Zu der formellen Gültigkeit hatte ich vor der Frage hier im Forum das gefunden
Das stimmt ja auch. Deshalb erwähnte ich in meinem vorherigen Beitrag die Heizkostenabrechnung, von der ich nicht wusste, ob sie nicht dabei war oder nur jetzt nicht mit hochgeladen. Und zweitens waren die Heizkosten in der ersten Abrechnung nach der Wohnfläche gerechnet, und insofern war die erste Abrechnung formell richtiger als die zweite. Die Frist wurde also eingehalten.
der Ablesewert bei keiner der drei Parteien berücksichtigt
Man müsste dem Vermieter mal die Frage stellen, warum das so gemacht wurde, obwohl er ja offenbar einen Dienstleister beauftragt hatte.
kein formeller Fehler, da die Abrechnung nicht verbrauchsabghängig war?
Ja, kein formeller Fehler. Wenn nicht nach Verbrauch gerechnet wurde, sondern nach Wohnfläche, erlaubt das Gesetz, die Heizkosten um 15% kürzen zu dürfen. Der CO2 Anteil ist vielleicht auch nicht ausgewiesen, was die Kürzung um weitere 3% erlaubt. Es gibt vieles, was man noch genauer anschauen kann.
oder wird das nach Ihrem Gefühl eher nichts oder wenig bringen?
Man müsste auch noch die Belege von Vermieter dazu anfordern, um die Beträge prüfen zu können. Und vielleicht steht auch noch was im Mietvertrag, was zu beachten ist.