Abwasser wurde nach Personentagen gerechnet. Das ist okay. Aber es fällt auf, dass die Gesamtzahl von 7300 in 2016 und 2017 gleich ist. Das ist etwas unglaubwürdig, da bei 9 Wohnungen durchaus mal jemand hinzukommen kann oder auszieht. Auch das ist eine Sache, die man sich bei der Belegeinsicht zeigen lassen kann, wieviele Leute in welcher Wohnung gewohnt haben, um zu überprüfen, ob die Gesamtzahl stimmt. 7300 Personentage sind umgerechnet 20 Personen, die im Jahresdurchschnitt in den Wohnungen gewohnt haben müßten. Sie können sich schon mal überlegen, ob das in etwa stimmen könnte.

    Sortieren wir das Ganze mal:

    A hat die Immobilie an C verkauft. Gemäß §566a BGB ging die Pflicht zur Kautionsrückzahlung also an C bzw. D über. A und B sind also raus aus der Nummer.

    Nun zum 1.1.19 war nicht nur das Mietverhältnis längst beendet, es geht also keine Pflicht zur Kautionsrückzahlung mehr über. Für die Pflicht zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung ist maßgeblicher Stichtag der Tag nach dem Ende des Abrechnungszeitraum. Nehmen wir an, der Abrechnungszeitraum ist der 1.1.17 bis 31.12.17, dann entsteht die Pflicht zur Erstellung der Abrechnung zum 1.1.18. Es muss also derjenige die Abrechnung machen und auch die Rückerstattung leisten, der zu diesem Zeitpunkt Eigentümer ist.

    Es wäre nun also noch von Bedeutung, wann das Vertragsende war, und wie der Abrechnungszeitraum der NK Abrechnung ist, und wann wurde die Abrechnung genau zugestellt.

    Korrektur eines Link aus Beitrag 2,

    deshalb hier Zitat entfernt

    Grace

    Die Kündigungsfrist beträgt 9 Monate.

    Grund:

    In §573c BGB definieren sich die Kündigungsfristen für den Vermieter nicht nach der Dauer des Mietvertrags, sondern sie richten sich nach der Dauer seit Überlassung des Wohnraums:

    §573c Abs. 1 BGB: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    Bitte Zitat-Funktion korrekt nutzen

    Zitat korrigiert

    Grace

    Wie darkshadow schon geschrieben hat kann ich es nur bestätigen, dass der Vermieter den Sachverhalt erklären muss und begründen, aus welchem Anlass er einen Zahlungsanspruch sieht. Ohne seiner Erläuterung besteht kein Handlungsbedarf und es besteht schon gar kein Grund, Geld für einen Anwalt auszugeben, solange nicht klar ist, was der Vermieter meint.

    Die Zinsen nachtragen zu lassen ist hierfür auch völlig zwecklos und sinnlos. Denn diese hängen nicht davon ab, wieviel Kaution man leisten muss.

    Ich nehme an, im Mietvertrag steht der Betrag der Kaution, der damals zu leisten war und offenbar auch geleistet wurde. Ein höherer Betrag steht dem Vermieter nicht zu.

    Mieterhöhungen bleiben unberücksichtigt. Es bleibt bei dem Betrag, der laut Mietvertrag zu leisten war. Ich vermute sehr stark, dass der Vermieter der Annahme ist, dass die Höhe der Kaution mit einer Mieterhöhung mit wachsen muss. Aber das ist falsch, da irrt sich der Vermieter.

    Ich schlage vor, Sie bitten den Vermieter zunächst um eine genauere Erläuterung, aus welchem Grund das Sparbuch aufzufüllen sei, und melden sich dann hier nochmal zurück. Vielleicht bestätigt sich meine Vermutung.

    Hat der Vermieter überhaupt noch nach einem Jahr und fünf Monaten einen Anspruch auf Geld, wenn er sich über den gesammten Zeitraum über nicht gemeldet hat, oder sind für ihn gewisse Fristen verstrichen?

    Der Vermieter hat die Abrechnung rechtzeitig zugestellt. Maßgeblich für die Frist ist nämlich nicht der Auszug des Mieters, sondern der Abrechnungszeitraum. Dieser ist laut der Abrechnung der 1.1.17 bis 31.12.17. 12 Monate hat der Vermieter Zeit, somit also bis 31.12.18.

