Beiträge von Fruggel

    Ja, die Liste hängt an dem Vertrag. Aber das Gesetz schließt solche Kosten aus. Die Kosten, die der Vermieter für die Verwaltung seines Mietobjekts hat, muss er selbr aufbringen. Es ist darin auch von Schadenersatz die Rede. Das ist absurd, dem Mieter die Schuld für einen Schaden in der Form zu geben. Es ist die Entscheidung des Eigentümers, vermieten zu wollen, also muss er auch für seine Verwaltungskosten aufkommen.

    Aber genau genommen bezahlst du als Mieter diese Kosten ja so oder so, nämlich indem diese in der Grundmiete bereits enthalten sind. So muss man es betrachten.

    Oder noch ein anderer Ansatz, wie ich es dir erklären kann. Durch den Vertrag hat der Vermieter eine Verpflichtung, nämlich dir die Wohnung zu überlassen. Das ist in §535 BGB geregelt. Der Vermieter kann also nicht eine Vergütung für etwas verlangen, was zu seiner Pflicht gehört.

    Warum willst du für etwas Geld bezahlen, wofür es keine Rechtsgrundlage gibt?

    Hallo Ron,

    schau mal dieses Gesetz hier, ist denke ich selbsterklärend, sodass man nichts mehr dazu sagen muss, oder?

    (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
    1.die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),

    2. ...

    und nur durch die falsche Angabe des Vermieters ist der Pfusch ja erst entstanden

    Ich verstehe dich, was du meinst. Aber die falsche Angabe des Vermieters entbindet dich nicht von der Pflicht zum fachgerechten Streichen, sofern du diese Pflicht gemäß Vertrag hast. Das Ergebnis zählt allein.

    aber wozu gibt es dann diese Quotenregelung im Vertrag und diese Fristen?

    Diese Regelung hat sich irgend wann mal jemand ausgedacht und so wurde dies dann auch in die üblichen Standardtexte für Verträge aufgenommen. Doch ein paar Jahre später hat dann unser höchstes Gericht gesagt, dass das nicht mehr wirksam ist. Doch dadurch verschinden diese Textvorlagen ja nicht und werden von vielen Vermietern munter weiter verwendet.

    dass der Vermieter mir die falsche Deckenfarbe genannt hat und nur dadurch die Ausbesserung zu sehen ist.

    Zwei Dinge dazu:

    1. Wie von in der vorherigen Antwort gesagt verändert sich die Farbe im Laufe der Zeit, das ist völlig normal. Das bedeutet, ganz egal, welche Farbe man benutzt, sie wird nie nie niemals gleich sein mit der, die schon an der Wand ist. Das geht nicht.

    2. Das Streichen hat fachgerecht zu erfolgen. Das bedeutet nicht, dass man einen Fachmann beauftragen muss, sondern dass das Ergebnis so sein muss, wie wenn es ein Fachmann ausgeführt hätte. Und ein Fachmann würde niemals nur einen Teil der Decke streichen, weil er genau weiß (siehe Punkt 1), dass die Wand/Decke niemals gleichmäßig werden würde.

    Aus diesem Grund muss man die Wohnung gar nicht mehr gesehen haben. Man kann allgemeingültig sagen, dass du die Decken streichen musst, weil Flecken durch stellenweise Ausbesserung keine fachgerechte Ausführung ist und der Vermieter das nicht akzeptieren muss. Vorausgesetzt natürlich, dass die Klausel im Vertrag wirksam ist.

    mir stellt sich halt eher die Frage ob ich nicht über die 18/96tel Berechnung besser fahre

    Es steht dir frei, dem Vermieter ein Angebot einer Zahlung zu machen zum Ausgleich der nicht gestrichenen Decken. Vielleicht stimmt er dem zu. Jedoch muss er dem nicht zustimmen. Er kann auch sagen, wenn du es nicht machst, wird er eine Firma beauftragen und er berechnet dir die Kosten.

    Übersieh bitte einen Punkt nicht: Es geht bei dir jetzt nicht darum, dass du die Decke gar nicht gestrichen hast, sondern durch die stellenweise Ausbesserung ist ein Pfusch entstanden, der einer Beschädigung gleich kommt. Nicht fachgerecht wie oben gesagt.

