Beiträge von Fruggel

    Jetzt meinte mein Vermieter dass ich den kompletten Parkplatz, die Wege zu den Haustüren sowie den Gehweg im WInter räumen muss

    Das kann der Vermieter nich einseitig verlangen, sondern erfordert eine einvernehmliche Vereinbarung. Das ist ja dann quasi eine Hausmeisterdienstleistung, und diese darf der Vermieter dann auch vergüten.

    wird ein Winterdienst beauftragt und die Kosten sollen zur Hälfte von mir getragen werden

    Winterdienst gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten. Wenn diese im Vertrag vereinbart sind, dann dürfen die Kosten auch abgerechnet werden. Allerdings nicht zur Hälfte, sondern nach Nutzfläche, und wenn der Parkplatz recht groß ist, vielleicht sogar noch einem anderen Anteil, durch den der Vermieter mehr belastet wird

    Die absoluten Kosten sollten erstmal weniger beunruhigen. Denn die Brennstoffkosten sind in 2023 tatsächlich nochmal angestiegen. Aber das Verhältnis zu den Einheiten passt nicht.

    Zunächst müsste man prüfen, ob die Berechnung der verbrauchten Liter korrekt ist. Hierin ist vielleicht schon ein großer Fehler. Dann sollte man die Einheiten der Messgeräte prüfen. Bei elektronischen Geräten kann man den Stichtagswert von vorherigen 31.12. das ganze Jahr über ablesen. Und wenn man sich mit den Nachbarn gut versteht, kann man dort auch danach fragen, um die Gesamtzahl zu ermitteln.

    Schließlich sollten die Belege beim Vermieter eingesehen werden, um zu prüfen, ob die Zahlen auf der Abrechnung überein stimmen. Meistens kommt man der Sache dann näher.

    Ist eine "einvernehmliche" Mieterhöhung der Nettokaltmiete auf diese Weise potentiell rechtlich zulässig?

    Zulässig ist das. Wie das Wort "einvernehmlich" schon sagt, bedeutet das eine beidseitige Zustimmung. Der Vermieter kann diese also nicht erzwingen, auch nicht gerichtlich.

    Ist es korrekt, dass, wenn ein Bewohner bei drei gleichberechtigten Hauptmietern auszieht, der Mietvertrag komplett gekündigt werden muss?

    Einen generellen Anspruch auf Mieterwechsel gibt es nicht. Dieser lässt sich auch nicht dadurch herleiten, dass es in der Vergangenheit schon Mieterwechsel gab. Falls der Vermieter nicht einverstanden ist, bleibt tatsächlich nur die Kündigung. Etwas anderes ergibt sich, wenn schon bei Vertragsschluss aufgrund der Umstände klar war, dass Mieterwechsel gewünscht sein werden. Das ist typischerweise bei Studenten der Fall. Ob so ein Sachverhalt hier gegeben sein könnte, lässt sich nicht erkennen.

    Falls es zu einer Neuvermietung käme: in welchem rechtlichen Rahmen darf sich die Miete bewegen bzw. greift der Mietpreisdeckel weiterhin?

    Es kann auch passieren, dass der Vermieter einen neuen Vertrag ablehnt und alle ausziehen müssen.

    Zwingen kann man den Mieter nicht, den Kamin zu nutzen. Aber es ist seine eigene Angelegenheit, wenn er es nicht tut warum auch immer. Als Vermieter hat man jedenfalls seine Pflicht erfüllt, wenn man die Möglichkeit geboten hat, die Wohnung ausreichend zu heizen, wobei ja der Kamin als ein Teil der Heizung von Anfang an so bekannt war.

    Man liest einfach mal das Mieterhöhungsverlangen. Denn der Vermieter muss darin eine Begründung liefern. Das könnte beispielsweise mit einem Mietspiegel der Stadt sein. Also nimmt man sich diesen Mietspiegel und schaut, ob der Vermieter das Objekt und die Merkmale richtig eingestuft hat und ob er so auf die richtige Spanne des Preises gekommen ist.

    Ab wann mache ich mich Strafbar.

    Gar nicht. Bitte nicht Mietrecht und Strafrecht in einen Topf werfen. Vielmehr muss man die zivilrechtlichen Konsequenzen überlegen.

    Vollziehe ich jetzt illegal ein Mietverhältnis?

    Sagen wir mal so. Der neue Bewohner ist nicht Teil des Hauptvertrags geworden, da er nicht unterschrieben hat. Ein Mietverhältnis ist es aber trotzdem, halt ein für sich allein stehendes unabhängig vom Hauptvertrag. Es war von daher etwas sehr unglücklich, die Person ohne Unterschrift einziehen zu lassen, aber nicht illegal.

    Wie lange darf die Person sich noch hier aufhalten?

    Der Vertrag besteht, eben als mündlicher Vertrag wie eben schon erwähnt. Man kann die Person nicht raus schmeißen nur weil sie den Hauptvertrag nicht unterschreibt. Nur wenn die Miete nicht gezahlt werden würde, ergäbe sich eine Möglichkeit.

    Der Vermieter hat diese seit über 10 Jahren nie eingereicht. Der Vermieter lässt die Frist lieber verstreichen, anstelle die Belege einzureichen.

    Ich weiß, das ist nicht die Frage dieses Themas, was die Betriebskosten betrifft. Aber in diesem Fall kann sie Sache ziemlich schnell erledigt werden. Denn wenn Belege nicht vorgelegt werden, hat man nun mal ein Zurückbehaltungsrecht für die Nachzahlung gemäß §273 BGB. Und nach 3 Jahren ist die Forderung verjährt. Um Dinge von vor 10 Jahren braucht man sich also keinen Kopf mehr machen. Je nach den Umständen hat man auch ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen. Diese Sache könnte also schnell erledigt werden, denn es ist ja der Vermieter, der Geld möchte. Warum sich also Stress machen, wenn er lieber darauf verzichtet.

