Aber wirklich nur für die Möbel.
Ja natürlich. Der Fragesteller hat schon geschrieben, dass das Streichen etc die Gebäudeversicherung übernimmt. Daher habe ich das nicht extra nochmal erwähnt.
Aber wirklich nur für die Möbel.
Ja natürlich. Der Fragesteller hat schon geschrieben, dass das Streichen etc die Gebäudeversicherung übernimmt. Daher habe ich das nicht extra nochmal erwähnt.
Ja sowas gibt es.
Nur haben wir dann eine Ursache, die nicht dem Vermieter zur Verantwortung gegeben werden kann. Somit ist es nach meiner Einschätzung eure Hausratversicherung, die für den Schaden aufkommen würde.
Vielen Dank für die weiteren Informationen.
Zur Einschätzung, wer die Verstopfung zu verantworten hat, wäre es noch interessant zu wissen, wodurch diese verursacht wurde. Konnte der Rohrdienst etwas dazu sagen? Oder habt ihr möglicherweise Dinge in die Toilette geworfen, die nicht hinein gehören?
da ist es für den Vermieter einfach zu sagen "mach das mal über deine Versicherung"
Ich denke eher, der Vermieter weiß genau, dass er Mist gebaut hat und nun lieber gar nichts macht in der Hoffnung, dass es dann nicht auffliegen würde, dass er für den Schaden aufkommen muss.
Aber vielleicht kann der Fragesteller ja noch mehr Infos dazu geben, bevor wir uns verspekulieren. ![]()
Aber die erste interessante Frage an den Vermieter ist wie schon gesagt, wo und wie erkennt er einen Rohrbruch. Er muss ja irgend etwas bemerkt haben, was er dir zeigen können sollte. Ruf ihn doch nochmal an und frag ihn. Der Mieterverein wird dir die gleiche Frage stellen.
Für mich sind noch ein paar Dinge unklar, bevor eine Klärung möglich ist. Beispielsweise stellt sich die Frage, wie man darauf kommt, hierfür einen Hochdruckschlauch zu verwenden. Das kann kein Profi gewesen sein, denn dieser würde eine Spirale verwenden, um sich durch die Verstopfung durch zu fressen. Anschließend wenn die Verstopfung beseitigt ist, kann man mit einem Hochdruckschlauch noch Reste im Rohr beseitigen.
Somit wären wir bei §278 BGB, nach dem der Vermieter auch dann für den Schaden verantwortlich ist, wenn er jemand anderen mit der Arbeit beauftragt hat. Man müßte also die Umstände genauer anschauen, bevor man bewerten kann, wer die Sache zu vertreten hat.
Ferner ist mir nicht klar, warum der Vermieter nicht einfach seine Versicherung mit einschaltet. Vielleicht ist sie zuständig, und wenn nicht, wird es mitgeteilt. Da muss man nicht rätselraten. Manchmal klären es verschiedene Versicherungen auch untereinander, wer zuständig ist.
könnte allerdings schon wieder § 536 II BGB greifen.
Tut er auch. Das hat darkshadow mehr oder weniger direkt erklärt, und er kennt sich juristisch besser aus. Sofern beweisbar eine bestimmte Eigenschaft zugesagt wurde, dann wird es zum Mangel, wenn diese nicht eingehalten wird. 536a II kann dann also zur Anwendung kommen.
(vorausgesetzt wie Eigenschaft wurde zugesichert und der Vermieter ist mit der Erfüllung in Verzug gesetzt worden)
Und da stellt sich dann wieder das Problem, ob das überhaupt vertraglich vereinbart ist.
Auch ein Übergabeprotokoll kann zu den Vertragsdokumenten gehören. Denn wenn der Vermieter seine Unterschrift darunter setzt, dann erklärt er sich damit bindend für die Dinge, die er in dem Protokoll zugesagt hat. Ob dein Protokoll die Anforderung erfüllt kann ich nicht erkennen in deinem PDF, da auch keine Unterschrift des Vermieters erkennbar ist.
Weitere Möglichkeit wäre noch, den Vermieter auf Erfüllung seiner Zusage zu verklagen. Aber das habe ich bisher nicht erwähnt, weil die Ersatzvornahme schneller und mit weniger Aufwand zum Ziel führen würde. Auch mit einer Minderung hast du noch lang keine Schranktür dran.
Ich denke auch, dass wenn dann das Selbstvornahmerecht aus §536a Abs. 2 Nr.1 BGB in Betracht kommt.