    Erst mal grundsätzlich, bei einer Schönheitsreparatur geht es um die Beseitigung der Abnutzungsspuren durch vertragsgemäßen Gebrauch. Und dazu zählt auch, dass sich die Farbe an den Wänden durch Ablagerungen wie Fett, Staub, Feuchtigkeit etc verändert. Es ist also völlig normal, dass sich die Farbe mit der Zeit verändert und dann anders aussieht als frisch gestrichen.

    Wenn eine Vereinbarung im Vertrag gesetzeskonform sein will, dann muss sie darauf abstellen, dass die Schönheitsreparatur nach dem tatsächlichen Bedarf durchzuführen ist. Und für die Beurteilung, ob der Bedarf gegeben ist, muss man sich in der Wohnung anschauen. Daher kann dir hier keiner so wirklich sagen, ob du die Decken streichen musst.

    Eine Quotenklausel im Vertrag ist generell unwirksam. Dies macht aber nicht die ganze Renovierungsklausel unwirksam, sondern nur die Quotenklausel. Das bedeutet also im Endeffekt, entweder musst du streichen, wenn die vertragliche Vereinbarung wirksam ist und der Zustand der Wände und Decken es erfordert, oder andernfalls nicht. Ein Zwischending wie die Quoten gibt es nicht.

    Hallo Senetek,

    hier im Forum kann keine Prüfung eines Vertrags durchgeführt werden, weil das Rechtsberatung wäre. Und das dürfen gesetzlich nur Anwälte. Ich habe daher deine Bilder gelöscht.

    Wenn du allgemeine Fragen zur Schönheitsrenovierung hast, dann stelle sie gern. Aber auf die konkrete Situation deines Mietvertrags können wir nicht eingehen.

    Hallo Tombock,

    ich muss gestehen, dass ich zuerst Schwierigkeiten hatte, deinen Text zu verstehen, da die Zusammenhänge etwas wirr beschrieben sind. Aber ich denke, dann habe ich es verstanden. Es handelt sich also um eine Eigentümergemeinschaft, nicht um ein Mietshaus, also die Wohnungen gehören nicht alle dem gleichen Eigentümer.

    Somit ist dein Anliegen eine Sache, was die Eigentümer betrifft. Diese müssen entscheiden, ob da am Dach etwas angebracht werden darf oder nicht. Das kann die Hausverwaltung allein gar nicht bestimmen.

    Aus diesem Grund solltest du jetzt zuerst mit dem Eigentümer deiner Wohnung, also deinem Vermieter sprechen. Letztendlich ist es dann seine Entscheidung. Wenn er sagt, das Kabel soll auf dem einen oder den anderen Weg verlegt werden, dann soll das so sein. Das kannst du dann nicht verhindern. Verlass dich also nun nicht auf den Hausverwalter, sprich selber mit dem Vermieter. Es kann möglich sein, dass die Hausverwaltung deinen Vermieter noch gar nicht kontaktiert hat.

    wo ich draußen war habe ich gehört wie die Mitarbeiterinnen gelacht hatten

    Du könntest einen Mitarbeiter bitten, mal vorbei zu kommen um den Geruch selber zu bemerken.

    Außerdem wäre es gut, wenn du Zeugen hast, die den Geruch bestätigen und beschreiben können.

    deshalb kann ich die Miete selber nicht mindern

    Doch das geht, sofern du keine unwiderrufliche Abtretungserklärung abgegeben hast. Du kannst denn dem Jobcenter sagen, dass sie die Miete an dich überweisen sollen, und du überweist dann selber an den Vermieter.

    Sprich die Minderung aber bitte mit einem Anwalt oder Mieterverein ab, sodass du keinen Fehler dabei machst und Nachteile bekommst. Außerdem kann man dir dann auch helfen, einen Brief zu schreiben.

    Hallo Aiko,

    es wäre sehr wichtig, wenn ihr den Vermieter über das Problem informiert. Und dabei geht es jetzt überhaupt nicht darum, dass ihr später für Schäden nicht aufkommen müsst, die schon vorher da waren. Sondern es geht um einen anderen Punkt.

