Beiträge von Fruggel

    nen eigenen Stromzähler hat aber jeder Mieter

    Das kann man nicht vergleichen. Der Haushaltsstrom gehört nicht zu den Nebenkosten laut Betriebskostenverordnung. Das bedeutet, man meldet sich üblicherweise direkt beim Stromversorger an, wenn man Strom haben will. Und so ist es der Stromversorger, der einen Zähler zu dem Zweck einbaut, nicht der Vermieter.

    Der neue Mietvertrag kam eigentlich nur zustande weil der alte schon 6 Nachträge hatte

    Das ist ja schon mal ein mögliches Argument, aus dem heraus es vielleicht nicht die eigentliche Absicht der Vertragsparteien war, einen neuen Vertrag zu schließen, sondern lediglich die Nachträge in ein neues Schriftstück zusammen zu fassen der Übersichtlichkeit halber. Ich weiß es wie gesagt nicht für deinen Fall, es ist nur ein Beispiel um zu zeigen, dass es bei der nachträglichen Vertragsauslegung nicht nur auf den Text im Vertrag ankommt, sondern auch auf die Umstände herum.

    Die alles entscheidende Frage ist, ob es sich tatsächlich um einen neuen Vertrag handelt. Wenn ja, dann würde das zutreffen, was du zitiert hast, nämlich, dass die Miete 15 Monate ab Beginn des neuen Vertrags unverändert bleiben muss und ab dann erhöht werden kann. Die Kappungsgrenze gilt hierbei dann nicht.

    Aber es könnte theoretisch sein, dass der neue Vertrag gar nicht als neuer Vertrag zu bewerten ist, auch wenn er vielleicht so aussieht, sondern er nach dem Prinzip der nachträglichen Vertragsauslegung als eine Vertragsänderung zu bewerten ist. In diesem Fall wäre es nach wie vor der erste Vertrag, nur mit den Änderungen, und dann kommt die Kappungsgrenze ins Spiel.

    Aber das können und dürfen wir hier nicht klären, wie dein Vertrag zu werten ist. Dazu müßtest du einen Anwalt befragen, der das prüft.

    Nun meine Frage muss der Vermieter einen Handlauf anbringen oder nicht ?

    Um den Vermieter zu etwas zwingen zu können, muss ein Mangel vorliegen, also ein Defekt oder eine nicht vorhandene zugesicherte Eigenschaft. Das scheint hier offenbar nicht gegeben zu sein, denn der Handlauf ist vermutlich einfach nur eine Aussattung, die von Anfang an so vorhanden und vorgesehen ist.

    Es hindert euch aber ja niemand daran, selber einen zusätzlichen Handlauf anzubringen. Du hast ja geschrieben, dass dies möglich wäre.

    Ein Protokoll ist nicht das einzige Mittel, das einem zur Verfügung steht. Beispielsweise kann man im Streitfall auch Zeugen (am besten neutrale) liefern, die den Zustand bezeugen können.

    Dann kommt es auch noch auf deinen Vertrag an, ob dort überhaupt in gesetzeskonformer Weise vereinbart ist, dass du die Schönheitsrenovierungen auszuführen hast.

    Du siehst, es ist einiges zu schauen, daher kann man hier nicht beantworten ob du streichen musst.

    Aber warte doch erst mal ab, ob es der Vermieter verlangt. Man muss sich nicht unbedingt den Kopf über Probleme zerbrechen, die vielleicht gar nicht vorhanden sind.

    der neue Mieter solle sich die Wohnung so streichen wie er möchte und habe die Wohnung ungestrichen übernommen

    Wenn man eine Wohnung unrenoviert bekommt, dann kann der Vermieter nicht verlangen, dass man später beim Auszug renovieren soll. Denn das wäre eine Benachteiligung, zwei mal streichen zu müssen, beim Einzug und nochmal beim Auszug. Man sollte immer in einem Übergabeprotokoll den Zustand der Wohnung dokumentieren, sodass es später darüber keinen Streit geben muss.

    gilt eine Kündigungsfrist bis zum 15. des Monats

    Auch das ist falsch. Bei einem Zimmer, das vom Vermieter überwiegend mit Möbeln auszustatten ist, kann man bis zum 15. des Monats die Kündigungs abgeben, und dann gilt die Kündigungsfrist bis zum Ende des gleichen Monats.

    Ich müsste demnach sogar schon ausgezogen sein, da ich rechtzeitig gekündigt hatte.

    Vielleicht, kann möglich sein. Aber das können wir uns hier nicht in deinem konkreten Fall anschauen, weil es sonst Rechtsberatung wäre. Wir können nur die allgemeinen Grundsätze besprechen.

    Welcher Termin gilt in diesem Fall?

    Es gilt der Kündigungszeitpunkt, der sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt. Also Vertragsende zum Ende des übernächsten Monats, sofern die Kündigung bis spätestens zum 3. Werktag des Monats beim Vermieter eingegangen ist.

    Gilt die Kündigung dann dennoch als "druch schweigen angenohmen"?