Nein, nicht nach diesem Gesetz, denn das Gesetz bedingt ja das Vorliegen der Voraussetzung nach §536, und das ist wie erläutert nicht der Fall. Ich sehe eher den Schadenersatz nach § 280 BGB, sofern der Vermieter mit der Erfüllung im Verzug ist. Allerdings bin ich kein Jurist und kann daher nicht mit Sicherheit sagen, auf welchem Gesetz sich der Anspruch genau stützt.
da ich auch Urteile gelesen habe, bei denen eine rein optische Beeinträchtigung zur Minderung geführt hat.
Das muss man im konkreten Einzelfall sehen, kann man nicht verallgemeinern. Ich sage mal als Beispiel, wenn eine Wand keinen Putz hat und entsprechend schlimm aussieht, dann kann man sich in dem Zimmer auch nicht wirklich wohl fühlen. Hingegen eine fehlende Tür in einer Küche schlägt einem wohl nicht so aufs Gemüt. Immerhin gibt es in einer Küche ja auch gewollt offene Fächer.
Link-Korrektur
Grace
ich frage mich, ob durch eine mehr oder weniger rein optische Beeinträchtigung ein Mangel mit einhergehender Minderung begründet werden kann.
Nein, eine optische Beeinträchtigung rechtfertigt keine Mietminderung. Es heißt wörtlich im Gesetz, dass die "Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch" beeinträchtigt sein muss. Und das ist nicht der Fall, benutzbar ist die Küche ja.
Falls du doch in Erwägung ziehst, Mietminderung geltend zu machen, solltest du das mit einem Anwalt absprechen. Du kannst andernfalls große Nachteile haben bis hin zur Kündigung.
Bei Übergabe wurde auch die nachträgliche Verbauung versprochen.
Wenn das nachweislich der Fall ist, z.b. weil es im Übergabeprotokoll festgelegt wurde, dann ist der Vermieter dazu auch in der Pflicht. Es käme dann nach Prüfung des Vertrags in Betracht, dass ihr slebst die Arbeit veranlasst und als Schaden die Kosten dem Vermieter in Rechnung stellt oder mit der Miete verrechnet.
Ja, es ist der Enkel der Vermieter, also der Neffe von der Tochter.
Ach ist das kompliziert mit den Verwandtschaftsverhältnissen. Werde da nie durchblicken ![]()
Der Enkel ist natürlich berechtigt für den Eigenbedarf.
Und wie lange müsste der Neffe dort mindestens seinen festen gemeldeten Wohnsitz haben?
Das ist nicht wichtig für die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Denn es können und dürfen sich Lebensumstände ändern im Laufe der Zeit, die es erforderlich machen, eine neue Entscheidung zu treffen.
Maßgeblich und relevant ist die Situation zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde. Falls sich heraus stellen sollte, dass zu dem Zeitpunkt der Enkel gar nicht wirklich die Absicht hatte einzuziehen, oder aber es schon vorgesehen war, dass er nur für kurze Zeit einziehen soll, dann wäre die Kündigung mißbräuchlich.
Es genügt daher auch nicht, wenn der Vermieter nur die Daten des Enkels in die Kündgung schreibt. Er muss es schon auch begründen und erläutern, warum der Enkel die Wohnung braucht und nicht in seiner bisherigen Wohnung bleiben kann. Daher musst du zuerst auf die Kündigung warten. Eventuell bemerkst du darin dann gleich selber Dinge, die nicht ganz passen können nachdem was du über die Familie weißt.
Ich verstehe, dass es dir ein ungutes Gefühl gibt, wenn du meinst, dass dich die Tochter los werden will. Aber wenn die Absicht, dass der Enkel einziehen soll, ernst ist und nicht nur eine Behauptung, wirst du es nicht verhindern können.
Man muss den Verwandtschaftsgrad vom Vermieter aus betrachten. Der Neffe der Tochter ist für den Vermieter also noch eine Generation weiter zurück, nennt man dann wohl Großneffe, bin nicht sicher.
Das ist vom Verwandtschaftsgrad aus Sicht des Vermieters zu weit entfernt. Die Rechtsprechnung würde die Kündigung also als nicht berechtigt ansehen.
Im Moment besteht noch kein Handlungsbedarf für dich. Dazu musst du zuerst die Kündigung in Händen haben. Diese muss man dann anschauen, wie der Eigenbedarf konkret begründet ist, im Zweifel mithilfe eines Anwalts. Du kannst dir für den Fall der Fälle mal die Wohnungsangebote anschauen, ob es denn in deinem Ort Wohnungen geben würde. Das wars dann aber auch schon für den Moment.
In jeder Stadt gibt es Firmen die Notdienste anbieten, um zumindest provisorisch ein Leck in einer Leitung zu schließen. Daher würde ich darauf drängen, dass eine solche Firma beauftragt wird.