    Und zwar ist man als Mieter gemäß §536c BGB verpflichtet, den Vermieter über sämtliche technischen oder baulichen Probleme zu informieren, die man in der Wohnung feststellt. Bei diesem Gesetz geht es weniger um die Beseitigung eines Schadens, sondern vielmehr darum, resultierenden größeren Schaden und somit einen finanziellen Nachteil des Vermieters abzuwenden.

    Du sagst, du hast den Eindruck, dass mit dem Boden irgend etwas nicht stimmt, weil allzu leicht Dellen hinein kommen können. Vielleicht ist der Boden einfach nur von minderer Qualität, vielleicht hat aber auch jemand beim Einbau gepfuscht. Wenn es wirklich echtes Parkett ist, dann braucht der Boden eine Versiegelung. Der Vermieter muss die Möglichkeit haben, das zu prüfen. Es ist Neubau, somit kann er vielleicht noch Gewährleistungsansprüche geltend machen.

    Hallo Sabonator,

    auch ich sehe Schwierigkeiten auf euch zukommen dadurch, dass der Ex einfach so ausgezogen ist und sich aus dem Staub gemacht hat. Das hätte damals gleich geregelt werden müssen.

    Es gibt Fälle, wo es wegen §242 BGB unangemessen ist, wenn der Vermieter an einer gemeinsamen Kündigung festhält, obwohl er weiß, dass eine Vertragspartei schon vor Jahren wegen Trennung ausgezogen ist. Dazu gibt es Urteile. Aber hier weiß der Vermieter ja noch gar nichts davon wie du schreibst.

    Vielleicht ist der Vermieter verständnisvoll und bemüht, eine Lösung zu finden. Doch rein theoretisch kann der Ex irgend wann wieder kommen könnte und dann aufgrund des bestehenden Vertrags Ansprüche stellen. Dann hat der Vermieter ein Problem.

    Es wäre gut, wenn der Ex irgend wie gefunden werden kann, um die Sache jetzt noch zu regeln. Oder ihr sprecht erst mal mit dem Vermieter, wie er die Sache sieht. Vielleicht ergibt sich eine Lösung.

    Hallo Bianca,

    das lässt sich unmöglich abschätzen, da es hierbei zu viele unbekannte Faktoren gibt. Erst mal muss der Vermieter den Gerichtsvollzieher beauftragen. Das muss er nicht sofort machen sondern kann sich ein paar Tage Zeit lassen, man weiß es nicht.

    Und dann, wenn der Gerichtsvollzieher beauftragt ist, muss dieser auch erst mal einen Termin frei haben. In manchen Regionen sind die Gerichtsvollzieher sehr ausgelastet. Wenn du dann einen Brief vom Gerichtsvollzieher bekommst, kündigt sich dieser in der Regel mit einem Vorlauf von 3 Wochen an, kann aber auch eine etwas andere Zeit sein.

    Hallo Max, schön dich zu lesen.

    Befähigt mich der Mietvertrag dennoch zur Geltendmachung der Mietkosten als Betriebsausgabe beim Finanzamt

    Ja. Das Merkmal des Einzelunternehmers ist, dass dein Gewerbe so oder so auf deinen eigenen Namen läuft gewerberechtlich und steuerrechtlich. Eine Zusatzbezeichnung mit einem Firmennamen ist beim Einzelunternehmer problemlos möglich. Aber rechtlich bist du persönlich der Unternehmer. Daher musst du im Impressum und auf Rechnungen auch grundsätzlich deinen vollen Vor- und Nachnamen angeben.

    Nur juristische Personen wie z.b. eine GmbH, AG, OHG etc dürfen allein mit dem Firmennamen auftreten, denn diese sind im Handelsregister eingetragen. Auch als Einzelunternehmer kann man sich im Handelsregister eintragen lassen. Dann trägt man im Firmennamen das Kürzel "e.K." (das steht für eingetragener Kaufmann).

    Hallo cheesecake91, willkommen im Forum!

    Im Allgemeinen ist es so, dass vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung im Mietvertrag die Grünanlage eines Mehrfamilienhauses für alle Bewohner vorgesehen ist zur Nutzung. Somit ist in der Regel auch die Pflege dieser Fläche Vermietersache, sofern nichts anderes im Vertrag oder in einer Hausordnung geregellt ist.