    Eine Annahme oder Bestätigung einer Kündigung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn man im Streitfall nachweisen kann, wann die Kündigung beim Vermieter eingegangen ist.

    Kann ich meine alte Kündigung widerrufen oder "aktualisieren" um den von mir gewünschten Termin zu erhalten?

    Eine Kündigung kann man nicht widerrufen. Ein Vertragsende vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter möglich. Zum 15. des Monats kann man nicht kündigen, sondern immer nur zum Monatsende.

    Das Mietspiegelfeld I3 wurde zumindest richtig bestimmt.

    Das genügt aber ja nicht. Ich meine mit meinem Tipp, dass du für dich ermitteln könntest, auf welchen Preis je Qm du laut Miespiegel kommen würdest. Das dann mit der Wohnfläche mulitipliziert, ergibt die Miethöhe. Dann hast du schon mal eine Ahnung, ob die neue Grundmiete laut Vermieter sich mit dem deckt.

    Ich werde auf jeden Fall formal der Mieterhöhung widersprechen

    Da hast du was mißverstanden. Einer Mieterhöhung nach §558 BGB muss aktiv zugestimmt werden, damit sie wirksam wird. Ein Widerspruch ändert also nichts, ist nicht nötig. Wenn nicht zugestimmt wird, kann sich der Vermieter überlegen, ob er Klage auf Zustimmung einreichen will.

    Du weißt aber auch nicht zufällig, ob meine Eltern als Mieter einen Anspruch darauf haben, dass der Vermieter die Mieterhöhung gemäß des Annäherungsschemas (siehe Nr. 10.3 und Nr. 11 des Berliner Mietspiegels 2019 bzw. Seiten 19 bis 21) begründet

    Das muss der Vermieter nicht. Er braucht nicht die genaueren Merkmale benennen. Das Mietspiegelfeld genügt. Denn damit kann man als Mieter dann vergleichen, ob die Eingruppierung zutreffend ist.

    Er muss aber dann den resultierenden Preis je Qm benennen. Denn es kommt dann ja auch noch auf die Wohnfläche an. Oftmals stimmt die Fläche laut Vertrag nicht. In einem Mieterhöhungsverlangen muss jedoch die korrekte tatsächliche Größe benutzt werden ohne Toleranz.

    inwieweit die Berechnung der Höhe der Mieterhöhung für den Mieter nachvollziehbar sein muss.

    Selbstverständlich muss die Erhöhung nachvollziehbar sein. Es geht ja darum, dass der Meter prüfen können soll, ob die Erhöhung berechtigt ist. Nicht umsonst gewährt der Gesetzgeber eine Überlegungsfrist von 2 Monaten. Der Mieter muss entscheiden können, ob die Erhöhung berechtigt ist und er Vermieter die Erhöhung notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann.

    detaillierte Berechnung der Mieterhöhung zu liefern, die ein Mieter auch nachvollziehen kann? Wie kommen die 35,50 Euro zustande?

    Du hast es im Prinzip schon selbst beantwortet. Man kann nicht nachvollziehen, wie der Betrag zustande kommt. Denn dazu fehlen 2 Faktoren, einmal der Preis pro Quadratmeter, und dann fehlt auch die Wohnfläche. Der Vermieter könnte ja eine falsche Wohnfläche angesetzt haben. Und dann kommt ja auch noch die Kappungsgrenze ins Spiel.

    Reicht diese oberflächliche Art der Berechnung aus, um eine Mieterhöhung zu begründen?

    Ich würde jetzt erst mal selbst den Mietspiegel zur Hand nehmen und ausrechnen, auf welche Höhe der Miete ich kommen würde. Mit dem Ergebnis kann man sich dann überlegen, wie man sich verhält. Falls man zum Ergebnis kommt, dass die Wohnung eh weniger Wert ist als der Vermieter will, braucht man über die Formalität nicht weiter nachdenken.

    §7 Abs. 1 der Heizkostenverordnung definiert das etwas genauer, und zwar wie folgt:

    In Gebäuden,

    - die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen,

    - die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und

    - in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind,

    sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen

    In diesen 3 Fällen sind die 70/30 also vorgeschrieben.

    In allen anderen Fällen kann davon abgewichen werden.

    Wenn der Vermieter also nun sagt, dass die Regelung 70/30 falsch wäre, dann würde ich als Mieter ihn bitten mir zu sagen, aufgrund welchem Gesetz nach 50/50 abgerechnet werden "muss". Vielleicht wenn es freiliegende ungedämmte Rohre gibt, das könnte vielleicht eine Erklärung sein. Kann er das nicht erklären, gilt die Vereinbarung im Vertrag.

    Instandhaltungskosten muss ein Mieter im Allgemeinen nicht bezahlen. Einzige Ausnahme ist, falls im Vertrag eine Kleinreparaturklausel vereinbart ist.

    In der Nebenkostenabrechnung ist halt oftmals das Problem, dass irgend welche Bezeichnungen verwendet werden, bei denen unklar ist, wofür genau die Kosten waren. Hier muss man dann im Zweifel fragen oder Belege einsehen.

