Beiträge von Fruggel

    Zu der formellen Gültigkeit hatte ich vor der Frage hier im Forum das gefunden

    Das stimmt ja auch. Deshalb erwähnte ich in meinem vorherigen Beitrag die Heizkostenabrechnung, von der ich nicht wusste, ob sie nicht dabei war oder nur jetzt nicht mit hochgeladen. Und zweitens waren die Heizkosten in der ersten Abrechnung nach der Wohnfläche gerechnet, und insofern war die erste Abrechnung formell richtiger als die zweite. Die Frist wurde also eingehalten.

    der Ablesewert bei keiner der drei Parteien berücksichtigt

    Man müsste dem Vermieter mal die Frage stellen, warum das so gemacht wurde, obwohl er ja offenbar einen Dienstleister beauftragt hatte.

    kein formeller Fehler, da die Abrechnung nicht verbrauchsabghängig war?

    Ja, kein formeller Fehler. Wenn nicht nach Verbrauch gerechnet wurde, sondern nach Wohnfläche, erlaubt das Gesetz, die Heizkosten um 15% kürzen zu dürfen. Der CO2 Anteil ist vielleicht auch nicht ausgewiesen, was die Kürzung um weitere 3% erlaubt. Es gibt vieles, was man noch genauer anschauen kann.

    oder wird das nach Ihrem Gefühl eher nichts oder wenig bringen?

    Man müsste auch noch die Belege von Vermieter dazu anfordern, um die Beträge prüfen zu können. Und vielleicht steht auch noch was im Mietvertrag, was zu beachten ist.

    Ich musste die Anhänge löschen, weil die Stadt noch erkennbar war.

    Die Abrechnungen sind formell gültig, weil man nachrechnen kann, wie der Vermieter auf den Betrag kommt und die Vorauszahlung berücksichtigt ist. Jedenfalls soweit es sich aus den Anhängen ergibt. Es wird die Abrechnung eines Dienstleisters für die Heizkosten erwähnt, dessen Berechnung hier jetzt nicht dabei war, vom Vermieter aber sicherlich beigefügt war.

    Was passiert, wenn die aktuelle Version ebenfalls nicht in Ordnung ist?

    Es sind nur inhaltliche Fehler.

    Prüfung dann aus, um die Zahlung zu verringern/verweigern

    Nicht verweigern. Als Mieter hat man es leichter, denn man berechnet den korrekten Betrag selbst, der sich unter Berücksichtigung der Fehler ergeben würde und leistet diesen. Dazu schreibt man dem Vermieter die konkreten Einwände (Fehler). So ist es nach dem Gesetz vorgesehen. Ist der Vermieter anderer Ansicht, ist er es, der zum Anwalt gehen müsste. Oftmals antworten Vermieter aber zuvor, um die Sache ohne Anwalt zu klären.

    Wo kann ich diese von Ihnen erwähnte Prüfung durchführen lassen

    Da gibt es verschiedene Anbieter zur Prüfung und Rechtsanwälte machen das natürlich auch. Übers Internet werden Sie welche finden. Ein Beispiel ist auf nebenkosten-berechnen.de

    Warum wäre die Wasserabrechnung nach qm statt Zähler inhaltlich statt formell falsch

    "Formell" bedeutet vereinfacht gesagt, dass es nicht möglich ist, die Abrechnung rein rechnerisch nachzuvollziehen, wie der Vermieter auf den Betrag kommt. Ist das möglich aber ein falscher Verteilerschlüssel gewählt, ist das ein materieller Fehler.

    Sie hat rechtliche Schritte angedroht, falls nicht bis zum 11.4. das Geld auf ihrem Konto eingegangen ist.

    Die Zahlung ist sofort fällig, im Verzug ist man aber gemäß §286 BGB frühestens nach 30 Tagen. In dieser Zeit ist es normalerweise möglich, zumindest einen Teil der Abrechnung zu prüfen, und so kann man Fehler unmittelbar beanstanden und man zahlt dann nur den geringeren unstreitigen Betrag. Um Einwände geltend zu machen hat man 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung Zeit, vorausgesetzt diese ist formell gültig.

    Würde es helfen hier die beiden Nebenkostenabrechnungen als Foto anzuhängen?

    Ja, Sie dürfen die Abrechnung gern hier im Forum vollständig anonymisiert hochladen. Ein grober Eindruck ist dann möglich. Aber ich vermute nach der Beschreibung, eine vollständige Prüfung ist in dem Fall etwas aufwändiger, und das ist kostenlos dann nicht machbar.