    Daraus folgt, dass auch die Beschneidung von Sträuchern die Aufgabe des Vermieters wäre und die Kosten auf alle Mieter umgelegt werden müssen. Ein einzelner Mieter darf nur dann mit Kosten belastet werden, wenn ihm eine Gartenfläche zur alleinigen Nutzung exklusiv zusteht. Doch dann hat er auch ein Recht, die Pflege zu übernehmen.

    Ich konnte dir nur dieses allgemeine Prinzip erklären. Zu der konkreten Situation bei euch im Haus kann ich nichts sagen.

    Das kannst du zum aktuellen Zeitpunkt noch überhaupt nicht wissen, denn du weißt ja noch nicht mal, was genau beschädigt sein soll. Also kannst du auch noch nicht wissen oder prüfen lassen, ob du für die Forderung aufkommen musst.

    Wir können leider nicht mehr dazu sagen, als oben schon allgemeingültig gesagt wurde. Ich fasse das nochmal zusammen:

    1. Die Pflicht zur Schönheitsrenovierung kann nur dann auf den Mieter abgewälzt werden, wenn dies im Vertrag wirksam vereinbart wurde.
    2. Die Schönheitsrenovierung, sofern vereinbart, ist eine Leistungspflicht des Mieters. Deshalb kann der Vermieter nur dann einen Schadenersatz verlangen, wenn er eine Frist zur Erledigung gesetzt hat.

    Danke, cornelia, für deine nochmalige Beschreibung deiner konkreten Situation. Aber diese darf hier nicht bewertet werden, da dies unter Rechtsberatung fallen würde. Daher, wenn dir die allgemeine Information nicht hilft, wende dich bitte an einen Anwalt!

    Hätte er mich nicht eigentlich auch darauf hinweisen müssen, dass der Schaden besteht, bevor er die Reparatur veranlasst, wenn er sie mir in Rechnung stellen will?

    Nein. Falls die Forderung für die Begleichung des Schadens berechtigt ist, ändert das nichts, ob er es vorab gesagt hat oder nicht.

    dass der Anspruch auf Zahlung der Rechnung verjährt ist

    Da bringst du jetzt etwas durcheinander. Es wird ja kein Geld von dir verlangt, sondern man will den Betrag mit der Kaution verrechnen. Das ist ein großer Unterschied.

    ich bis zu Datum XYZ meine restliche Kaution und mein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung haben möchte

    Das kann nie schaden, etwas Druck aufzubauen, wenn man die Vermutung hat, dass es sich ansonsten noch viel länger hin zieht. Ob man seine Forderung auch vor einem Gericht durchsetzen kann, kann man in der Zwischenzeit immer noch überlegen oder sich von einem Anwalt beraten lassen.

    Nein. Denn dann gibt es ja keine beauftragte Firma, die eine Rechnung auzustellen hätte,

    Der Vermieter darf auch Eigenleistung abrechnen. Jedoch wird es dann etwas schwieriger mit der Beurteilung, ob die Höhe der Forderung angemessen ist. In der Regel ist es üblich, dass der Vermieter dies durch Kostenvoranschläge von Firmen nachzuweisen hätte.

    Und wenn der Vermieter einen Schaden in Eigenleistung behoben hat, ist es erst recht nicht nachvollziehbar, warum er die Kaution noch nicht abrechnen konnte. Er sollte sich diesbezüglich erklären, zumindest meiner Meinug nach. Es ist aber allein dir überlassen, wie du vorgehen möchtest.

    Er will mir noch eine Rechnung geben

    Das ist auch erforderlich. Denn wenn der Vermieter Kosten abziehen will, dann muss er dir schon Rechenschaft darüber geben, was genau zu reparieren war. Andersfalls hast du keinen Möglichkeit zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob der Abzug von der Kaution berechtigt war.

    ich schätze mal, da darf ich jetzt auch wieder zwischen einer und vier Wochen auf Antwort warten.

    So lange würde ich nicht warten, wenn ich an deiner Stelle wäre. Denn nach so langer Zeit ist es dann doch unglaubwürdig, dass die Abrechnung so lang dauert. Ein Handwerksbetrieb wäre verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten die Rechnung an den Vermieter auszustellen. Zumindest könntest du um eine Stellungnahme bitten, aus welchem Grund es so ungewöhnlich lange dauert.

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