Beiträge von Fruggel

    Allerdings wurde eine Mieterhöhung nie erwähnt.

    Offenbar gab es keine ordnungsgemäße Ankündigung, wie sie gemäß §555c BGB vorgeschrieben wäre. Somit kann der Vermieter nur nach dem aktuell neuen Recht die 8% der Kosten als Mieterhöhung ansetzen. Siehe Art. 2 des Mietrechtsanpassungsgesetzes.

    Handeltes sich jetzt um eine Modernisierung oder Instandhaltung.

    Beides. Ein Kostenanteil für die Instandsetzung ist hierbei heraus zu rechnen. Der Vermieter hat dies berücksichtigt. Ob die 2000€, die er dafür angesetzt hat, ausreichend sind, kann ich nicht beurteilen. Vielleicht findest du auf der Anlage mit den Berechnungsdetails weitere Einzelheiten, um das abschätzen zu können. Ggf. musst du beim Vermieter nachfragen und um eine Erläuterung bitten.

    Die Erhöhung gilt nicht ab dem 3. Monat ab Zugang der Mieterhöhung, sondern ab dem 9 Monat. Aber das hat Leipziger schon erklärt, weshalb ich darauf nicht tiefer eingehe.

    Ferner hast du ein Sonderkündigungsrecht, das du bis zum Ende des 2. Monats nach dem Zuzahgang der Mieterhöhung aussprechen kannst.

    mit der Begründung Eigenbedarf und meine Söhne möchten einziehen

    Du hast recht, dass die Umstände näher begründet werden müssen. Aber die Anforderung dafür ist nicht allzu hoch. Einen eigenen Hausstand gründen zu wollen ist nachvollziehbar. Ungewöhnlich dafür aber durchaus, dass die Söhne gemeinsam in eine Wohnung ziehen wollen. Was hierfür deren Vorteil ist, sollte erklärt werden. Es kommt nicht allein drauf an, was in der Kündigung steht. Es kann auch mit einbezogen werden, was du über die Familie bereits weißt. Ich kann daher nicht beantworten, ob die Kündigung wirksam ist.

    das die Wohnung nicht von den Söhnen die gerade mal 18 Jahre alt sind , bezogen wird, sondern die VM dies nur vorschiebt um Ihren Lebenspartner unterzubringen

    Dein "Gefühl" hierfür reicht nicht aus. Du musst schon ein paar objektive Fakten liefern können, um die Behauptung zu belegen.

    Wie kann ich eine Kündigung so verfassen, dass ich ggf. meine VM später schadensersatzpflichtig machen kann. Sollte ich in meine Kündigung einfügen, dass ich ausschließlich wegen dem gewünschten Eigenbedarf kündige,

    Da hast du etwas falsch verstanden. Ein Vermieter hat je nach Mietdauer längere Kündigungsfristen, nehmen wir an 6 Monate. Nun hat der Mieter aber schnell was Neues gefunden, dann will er nicht die 6 Monate warten, sondern nur 3. In dem Fall kündigt er, um den Vertrag früher zu beenden. Oder man beendet den Vertrag einvernehmlich.

    Wenn deine Vermieterin als mit 3 Monaten gekündigt hat, dann macht deine eigene Kündigung zusätzlich keinen Sinn. Die Kündigigungsfrist deiner Kündigung würde ja erst nach Vertragsende liegen.

    kann Sie ja behaupten , die Söhne hätten sich es anders überlegt und nun braucht sie einfach einen neuen Mieter. Wie beweise ich so etwas

    Indem du später nach deinem Auszug nochmal zu der Wohnung gehst und aufgrund des Namens nachschaust, ob tatsächlich die Söhne eingezogen sind.

    Es kann möglich sein, dass der Kündigungsgrund während der Kündigungsfrist entfällt. Aber das muss die Vermieterin dann mitteilen. Versäumt sie das, wird die Künidgung nachträchlich rechtsmißbräuchlich.

    Ja ich will ausziehen und wenn ich was finde , bin ich natürlich weg

    Ja dann mach das doch einfach, wo ist das Problem. Um darzulegen, dass die Kündigung rechtsmißbräuchlich war, musst du wie oben schon gesagt Fakten vorlegen. Und die zu haben ist nicht immer so einfach. Versteife dich nicht auf dein Gefühl, dass es so ist, das reicht nicht.