Und zweitens gebe ich als Vermieter in so einem Fall meinem Mieter ein Nachricht in den Briefkasten oder klebe vielleicht sogar einen Zettel an die Tür. Irgend etwas erscheint mir da sehr unglaubwürdig an der Darstellung des Vermieters. Ich würde daher nicht locker lassen und genauer nachfragen, wo der Rohrbruch in etwa sein soll bzw. wodurch der Vermieter einen Rohrbruch annimmt. Irgend was ist da faul, sagt mir mein Gefühl.
Da ich leider in einem vorherigen Mietverhältnis zum Ende eine gleiche Situation hatte (nächtliche Ruhestörung, Dreck
Das kann leider immer und überall passieren in einem Mehrfamilienhaus. Ich lese und helfe in mehreren Foren, und Probleme mit Nachbarn sind immer wieder an der Tagesordnung. Da muss man dann reagieren, wenn es Probleme gibt, aber vermeiden kannst du es nicht. Du kannst dem Vermieter keine Vorschriften machen, wem er eine Wohnung vermietet.
Vermieter hat Schloss am Keller zum Waschraum ausgebaut
Wenn der Waschraum ein gemeinschaftlich genutzer Raum ist, dann steht die Nutzung allen Bewohnern zu, auch den neuen. Das kannst du nicht verhindern. Klebe auf deine Geräte doch Schilder drauf mit "Privatgerät, Nutzung nur durch Befugte" oder so ähnlich. Oder: Für Steckdosen gibt es Aufsätze, um diesem nur mit einem Schlüssel zu öffnen zum Einstecken eines Steckers.
Dauernd Fremde im Haus
Du solltest nicht Schwarzmalen und vom Schlimmsten ausgehen. Die meisten sind anständig und verhalten sich normal. Wenn es Probleme gibt, muss man im konkreten Fall reagieren.
dies machen wir mit den Nachbarn abwechselnd laut Hausordnung
Eine Hausordnung muss die Regelungen in einer gerechten Art und Weise beinhalten, es darf niemand bevorzugt oder benachteiligt werden. Hierüber ist sich auch die Rechtsprechung einig. Das bedeutet, es müssen alle einbezogen werden. Ihr braucht nicht der Putzservice für die Gäste sein. Hier ist der Vermieter in der Pflicht, das zu bewerkstelligen. Entweder verpflichtet er auch die Kurzzeitbewohner, oder er beauftragt eine Firma für die Wochen, wo die neuen Bewohner dran wären. Oder es wird (in Absprache mit euch) künftig immer eine Firma beauftragt und die Kosten umgelegt. Sprecht den Vermieter direkt drauf an und fragt ihn, was er sich zu dem Punkt gedacht hat.
Ruhestörung
Hier kannst du nicht im Voraus von Problemen ausgehen. Probleme mit Ruhestörung kann es auch geben, wenn es ein Langzeitmieter ist, das weiß man im Voraus nie. Du kannst erst dann reagieren, wenn es Probleme gibt, und diese darfst du dann auch unverzüglich dem Vermieter mitteilen.
Miete unter Vorbehalt ankündigen und überweisen?
Das ist überflüssig und sinnfrei. Denn eine Mietminderung würde dir auch erst dann zustehen, wenn eure Wohnqualität beeinträchtigt ist, nicht vorher.
Ausziehen?
Wäre eine Möglichkeit. Aber dann am besten in ein Einfamilienhaus. Nur dort hast du Ruhe. In jedem Mehrfamilienhaus könntest du sprichwörtlich vom Regen in die Traufe kommen, das solltest du nicht vergessen.
Was können wir unternehmen?
Der Vermieter braucht euch nicht über seine Pläne informieren, das kann man ihm nicht vorwerfen. Aber nun habt ihr ein Informationsbedürfnis. Daher würde ich an eurer Stelle aktiv auf den Vermieter zugehen und in einem persönlichen Gespräch meine Sorgen über Ruhestörung, Sauberkeit etc mitteilen und mich freundlich erkundigen, was er zu den Punkten geplant hat und wie er helfen könnte, die Sorgen zu nehmen.
Vor einer Klage solltest du zuerst mal überprüfen, ob dein Mieterhöhungsverlangen ausreichend nach den gesetzlichen Vorgaben begründet ist. Wenn nicht, könntest du vor Gericht sprichwörtlich Baden gehen. Beispielweise reicht es in der Regel nicht aus, wenn es ein einfacher Mietspiegel ist, es muss ein qualifizierter sein.
Hast du den Mietern das Mieterhöhungsverlangen denn überhaupt schon gegeben? Davon hast du nichts erwähnt.