    Es kann je nach den Umständen vorkommen, dass man einen Anspruch gegen den Vermieter hat, als Mieter bei einem gemeinsamen Vertrag gegen einen neuen Bewohner ausgetauscht zu werden.

    Diese Umstände können beispielsweise dann gegeben sein, wenn es aufgrund der Vertragsgestaltung klar ist, dass es eine Wohngemeinschaft zum reinen Zweck der Unterkunft und des vorrübergehenden Zusammenwohnens ist. Dies ist regelmäßig bei Studenten der Fall, wo man nur für das Studium zusammen wohnt aber keine Lebensgemeinschaft bilden will.

    Du könntest also mal bei einem Anwalt oder dem Mieteverein prüfen lassen, ob die Voraussetzungen in deinem Fall vorliegen.

    Als Beleg für meine Auskunft beziehe ich mich auf das Urteil des LG Berlin vom 28.08.2013 – AZ 65 S 78/13.

    dass der Vermieter bei Dir nicht einfach ohne Deine Zustimmung Bauarbeiten in Deiner Wohnung beginnen kann

    Dulden muss man so etwas, man kann die Maßnahmen nicht verweigern. Jedoch muss das ein Vermieter rechtzeitig vorher ankündigen. Bei so umfangreichen Arbeiten, wo vielleicht die Wohnung sogar zeitweise unbewohnbar sein wird, müßten es genau genommen 3 Monate vorher sein. Und wenn die Wohnung unbewohnbar wäre, dann sollte dir der Vermieter einen Ersatzwohnraum geben, sofern er einen verfügbar hat, oder für die 100% Mietminderung kann man sich wo anders einquartieren.

    zudem bist du in Prüfungsvorbereitung zum Studium!

    In dem Fall kann es unter Umständen sogar möglich sein, dass man eine Verschiebung der Arbeiten erreichen kann, also die Maßnahmen vorrübergehend verweigern. Denn ein Vermieter hat bei all seinen Rechten, Baumaßnahmen durchzuführen, auch die persönlichen Belange des Mieters zu berücksichtigen.

    nur meine Kellerwohnung wird nicht mit Gas versorgt

    Das würde mich als Mieter dann doch sehr interessieren, warum diese Wohnung davon ausgenommen wird.

    Ja, man kann die Miete mindern wegen solcher Dinge, da diese den Gebrauch der Wohnung einschränken. Jedoch kann die Höhe der Minderung hier nicht bestimmt werden. Das wäre individuelle Rechtsberatung, da hierfür einige Dinge mehr zu prüfen sind als in deinen Infos steht. Daher wende dich bitte an einen Anwalt oder die Mieterverein. Es ist auch nicht empfehlenswert, das nach eigenem Ermessen zu bestimmen, denn wenn du zu viel minderst, kannst du Nachteile bekommen und im ungünstigen Fall die Kündigung.

    wenn er plötzlich doch mit Handwerkern vor der Tür steht und hier eine Baustelle draus macht.

    Modernisierungsmaßnahmen muss man als Mieter dulden, keine Frage. Aber das bedeutet keineswegs, dass wenn der Vermieter bzw. die Handwerker mal eben so "plötzlich" vor der Tür stehen, man diese dann herein lassen muss. Den Privatbereich deiner Wohnung hat auch ein Vermieter zu respektieren, indem man dir eine Ankündigung gibt und Termine abspricht.

    Sollte also wirklich jemand unverhofft und unangekündigt vor der Tür stehen, kannst du den Zutritt vereigern und darauf verweisen, dass Termine mit dir abgesprochen werden müssen. Das gilt nicht nur für Modernisierungsmaßnahmen, sondern auch bei einfachen Reparaturen.

    Darkshadow hat oben bereits auf §555d Abs.2 BGB aufmerksam gemacht. Aber aufgrund deiner Antwort (die etwas verzweifelt klingt) möchte ich nochmal tiefer darauf eingehen. Hiernach gibt der Gesetzgeber einem Mieter die Möglichkeit, die Umbauten zumindest zu verzögern, wenn diese eine besondere Härte bedeuten würden und die Baumaßnahmen auch so umfangreich sind, dass sie eine echte Beeinträchtigung darstellen. Und wenn man sich aktuell kurz vor der Prüfungsphase befindet, wo eine solche Störung das bestehen der Prüfung gefährden könnte, kann dies je nach den Umständen durchaus als Härtefall gelten.

    Genau genommen kannst du etwas entspannter sein und brauchst erst mal nichts machen. Es liegt zuerst am Vermieter, entsprechende Informationen zu geben bzw. Termine abzusprechen. Dann reicht es immer noch, dir zu überlegen, wie du drauf reagierst.

    muss ich die Wohnung zum 1.10 kündigen , gell ???

    Naja fast. Wenn du es ganz genau machen möchtest, dann kündigst du zum 30.9., nicht zum 1.10. Denn ein Mietverhältnis endet immer zum letzten Tag des Monats. Das habe ich auch absichtlich so in mein Beispiel geschrieben.

    Zum 30.9. geht aber nicht mehr, denn dann hätte die Kündigung am 3.7. beim Vermieter sein müssen.

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