    Wird in einer evtl. Gerichtsverhandlung nicht die gesamte Sachlage angeschaut? Falsche NBK und Mieterhöhung danach Eigenbedarfskündigung

    Nein, das alles interessiert nicht. Das Gericht schaut einzig und allein darauf, ob die Kündigung formell rechtswirksam ist. Trotz anderer Probleme mit dem Mietverhältnis kann der Grund der Kündigung der Wahrheit entsprechen. Es kann tatsächlich die Absicht gegeben haben zum Zeitpunkt des Mietverhältnisses, dass die Söhne einziehen sollen. Wenn du dann Gegenteiliges behauptest, müsstest du das glaubhaft belegen.

    Es ist richtig, dass der Vermieter einen Großteil der Kaution nach der Rückgabe der Wohnung zurück erstatten muss, sofern er nicht Schäden zu verrechnen hat. Nur einen Teil darf er einbehalten für eine eventuelle Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung.

    Allerdings ist inzwischen so viel Zeit vergangen, dass es nur noch 2 Monate sind, bis aut deinen Infos die Abrechnung kommen soll. Falls der Vermieter auf deine Aufforderung der Rückzahlung nicht regieren sollte, müßtest du gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, und dann ist es eh schon fast Juli. Ich würde an deiner Stelle daher nun noch abwarten. Auf die Zeit kommt es jetzt auch nicht mehr an.

    Sofern das Abrechnungsjahr dem Kalenderjahr entspricht, hat der Vermieter laut Gesetz noch bis 31.12.2019 Zeit mit der Zustellung der Abrechnung. Du könntest also eventuell mal nachfragen beim Vermieter, wann die Abrechnung zu erwarten ist. Dann kannst du entscheiden ob du noch wartest oder einen Teil der Kaution forderst.

    Wenn ich jetzt die Kündigung schreibe dann zum 01.03.2020

    Bei einem gemeinsamen Vertrag ist es nicht möglich, einseitig zu kündigen. Dieser kann nur gemeinsam mit dem Mitbewohner gekündigt werden.

    Falls der Mitbewohner in der Wohnung bleiben möchte, wäre es daher sinnvoll, eine einvernehmliche Vertagsänderung anzustreben. Die kann dann auch zu jedem beliebigen Zeitpunkt vereinbart werden unabhängig von den 2 Jahren. Dies funktioniert jedoch nur, wenn der Vermieter und der Mitbewohner einverstanden sind, alle 3 müssen unterschreiben.

    Es sollte zunächst der Vermieter zu der Situation befragt werden, wie er dazu steht oder ob er eine Lösung anbieten kann. Immerhin ist es ja der Vermieter, der sich vertraglich verpflichtet hat, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben. Dass man für diesen Zweck gezwungen ist, ein Vertragsverhältnis mit einer dritten Person abzuschließen, muss nicht unbedingt akzeptiert werden. In der Regel sollte es kein Problem sein, vom Stromversorger einen eigenen Zähler für die Wohnung einbauen zu lassen, sodass man als Mieter mit dem Stromversorger direkt einen Vertrag machen kann. Wenn das hier nicht möglich ist, sollte man wissen, warum.

    Nicht der Klausel wiedersprechen, sondern dem Abzug von der Kaution widersprechen mit der Begründung, dass die Klausel unwirksam ist. So herum.

    Allerdings ist zu erwarten, dass das die Gegenseite nicht ohne Weiteres akzeptieren wird und es zu weiterer Diskussion kommt. Doch man muss erst mal abwarten was als Antwort kommt und dann entsprechend darauf reagieren.

    Ein Makler wird euch nicht helfen können bezüglich der Bonität. Denn auch wenn ein Makler die Wohnung vermittelt, wird der Vermieter das Risiko abschätzen wollen, ob er dauerhaft die Miete bekommen wird oder ob Zahlungsschwierigkeiten zu befürchten sind. Du würdest in dem Punkt mit falschen Erwartungen einen Makler beauftragen.

    Besser ist es, mit offenen Karten zu spielen und dem Vermieter die ganze Situation aufzuzeigen. Zeigt ihm Belege, dass die Schulden bezahlt sind, aber nur noch in der Schufa stehen. Vermieter gehen nicht immer nur strikt nach Schufa. Die Schufa Auskunft ist nur ein Mittel, um die Angaben des Bewerbers zu überprüfen. Denn die meisten Bewerber würden nicht freiwillig zugeben, wenn sie Zahlungsschwierigkeiten haben, denn sie wollen ja die Wohnung bekommen. Aber wenn du dem Vermieter irgend wie anderweitig glaubhaft machen kannst, dass er sich bezüglich der Mietzahlung keine Sorgen machen muss, dann wird die Schufa Auskunft für ihn nicht mehr wichtig sein. Und dabei kann dir kein Makler helfen.

    Eine viel zu pauschale Aussage. Hier den Vermieter von allem freizusprechen und bloß auf falsches Lüften zu verweisen ist bei Vermietern zwar gerne sehen, aber weniger hilfreich.