Die Frage ist halt, inwiefern bei diesem großflächigen Schimmelbefall tatsächlich schon eine Gesundheitsgefahr ausgehen kann
Das kann wohl nur ein Sachverständiger durch Messungen beantworten. Nur mit dem Ergebnis könnte man dann Druck auf den Vermieter machen. Ich bezweifle, dass ein Mieter die Kosten hierfür aufbringen möchte. Interessant wäre es jedoch schon, woher die hohe Luftfeuchtigkeit kommt, denn diese ist nicht normal.
Wenn du jetzt kündigen würdest, ist das Vertragsende der 30. Juni 2019. Denn...
Der Vertrag ist für Vermieter und Mieter frühestens nach Ablauf von 4 Jahren (ab Unterzeichnung des Mietvertrages) kündbar.
Diese Klausel ist unwirksam. Denn "frühestens kündbar" bedeutet, dass du erst dann die Kündigung abgeben kannst. Die 3 Monate Kündigungsfrist würden noch dazu kommen. Und somit sind die maximal zulässigen 4 Jahre überschritten.
muss man zu dem Gerichtstermin auch dann, wenn man krank ist (mit ärztlichen Bescheinigungen)
Krankheit mit arztlichem Nachweis ist ein Grund. Aber dann wird die Verhandlung nur verschoben. Du kommst um die Verhandlung also nicht herum. Bemühe dich lieber, das Geld aufzubringen und innerhalb der 2 Monate Schonfrist zu zahlen. Es geht nicht zuletzt auch um weitere Kosten.
In der schriftlichen Stellungnahme kannst du dann auch erklären, dass du die Zahlung leisten wirst.
Danke für das Hochladen der Fotos als PDF.
An einigen Stellen ist der Boden tatsächlich nicht mehr so schön. Aber du bist meilenweit davon entfernt, vom Vermieter einen neuen Boden verlangen zu können. Eine Wohnung ist nun mal gebraucht und da zeigen sich im Laufe der Jahre Spuren. Aber völlig abwohnt und reif für den Austausch sieht anders aus.
Du solltest dir da keine Hoffnungen machen. Jedoch kannst du mit dem Vermieter sprechen und vielleicht kannst du eine Lösung erreichen, mit der du zufrieden bist. Diese könnte beispielsweise so aussehen, dass du auf eigene Kosten einen neuen Boden zumindest in der Küche einbringst.
Sie hat auf das Klagevorbringen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Vergügung schriftlich zu erwidern, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will.
Ich denke, dieser Satz ist selbsterklärend. Du musst dich innerhalb dr Frist schriftlich äußern. Verpasst du die Frist, hat das zur Folge, dass ein Säumnisurteil gegen dich ergeht und du somit den Prozess verloren hast.
Kann man es verhindern, wenn man die Mietschulden, in meinem Fall 3 Monate, zahlt?
Ja. Es gibt ein Gesetz, laut dem man innerhalb von 2 Monaten ab Klageeinreichung Zeit hat, die Schulden zu begleichen (Schonfrist) und damit die Kündgung zu heilen. Das gelingt aber nur, wenn man nicht schon innerhalb der letzten 2 Jahre von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
Der Vermieter wird dann die Hauptsache für erledigt erklären, was praktisch zur Folge hast, dass du die Gerichtskosten zahlen musst.
Bei mir sind aber leider auch Nebenkosten und Betriebkosten offen.
Die monatliche Vorauszahlung für die Betriebskosten gehört auch mit zu den Schulden, die du jetzt zu begleichen hättest, um die Räumung zu vermeiden. Was nicht dazu gehört, sind Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung. Diese würdest du natürlich auch schulden, aber haben jetzt mit der Räumung nichts zu tun.
Vermieter reagiert übrigens weiterhin nicht auf meine neuste Beschwerde und verweist bei der letzten auf eine "Unwirtschaftlichkeit" der Sanierung/Reparatur.
Ich befürchte, du kannst nichts machen, da es sich um eine Gemeinschaftsanlage handelt. Solange der Bereich, also in dem Fall die Tiefgarage für ihren Zweck, dem Parken, nutzbar ist, kann man den Vermieter nicht zu etwas zwingen.
Die hohe Luftfeuchtigkeit bestätigt meine Vermutung. Wenn sich die Luft nur ein wenig abkühlt, ist schnell der Taupunkt erreicht, an dem die Feuchtigkeit kondensiert und sich überall niederschlägt. Das ergibt Sinn und passt auch mit den Bildern zusammen. Wäre nur die Frage, wo die Feuchtigkeit her kommt.
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!