    Daher meine Nachfrage. Von Abmahnung steht da ja nichts.

    Es ist richtig, dass laut §543 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Überlassung an einen Dritten einen wichtigen Grund darstellt, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Da es sich um einen Stellplatz handelt, wäre das aber sichrlich eher überzogen.

    Nun hat der Vermieter nach einiger Zeit offenbar davon erfahren und fordert Auskunft

    Er untersagt es ja offenbar bis jetzt noch nicht, will Auskunft. Also kann man doch ganz freundlich und selbstbewusst sagen, dass man es vom verstorbenen Vermieter erlaubt bekommen hat und diese Erlaubnis somit weiter gelten müsse.

    Frist in der wir verpflichtet sind nachzuzahlen verstrichen, weil die erste Abrechnung formell nicht korrekt war

    Das wäre zu prüfen, ob die wirklich formell falsch war. Denn dann wäre die Nachzahlung der späteren Korrektur tatsächlich verwirkt.

    darf doch nicht nach Wohnfläche abgerechnet werden, wodurch auch die zweite Abrechnung formell falsch wäre

    Nein, das wäre dann ein inhaltlicher Fehler.

    dass die Heizkosten anteilig geschätzt wurden. Auf welcher Grundlage soll das denn halbwegs realistisch passiert sein?

    Das Gesetz macht hierzu Vorschriften. Man müsste prüfen, ob diese eingehalten sind. Es kommt dann auch drauf an, wie es in den anderen Wohnungen mt Messgeräten aussieht. Eventuell muss alles nach Wohnfläche gerechnet werden.

    und "Zu seinen Gunsten" nachgerechnet hat und sie seine Zahlung in Kürze erwartet.

    Ach, Vermieter erwarten so Manches. Man sollte es prüfen, und dafür hat man 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung Zeit. Wenn sie alles richtig gemacht hat, dann drängt sich die Frage auf, warum denn so spät die Messgeräte eingebaut wurden.

    Bisher gabs laut anderen Mietern nie eine Nebenkostenabrechnung

    Komisch nur, dass diese dann nichts unternommen haben, um eine Abrechnung zu erzwingen.

    Die Aussage des Mieterschutzbundes ist so oder so nicht richtig. Denn ob es einen Schadenersatzanspruch gibt, hängt nicht davon ab, ob die Schwiegermutter tatsächlich einzieht. Das allein reicht nicht als Kriterium, wie ich oben schon versucht habe zu erklären.

    Es kommt darauf an, wie die Vereinbarung formuliert ist, aber zunichte macht man sich damit nichts. Ich habe mal ein Urteil gelesen (jetzt nicht mehr vorliegend) wo der Vermieter mit der längeren Frist von 9 Monaten gekündigt hat wegen der langen Mietzeit, der Mieter hat dann mit 3 Monaten gekündigt, weil er schneller eine Wohnung gefunden hat. Hier war der Schadenersatzanspruch auch nicht verwirkt, weil er ja anlässlich des Eigenbedarfs gekündigt hat und nicht aus eigenem Wunsch.

    dass es nicht als Aufhebungsvertrag gilt und der Eigenbedarf damit nicht nichtig wird!?

    Der Eigenbedarf wird nicht nichtig, wenn man sich auf bestimmte Modalitäten einigt, z.b. eine längere Frist zum Auszug. Aber wie Leipziger82 schon schrieb, sollte man sich überlegen, welche Zugeständnisse man dem Vermieter im Gegenzug machen kann. Wenn der Eigenbedarf wasserdicht ist und der Vermieter die Kündigung problemlos von einem Gericht bestätigt bekommen wird, dann wird er wohl eher weniger Anlass sehen, auf die Wünsche einzugehen. Verhandeln bedeutet, eine Lösung zu finden, die für beide Seiten ein gutes Ergebnis bringt, nicht nur für eine.

    Eine konkrete Formulierung wird es hier nicht geben, das kann ein Anwalt oder Mieterverein besser. Wir können nur über die Situation allgemein diskutieren.

    nicht jeder alte oder ältere Mensch ist automatisch dement oder senil

    Das hat niemals jemand behauptet hier. Es ist nur einfach nötig, die Situation zu verstehen. Beispielsweise ist es technisch nicht so einfach möglich, die Leitung mit zu benutzen. Das hätte nichts mehr mit bloßem Spionieren zu tun, sondern das wäre dann schon mit kriminiller Energie verbunden. Es lässt sich technisch heraus finden, woher das Datenvolumen verursacht wird.