    Im Übrigen läuft eine Belegeinsicht im Normalfall persönlich beim Vermieter. Die Übersendung von Kopien oder digitalen PDF wäre nur eine Alternative auf Vereinbarung.

    Dann ist eine Änderung der vorhandenen Umlegungsschlüssel doch auch nicht mehr so einfach möglich?

    Wenn ein Verteilerschlüssel fehlerhaft angewendet wird, weil er gar nicht genutzt werden dürfte, dan kann man die Abrechnung in dem Punkt beanstanden. Und dabei ist es dann auch egal, wie lange der falsche Schlüssel schon verwendet wird. Es gibt kein Gewohnheitsrecht und eine Abrechnung darf jedes Jahr aufs Neue geprüft werden.

    Egal ob nun Wohnfläche, Nutzer oder Personenzahl, irgend eine Mietpartei ist immer dabei, die mit dem einen Verteilerschlüssel benachteiligt ist und eine andere mit dem anderen. Es ist nicht möglich, es für alle gleich gerecht zu machen. Daher muss man im Zweifel einfach strikt nach Gesetz vorgehen.

    Der Verteilerschlüssel ist das kleinere Problem. Denn wenn keiner im Vertrag vereinbart wurde, dann gilt der gesetzlich vorgeschriebene, und das ist nach dem Verhältnis der Wohnfläche. Eventuell sind die anderen Kostenarten also auch schon falsch abgerechnet.

    Die spannendere Frage wäre, ob der Vermieter diese Kosten überhaupt umlegen kann. Denn wenn vertraglich vereinbart ist, dass man als Mieter für die Treppenhausreinigung mit zuständig ist gemäß einer Hausordnung, dann hat man auch das Recht, dieser Pflicht nachzukommen, um die Kosten zu sparen. Das kann der Vermieter nicht einseitig ändern ohne Zustimmung eines jeden Mieters. Eine Firma kann er natürlich beauftragen, das steht ihm frei, aber auf den Kosten bleibt er unter Umständen sitzen.

    Bei unvermitteltem Abbruch des Wohnverhältnisses kann man Schadenersatz geltend machen.

    Welcher Schaden ist denn entstanden? Zahlt die Person keine Miete? Und warum hat man die Person dann erst einziehen lassen? Die offenen Punkte der Vergangenheit sind doch bestimmt von vor dem Einzug bekannt gewesen.

    Betriebskosten aus den vergangenen Jahren, welche sich im Widerspruchsverfahren befinden

    Was ist so kompliziert an der Klärung der Abrechnungen? Sollte es nicht möglich sein, dies außergerichtlich zu lösen?

    Wenn man einen Schadenersatz zu leisten hat, dann gilt der "Alt für Neu" Abzug. Das bedeutet, der Vermieter kann nicht den vollen Betrag des Neukaufs beanspruchen, sondern nur den Zeitwert. Er wäre sonst besser gestellt als wenn es den Schaden nicht gegeben hätte und das darf nicht sein. Das letzte Wort ist darüber also noch nicht gesprochen.

    Es handelt sich hierbei nicht um einen Werksvertrag, sondern um einen Schadenersatz nach §280 BGB. Das ist ein ganz anderes Thema. Man kann nicht einfach mal einzelne Gesetze heraus picken, die einem gerade passen.

    Man kann zunächst mal einwenden, dass der Vermieter den Schaden bei seinen Arbeiten in der Wohnung verursacht haben könnte. Das würde er erst einmal entkräften müssen.

    Was will der Vermieter mit dieser Besichtigung erreichen

    Diese Frage muss der Vermieter beantworten, und zwar unaufgefordert bereits in seiner Nachricht über einen Terminwunsch. Ohne Angabe eines sachbezogenen Grundes hat der Vermieter keinen Anspruch auf einen Besuch und man kann dies ablehnen. Ein sachbezogener Grund könnte beispielsweise sein, dass er das Objekt verkaufen möchte und die Maklerin es anbieten soll. Darüber muss man aber nicht spekulieren.

    wo ich umgezogen bin, hat der Vermieter schon eigenständig Renovierungsarbeiten durchgeführt

    Der Vermieter ist in der Nachweispflicht, dass der Schaden durch den Mieter entstanden ist. Wenn er aber in der Wohnung gearbeitet hat, besteht theoretisch die Möglichkeit, dass er es selbst verursacht hat. Man könnte also zunächst um einen Nachweis bitten, dass der Schaden durch Sie als Mieter entstanden ist. Gelingt der Nachweis nicht, hätte der Vermieter auch vor Gericht schlechte Chancen.

    Wir geben hier aber keine konkrete Handlungsempfehlung, das dürfen wir gar nicht. Wir besprechen nur Möglichkeiten, die sich nach dem Gesetz ergeben könnten.

    dachte ich, OK bei 30€

    Dann kann man darauf auch hartnäckig bestehen. Denn an die Vereinbarung ist der Vermieter auch gebunden. Ist bei mündlichen Absprachen natürlich schwierig nachzuweisen, aber man kann es entsprechend selbstbewusst dem Vermieter mitteilen.

    Mit Kleinreparaturen hat die Sache nichts zu tun.

    Man kann den Vermieter nicht zwingen, die zweite Tonne abzubestellen. Aber man kann prüfen, ob man den höheren Kosten in der Nebenkostenabrechnung wegen Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots widersprechen kann. Dazu muss man aber erst mal den Beleg einsehen, was genau da abgerechnet wurde.

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