    Es ist meine Meinung und meine Einschätzung, so wie ich die Sache auf Basis der Beschreibung und der Bilder einschätze. Der Fragesteller muss sich danach nicht richten, aber er kann meine Erläuterungen mit in seine Überlegungen einfließen zu lassen. Ich wüßte daher nicht, was an meinen Ausführungen nicht hilfreich sein sollte.

    Meine Einschätzung ist keineswegs irgend eine Standardaussage, weil das von Vermieterin im Allgemeinen so erklärt wird. Sondern ich schaue mir die konkrete Frage schon an. Und auf den Bildern ist nicht nur ein bisschen Kondenswasser zu sehen, sondern sehr stark. Daher meine ich, dass insgesamt in der Wohnung eine zu hohe Luftfeuchtigkeit vorherrschen könnte. Diesem Hinweis nachzugehen kann nicht schaden.

    Das ist sicherlich Schimmel. Wichtiger ist aber, über die Ursache zu sprechen. Und diese liegt ganz einfach darin, dass es sehr alte und quasi nicht isolierte Fenster sind. Dadurch drückt die Kälte im Winter sehr stark herein und so kondensiert die Luftfeuchtigkeit an den Fenstern.

    Und die nächste Überlegung ist, dass in der Wohnung offenbar eine recht hohe Luchtfeuchtigkeit herrschen muss, bestimmt 70-80% oder mehr. Das begünstigt die Kondenswasserbildung. Wir produzieren in der Wohnung permanent Luftfeuchtigkeit, durch Schwitzen, Duschen, Kochen, durch Pflanzen und Haustiere etc. Daher ist es wichtig, mehrmals am Tag Fenster ganz auf zu machen um für einen Luftaustausch zu sorgen. Tut man das nicht, hat man Schimmel selber produziert und das ist etwas, was man dem Vermieter nicht zur Last legen kann. Ganz im Gegenteil, es kann sogar so kommen, dass man als Mieter schadenersatzpflichtig werden könnte, wenn man nicht alles unternimmt um Schaden am Eigentum des Vermieters zu verhindern. Das ist nicht immer allgemein so, aber es ist je nach Einzelfall möglich.

    Was die Fenster an sich betrifft. Die haben keinen Schaden oder Mangel, sondern es sind nun mal alte Fenster. Die gehören so wie sie sind zur Ausstattung der Wohnung. Und diese Ausstattung war die bereits bei der Besichtigung der Wohnung bekannt. Du hast diese so akzeptiert und bist eingezogen. Es wäre natürlich sehr nett vom Vermieter, wenn er neue Fenster einbauen lassen würde. Aber man kann ihn nicht dazu zwingen. Und da es kein Mangel, sondern nur ein Zustand "alte Fenster" ist, kannst du auch keine Mietminderung geltend machen.

    Ich würde an deiner Stelle nun folgendermaßen vorgehen: 1. Die Schimmelsporen abtöten, entweder mit Essig oder im Baumarkt ein Schimmelspray kaufen. Das mehrfach alle paar Stunden anwenden. Dann kann man die verbliebenen Reste abwischen oder auch leicht kratzen, je nachdem wie fest es sitzt. 2. Ein Hygrometer kaufen, optimalerweise mit Taupunktanzeige. So kannst du die Werte beobachten und rechtzeitig komplett durchlüften. Und wenn die Temperatur diekt an der Fensterscheibe den Taupunkt Wert erreicht hat, weißt du, dass es dort bald Kondenswasser geben wird und kannst wiederum reagieren. 3. Wenn die ganze Angelegenheit unerträglich sein sollte, eine andere Wohnung suchen.

    Doch, es kann irgend wo dann schon Grenzen geben. Aber dafür muss die Situation des Einzelfalls genauer angeschaut werden. Es lässt sich nicht pauschal beantworten. Beispielsweise wäre es dann wieder eine andere Gegebenheit, wenn die Bauarbeiten lange pausieren zwischen durch und sich die Sache künstlich in die Länge zieht. Bei dir scheint es ja immer voran zu gehen, wenn auch langsamer als gedacht.

    Falls du doch später irgend wann in Erwägung ziehen solltest, Mietminderung geltend zu machen, sprich das bitte mit einem Anwalt oder dem Mieterverein ab. Du kannst sonst Schwierigkeiten bekommen bis hin zur Kündigung, wenn du die Situation falsch einschätzt.

    Habe ich das Recht bis zum Abschluss der Arbeiten die Miete zu vermindern?

    Nein. In diesem Fall steht keine Mietminderung zu.