    Ferner stelle ich fest, dass die Abrechnung formell in Ordnung ist, da sie alle erforderlichen Informationen enthält, um sie rechnerisch nachvollziehen zu können.

    Ich habe hier ziemlich viele Dinge aufgelistet die auf den Mieter fallen ich weiß gar nicht ob die alle rechtens sind. Habe ich da vielleicht einen Fehler gemacht und etwas davon darf nicht auf den Mieter umgewälzt werden?

    Die aufgeführten Punkte sind alle umlegbar laut Betriebskostenverordnung. Dahingehend gibt es nichts zu beanstanden. Lediglich unklar ist, was mit Wartung genau gemeint ist, aber aufgrund des geringen Betrags kann man das vorerst unberücksicht lassen.

    Bei diesem Mietvertrag steht drinne das 13.71m² zur Berechnung des Anteils herangezogen werden, aber die Abrechnung berechnet den Anteil des Mieters mit 30.68m².

    Leider fehlt die Information, wie groß die Wohnung tatsächlich ist. Denn diese Größe muss für die Abrechnung verwendet werden. Hierbei muss man dann auch noch beachten, dass der Vermieter vermutlich den kürzeren Nutzungszeitraum (7 Monate) über die Fläche eingerechnet hat. Das würde sich dann ergeben, wenn die Wohnungsgröße bekannt ist.

    Außerdem steht in dem von mir kreirten Mietvertrag dass das Wasser auf die einzelnen Wohnungen verteilt abgerechnet werden. In meiner fiktiven Betriebskostenabrechnung wird das Wasser aber insgesammt aufs ganze haus verteilt abgerechnet.

    Laut Mietvertrag müßte es eigentlich Wasserzähler geben. Die Frage ist, ob welche vorhanden sind und abgelesen wurden, oder ob es gar keine gilbt. Wenn es keine Zähler gibt, ist die Umlage nach Wohnfläche korrekt.

    Der größte Fehler in der Abrechnung sind die Heizkosten. Diese Berechnung entspricht nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung. Danach dürfen die Kosten nur zu einem Teil nach der Wohnfläche umgelegt werden, zu einem größeren Teil (meist 70%) jedoch nach Verbrauch. Es würde sich die Frage stellen, ob es denn gar keine Messgeräte für die Heizung gibt.

    Es wäre erforderlich, sich an den Eigentümer zu wenden und sich nicht mit seinem Verweis auf den Verwalter abwimmeln zu lassen. Der Eigentümer ist der Vertragspartner, nicht der Verwalter. Wenn der Eigentümer auf den Verwalter verweisen will, dann muss er Kontaktdaten mitteilen, unter denen der Verwalter erreichbar ist.

    Mehr kann man nicht tun. Man kann als Mieter ja nicht in eine fremde Wohnung eindringen oder ähnliches. Mietminderung oder die Heizkosten teilweise nicht anzuerkennen kann man tun, ja. Aber das bringt ja auch keine Lösung oder Abhilfe des Problems.

    Die Frage ist schon ein paar Tage alt und sie wurde im Prinzip schon beantwortet. Aber ich vermisse in den Antworten einen wichtigen Punkt. Und zwar kommt es für den

    Straftatbestand des Mietwuchers gemäß§ 291 StGB

    nicht nur auf die Miethöhe an, sondern zu einen viel wesentlicheren Teil, dass man die Zwangslage, Unerfahrenheit oder einen Mangel an Urteilsvermögen des Mieters ausgenutzt hat. Aus diesem Grund kann ich die Äußerung der zweiten Rechtsberatung überhaupt nicht nachvollziehen.

    Ich würdee daher nichts weiter schreiben oder gar argumentieren. Soll der Mieter ruhig zu einem Anwalt gehen. Mit seiner bisherigen Argumentation kommt er nicht weit.

    § berichtigt und Link eingefügt

    Grace

    Kann ich jetzt einen Installateur rufen, der den Mangel beseitigt und ihm in Rechnung stellt?