    Wie soll ich ihr nachweisen, dass sie gar nicht einziehen wollte

    Das lässt sich nicht so allgemein beantworten. Es sind hier im Forum ja gar nicht alle Fakten bekannt. Wie gesagt ist es der Vermieter, der etwas nachweisen muss, dass der Eigenbedarf besteht. Und das beginnt bereits mit der Kündigung. In dieser genügt es nicht zu sagen, dass die Schwiegermutter einziehen will. Er muss es bereits in der Kündigung genauer erklären, warum die Wohnung benötigt wird und warum die Schwiegermutter nicht in der bisherigen Wohnung bleiben kann. Daraus ergeben sich vielleicht schon Ungereimtheiten.

    Jetzt mit 81 Jahren habe sich alles plötzlich geändert?

    Vielleicht soll sie zwecks Pflege näher da sein. Steht das so in der Kündigung?

    kam die Aussage "Wenn sie mal ausgezogen sind renoviere ich hier sowieso komplett"

    Sagt nichts über den Eigenbedarf aus.

    Er wollte die Wohnung zu diesem Zeitpunkt also scheinbar nicht in einem ordentlichen Zustand halten.

    Tja, was soll ich dazu sagen, wenn man sein Recht nicht einfordert und es so hinnimmt.

    sodass sie mir nicht angeboten werden kann? Zufälle gibts...

    Reine Spekulation. Hilft juristisch gar nichts.

    Keinerlei persönliches Verhältnis durch Vermieter aufgebaut

    Darauf besteht ja auch kein Anspruch, und, davon abgesehen hat es auch mit dem Eigenbedarf nichts zu tun. Dieser kann auch bei einem freundschaftlichen Verhältnis bestehen.

    Alles nur Hinweise, ergeben zusammen für mich aber das Bild

    Subjektive Empfindungen beeindrucken nur leider einen Richter nicht.

    Die in der Kündigung angegebene berechtigte Person muss nicht zwingend eingezogen sein. Pläne können sich im Laufe der Zeit ändern, das ist der Lauf des Lebens. Aber es kommt vor Gericht auf den Zeitpunkt der Kündigung an. Hat da der Bedarf für die Wohnung tatsächlich bestanden oder nicht. Das ist die entscheidende Frage.

    Als Mieter hat man es etwas einfacher, wenn man die begründete Vermutung hat, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht sein könnte. Denn man braucht diese Gründe im Prozess nur darlegen, aber man muss keine Beweise bringen, dass der Eigenbedarf nicht bestand. Sondern prozessual ist dann der Vermieter in der Beweislast, dass der Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung bestand. Man kann also keineswegs so allgemein sagen, dass eine Eigenbedarfskündigung ein Freibrief für den Vermieter ist, einen Mieter los zu werden.

    Ich handele hier wie erwähnt auf Basis der Erfahrung aus anderen Eigenbedarfskündigungen aus dem Bekanntenkreis.

    Das ist keine gute Idee, sich allein darauf zu stützen, dass Bekannte Erfolg hatten mit ihrer Verhandlung beim Vermieter. Man müsste sich schon auch den Sachverhalt bei den Bekannten anschauen. Vielleicht war dort der Grund der Kündigung weitaus weniger eindeutig und der Vermieter hatte Zweifel, ob er bei Gericht damit durch kommen würde. Das wäre dann eine Situation, in der man als Mieter eine bessere Position für Verhandlungen hat. Man kann es nicht verallgemeinern.

    Es gibt da durchaus einen Ermessensspielraum, wie viele Mülltonnen benötigt werden. Das darf man nicht zu streng bewerten, wenn man dem Vermieter einen Verstoß gegen die Wirtschaftlichkeit vorwerfen will. Aber wenn er doch selber zugibt, Müll von anderen Grundstücken hier zu entsorgen, ist das doch eher eine klare Sache.

    Müllabfuhr, die Kosten für die allgemeinen Stromkosten sowie die Kosten für die Schornsteinreinigung komplett durch den Mieter zu tragen sind

    Das ist unzulässig wegen der Benachteiligung für den Mieter. Jede Wohnung muss in gleicher Weise berücksichtigt werden, auch wenn sie leer stehen würde.

    Weiterhin wird der Schlüssel für die Entwässerung auf "nach Verbrauch" festgelegt, obwohl dieser Posten üblicherweise nach Wohnfläche berechnet wird.

    Gemeint ist vermutlich nicht die Entwässerung, sondern das Niederschlagswasser. Und dieses muss tatsächlich nach Wohnfläche gerechnet werden.