    Und das hat nun gar nichts mit der Duldungspflicht zu tun. Sondern es liegt daran, dass dir der Zustand bzw. Mangel bereits bei Vertragsschluss bekannt war. Es steht ja sogar im Mietvertrag, wodurch es unstreitig ist, dass es bekannt war. Und in der Formulierung ist ja auch kein genauer Zeitpunkt definiert, wann die Bauarbeiten abgeschlossen sein würden, ganz im Gegenteil, es wird sogar hingewiesen, dass sich der Zeitplan ändern kann.

    Was ich dir erklärt habe, ergibt sich aus §536b BGB, falls du selber nachlesen möchtest.

    Der Vermieter kann vielleicht schon helfen, als Vermittler, um zu erreichen, dass der Nachbar damit aufhört, jedoch muss er in dem Fall nicht helfen, weil sich in dem Verhalten keine Pflichtverletzung aus dem Mietverhältnis ergibt. Sprich den Vermieter also ruhig mal freundlich drauf an.

    Deine Freundin müßte selber dagegen vorgehen durch ein Gespräch, mit einer Anzeige oder Unterlassungsklage. Jedoch denke ich, auch wenn sich der Nachbar entschuldigen sollte und verspricht, es zu unterlassen, wird sich deine Freundin dennoch nicht vollkommen wohl fühlen, weil im Hinterkopf bleibt, ob er vielleicht heimlich damit weiter macht ohne dass es auffällt. Aus diesem Grund wäre es hilfreicher, wenn ihr irgend etwas als Sichtschutz am Balkon anbringen könnt. Eventuell den Vermieter um Hilfe bitten, falls es etwas schwierig ist, das umzusetzen.

    Eine von beiden Möglichkeiten, dass eine Sperrfrist entsteht ist, wenn das Haus in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird und diese dann einzeln verkauft werden. Das ist bei euch aber ja nicht der Fall, wenn ihr das ganze Haus kauft.

    Die zweite Möglichkeit ist dann gegeben, wenn eine Personenmehrheit das Haus kauft. Also wenn ihr gemeinsam als Eigentümer des Hauses im Grundbuch eingetragen werdet. In diesem Fall entsteht auch eine Sperrfrist. Wenn nur einer von euch das Haus kauft und ihm Grundbuch eingetragen wird, ist das nicht der Fall.

    Die Sperrfrist beträgt mindetens 3 Jahre, kann aber in Regionen mit angespannter Wohnsituation auch bis zu 10 Jahre betragen. Letzters legen die Landesregierungen fest.

    Beachte bitte auch, dass die Kündigung wegen Eigenbedarf erst nach erfolgter Eintragung ins Grundbch ausgesprochen werden kann. Vorher wäre diese unwirksam.

    Es ist nicht sinnvoll, dein Tun oder Nicht-Tun dem Vermieter juristisch zu begründen. Denn das wäre dann persönliche Rechtsberatung für den Vermieter, was du vom Gesetz her gar nicht darfst, und zweitens kannst du ihm im ungüstigen Fall damit auch Informationen geben, die er zu seinem Vorteil nutzen kann. Der Vermieter kann sich bei einem Anwalt juristisch beraten lassen um zu wissen, was er tun darf oder tun muss.

    Für dich genügt es also, wenn du dem Vermieter sagst, dass du die Küche nicht demontieren wirst, weil das nicht deine Pflicht ist, und er das bitte veranlassen möchte.

    Rechtsgrundlage für die Duldungspflicht ist §555a Abs.1 BGB.

    Die Mitwirkungspflicht besteht lediglich darin, dass du Besichtigungen ermöglichen musst, nicht darin, dass du sie durchführen musst. Die Besichtigungen durchzuführen ist die Verwaltungsaufgabe der Hausverwaltung oder des Vermieters.

    Mit anderen Worten, wenn du noch in der Wohnung wohnen würdest, könntest du nicht sagen, du lässt keinen rein, sondern du musst dafür Termine ermöglichen. Und bei diesen Terminen ist es nicht deine Pflicht, die Wohnung zu zeigen, das wäre trotzdem Aufgabe der Hausverwaltung, auch wenn du vor Ort wärst. So kannst du es auch der Hausverwaltung erklären.

    Es gibt noch ein weiteres Argument, das du der Hausverwaltung entgegen halten kannst. Und zwar hast du ja die Verantwortung über die Wohnung, wenn du die Schlüssel bekommen würdest. Das bedeutet, wenn neue Beschädigungen auftreten würden, wärst du dafür haftbar. Aus diesem Grund würdest du nach jeder Besichtigung eine neue Übergabe mit der Verwaltung machen wollen. Dann müßte die Verwaltung doch wieder raus kommen.

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