    Nein, so schnell gehts nicht. Der Vermieter muss sich erst im Verzug befinden mit seiner Pflicht. Und das ist noch nicht der Fall, wenn man ihn mehrfach an das Problem erinnert, sondern man muss ihm eine konkrete und angemessene Frist gesetzt haben. Das macht man am besten schriftlich. Ferner muss man in dem Brief bereits ankündigien, dass man nach der Frist sein Recht auf Ersatzvornahme wahrnimmt und vom Vermieter dann die Kosten zurück fordert oder mit der Miete verrechnet.

    Zunächst mal müsste man in den Mietvertrag schauen, ob etwas speziell über den Wohnungsstrom geregelt ist. Erst dann ergibt sich das weitere Vorgehen. Daher kann die Frage bis jetzt noch nicht abschließend beantwortet werden.

    Das Problem aus Sicht des Vermieters ist nämlich, dass der Wohnungsstrom in den sämtlichen Standardmietverträgen nicht berücksichtigt ist, und zwar aus dem Grund, dass es allgemein üblich ist, dass sich der Mieter selber bei einem Stromversorger anmeldet und von diesem Strom bezieht. An diesen bezahlt er dann und die Sache ist erledigt.

    In den üblichen Mietverträgen sind nur Betriebskosten genannt, die sich auf die Betriebskostenverordnung beziehen. Der Wohnungsstrom ist dort aber nicht mit aufgeführt. Somit hat der Vermieter mangels Vereinbarung das Nachsehen und kann den Wohnungsstrom nicht abrechnen. Es müßte eine separate Klausel im Vertrag aufgenommen werden dafür.

    So ist es auch hier, dass rechtlich gesehen die Stromkosten nicht fordern kann, da diese pauschal in der Miete abgegolten sind.

    Moralisch gesehen kann und sollte man aber zu einer anderen Überlegung kommen. Es sollte normal sein, dass man dafür bezahlt, was man auch verbraucht. Hätte sich die WG selber beim Stromanbieter angemeldet, müßte auch bezahlt werden. Es gibt Diskussionen, ob der Mieter die Grundsteuer zahlen muss. Ja, darüber kann man geteilter Meinung sein. Aber was man verbraucht sollte bezahlt werden, das ist nur fair.

    Es wäre nur zu überlegen, wie man die Kosten unter den WG Bewohnern gerecht aufteilt. Und das ist gar nichts so schwer, denn man kann rechnerisch problemlos Bewohner, die kürzer da wohnen, auch geringer belasten nach dem Zeitanteil.

    Und auch für die Zukunft kann man sich innerhalb der WG unterhalten, wie man es regeln will. Denn wie oben erläutert gehört der Wohnungsstrom nicht zu den Betriebskosten laut Betriebskostenverordnung. Somit könnte die Vermieterin jederzeit sagen, ihr sollt euch selber beim Versorger anmelden, ohne dabei vertragsbrüchig zu werden.

    Was kann man gegen diese beiden Kündigungen tun?

    Für die fristlose Kündigung hilft nur die sofortige Zahlung der gesamten fehlenden Mietzahlungen. Um die Kündigung auf diese Weise zu heilen, ist es jedoch erforderlich, dass man diese Möglichkeit nicht schon einmal in den letzten 2 Jahren genutzt hat.

    Wegen der offenen Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung kann nicht gekündigt werden. Diese Beträge können als vorerst unberücksichtigt bleiben, müssen aber natürlich auch noch gezahlt werden.

    Die hilfsweise ordentliche Kündigung ist laut BGH Urteil möglich und rechtmäßig. Ob diese jedoch wirksam ist, muss man separat anschauen. Denn hierbei spielt es dann eine wesentliche Rolle, aus welchem Grund es zu dem Zahlungsverzug gekommen ist. Es gibt Fälle, bei denen der Mieter keinen Einfluss hat, ihm also keine Schuldhaftigkeit nachgewiesen werden kann. Im Zweifel wäre eventuell ein Anwalt zu befragen, der die Situation im konkreten Fall anschauen kann.

    Wenn man sich bei der angegebenen Warmwassermenge V unsicher ist, kann man dann ein Ableseprotokoll beim Vermieter verlangen?

    Man hat das Recht zur persönlichen Belegeinsicht beim Vermieter. Hierfür einfach anrufen und um einen Termin bitten. Belege bedeutet nicht nur die Rechnungen, sondern auch Ableseprotokolle, Tätigkeitsnachweis des Hausmeisters etc.

    Als Mieter hat man ja normalerweise keine Kontrolle über diese Ablesewerte.