    Und wenn es um die Wasserversorgung und Kanal geht, dann kann dieses nur nach Verbrauch gerechnet werden, wenn es in allen Wohnungen Wasserzähler gibt. Ansonsten wird auch das nach Wohnfläche gerechnet. Der Vermieter kann nicht durch irgend welche anderen Rechenmethoden Kosten von seiner Wohnung auf andere abwälzen.

    Ihre Mutter sollte die Einwände innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt der Abrechnung schriftlich mitteilen. Denn danach muss der Vermieter diese nicht mehr annehmen. Das ist die gesetzliche Frist.

    Für den Mietwucher nach §291 StGB und §5 WiStG ist es nicht Voraussetzung, dass man bedroht worden ist. Für diesen Straftatbestand kommt es unter anderem darauf an, dass der Vermieter eine Zwangslage, erhebliche Willensschwäche oder geistige Schwäche für die Urteilsfähigkeit des Mieters ausgenutzt hat. Dazu gehört dann auch, das es tatschlich und nachweisbar einen Mangel an ausreichenden Wohnungen in der Region gibt.

    Vielleicht haben Sie den Sachverhalt nicht richtig dargestellt, sodass der Beamte etwas anderes verstanden hat, oder die Voraussetzungen liegen wirklich nicht vor. Daher versuchen Sie es durchaus nochmal mit einer Online Anzeige.

    (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.

    Ich denke, dieser Paragraph dürfte die Frage selbsterklärend beantworten.

    Dann habe ich das falsch verstanden was Du in #6 geschrieben hast?

    Dort steht nichts von Zurückbehalt, sondern nur, dass wenn man selber den korrekten Betrag ausgerechnet hat, und sich dann ein Guthaben ergibt, kann man dieses von der Mietzahlung abziehen nach vorheriger Ankündigung.

    Ich habe aber gelesen, wenn man mir die Einsicht in die Abrechnungsbelege verweigert, dass ich die zukünftigen Nebenkostenvorauszahlungen zurückhalten (Zurückbehaltungsrecht) kann.

    Nur die Nachzahlung kann man dann zurück behalten.

    Es reicht aber nicht aus, wenn der Vermieter nicht reagiert. Keine Reaktion ist nicht gleichzusetzen mit Verweigerung. Da gehört mehr dazu. Man kann zum Beispiel zum Vermieter hin gehen und die Einsicht direkt persönlich verlangen. Wenn dann gesagt wird, das geht nicht, dann ist es eine Verweigerung.

    dass zu wenig Nebenkostenvorauszahlungen bei der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt worden sind.

    Wie schon gesagt, selber den korrekten Betrag mit der tatsächlichen Vorauszahlung berechnen. Eventuell auch die Abrechnung an service@nebenkosten-berechnen.de schicken und prüfen lassen, wenn man sich nicht ganz sicher ist.

    Nun schrieb uns der Vermieter, dass er die Miete wegen Steigerung der Lebenshaltungskosten bzw. des Lebenshaltungsindexes und der Inflation anpassen will: einmal ab Juli um 35 Euro, dann in zwei Jahren noch einmal um weitere 40 Euro.

    Will der Vermieter die Miete nach dem Lebenshaltungsindex erhöhen, dann muss dies im Vertrag so vereinbart worden sein. Andernfalls ist das nicht möglich. Nun ist der Vertragsinhalt zwar unbekannt, aber ich vermute, der Vermieter weiß nicht, was er tut. Denn sonst könnte er die Erhöhung nicht schon 2 Jahre im Voraus ankündigen, weil man doch noch nicht wissen kann, die der Verbraucherindex des statistischen Bundesamtes dann sein wird.

    Wir sollen gleichzeitig der Tatsache zustimmen, dass nach Ende der Heizperiode ein Fenster, das bisher keine Doppelverglasung hat, durch ein Fenster mit Doppelverglasung ersetzt wird.

    Die Zustimmung ist zunächst mal unproblematisch. Damit will der Vermieter nur sicher gehen, dass es keine Hindernisse bei der Umsetzung der Maßnahme gibt und er vielleicht Handwerker bestellt, die ihre Arbeit nicht machen können, weil sich Mieter quer stellen. Eine Mieterhöhung begründet das noch nicht. Und ob es überhaupt eine Modernisierung ist, müsste man dann erst prüfen, da die eine Glasscheibe mehr dafür nicht ausreicht, sondern es müssten schon Isolierglasfenster sein, um eine Kostenersparnis erreichen zu können.

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