    Das kann ich nicht nachvollziehen. Selbst wenn man zur Zählerablesung oder zum angekündigten Zählertausch nicht persönlich anwesend sein kann, so kann man trotzdem für sich selbst vorher selber den Zähler ablesen und sich die Werte notieren.

    Was würdet ihr machen, wenn ihr eure Wohnung von zwei verschiedenen Leuten ausmessen lasst und sich beidesmal herausstellt, dass diese Werte mind. 4 qm von denen im Mietvertrag abweichen?

    Laut aktuellem BGH Urteil wurde die 10% Toleranzregelung gekippt und die die Wohnfläche muss nun genau stimmen in der NK Abrechnung. Auf den Bauplan kann sich der Vermieter nicht berufen, denn es kann während dem Bau zu Veränderungen gekommen sein. Somit kann man die fehlerhafte Wohnfläche beim Vermieter rügen, den eigenen ermittelten Wert mitteilen und um Korrektur bitten. Der Vermieter kann ja auch einmal selbst kommen zum Vermessen, das muss nicht gleich ein Gutachter sein.

    Grundsätzlich gilt, der Vermieter ist der Nachweispflicht ist, ob seine Abrechnung korrekt ist, nicht umgekehrt.

    Für einen Anteil von 50% für die Balkonfläche muss dieser schon recht komfortabel ausgestattet sein, fast schon wie ein Wintergarten. Ansonsten muss der Anteil niedriger sein, mind. 25%.

    Wenn für Frischwasser und Warmwasser jeweils verschiedene Unternehmen zuständig sind, wie kann man seinen Eigenanteil an Frischwasser, das nach Abzug des Warmwassers übrig bleibt, ausrechnen?

    In der Heizkostenabrechnung werden lediglich die Kosten für die Erwärmung des Warmwassers ausgerechnet. Das Frischwasser, das hierfür erforderlich ist, kommt noch extra dazu.

    1. Ist dies ein Inklusivmietvertrag (Bruttowarmmiete)?

    Ja. Es ist ganz eindeutig ein Inklusivvertrag, denn es steht unter der Mieter, dass die Nebenkosten inklusive sind. Es steht nichts davon dabei, dass der Mieter die Betriebskosten zusätzlich zu zahlen hat. Der Vermieter kann daher nichts naträglich verlangen.

    Es gibt jedoch noch die Heizkostenverordnung, die höherrangig ist über der Betriebskostenverordnung. Demnach müßten die Heiz- und Warmwasserkosten zwingend verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Aber ob diese Verordnung hier angewendet werden muss, lässt sich aus den vorliegenden Informationen nicht beantworten.

    2. Gelten handschriftliche Sondervereinbarungen, so wie sie in diesem Mietvertrag eingetragen sind und wäre dann die Kündigung seitens des Untermieters innerhalb von 4 Wochen zu einem beliebigen Kalendertag möglich/rechtens?

    Zur Beantwortung dieser Frage müssen wir erst mal davon ausgehen, dass es laut Vertrag ein Zeitmietvertrag sein soll. Es ist ein Vertragsende zum 30.9.19 eingetragen. Im Mietrecht gibt es nur bestimmte Möglichkeiten, dass eine zeitliche Befristung wirksam ist. Das eine ist ein Grund, der in §575 BGB aufgeführt ist. Dies ist schon mal nicht der Fall.

    Und die andere Möglichkeit ist, dass die Wohnung nur zum vorrübergehenden Gebrauch bestimmt ist, der Mieter also gar nicht die Absicht hat, länger zu bleiben. Das könnte zum Beisiel der Fall sein, wenn die Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Mieters befristet ist. Ob ein solche Umstand vorliegt, kann ich nicht erkennen. Aber eine Mietzeit von 03/17 bis 09/19 erscheint mir dafür schon recht lang.

    Aus diesen Gründen neige ich aufgrund der bisherigen Informationen dazu, dass der Mietvertrag per Gesetz unbefristet gilt. Und das hat zur Folge, dass der Vermieter auf die von ihm selbst festgelegte Kündigungsfrist von 4 Wochen bestehen kann. Die Kündigungsfrist darf für den Mieter kürzer vereinbart werden als gesetzlich vorgesehen, nicht jedoch länger.

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